Rechtsprechung / OLG Hamm / 25. Zivilsenat / 2026
OLG Hamm Beschluss vom 10.03.2026 – 25 W 14/26
25. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0310.25W14.26.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
I.
Zu entscheiden ist über eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
Zugrunde liegt ein Rechtsstreit, in dem der Kläger die Beklagten zu 1) bis 3) sowie Rechtsanwalt R. X. als Beklagten zu 4) und die O. X. Rechtsanwälte GbR als Beklagte zu 5) vor dem Landgericht Düsseldorf auf Auskunft, Kostenerstattung, Schadensersatz sowie Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung im Zusammenhang mit einem vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht geführten Rechtsstreit in Anspruch nahm. In dem bei dem Landgericht Berlin anhängig gewesenen Klageverfahren waren der Kläger sowie die Beklagten zu 4) und zu 5) auf Schadensersatz wegen rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen in Anspruch genommen worden. Das Landgericht Berlin gab der Klage statt. Die Berufung vor dem Kammergericht war erfolglos.
In dem vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Klageverfahren erhob der Kläger unter anderem den Vorwurf einer nicht sachgerechten Rechtsverteidigung gegen die bei dem Landgericht Berlin angestrengte Klage.
Mit einer Widerklage nahm der Beklagte zu 4) den Kläger auf Feststellung einer Verpflichtung zur Freistellung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit den für einen Mandanten Sommer geführten wettbewerbsrechtlichen Abmahnverfahren in Anspruch.
Das Landgericht wies Klage und Widerklage ab. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Auf entsprechende Kostenfestsetzungsanträge der Beklagten zu 1) bis 3) vom 19.10.2021 und 10.01.2024 hat das Landgericht Düsseldorf durch den Kostenfestsetzungsbeschluss I vom 23.04.2024 den Kläger zur Zahlung von 5.281,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.458,03 € seit dem 21.10.2021 und im Übrigen seit dem 10.01.2024 verpflichtet. Gegen den am 27.05.2024 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 02.06.2024 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Durch Beschluss vom 12.08.2025 hat das Landgericht Düsseldorf der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und gegen den Kläger einen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten zu 1) bis 3) in Höhe von 2.393,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2024 tituliert. Im Übrigen hat es der sofortigen Beschwerde wegen einer festgesetzten Umsatzsteuer in Höhe von 181,59 € und 86,97 € nicht abgeholfen und das Beschwerdeverfahren der zuständigen Kammer bei dem Landgericht Düsseldorf vorgelegt. Die Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat durch Verfügung vom 12.12.2025 darauf verwiesen, dass der Beschwerdewert von 200 € überschritten sei und das Beschwerdeverfahren dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Verfügung vom 30.12.2025 hat der Vorsitzende des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf das Verfahren an das Landgericht Düsseldorf mit der Bitte um weitere Veranlassung zurückgesandt.
Zur Begründung hat der Vorsitzende des 24. Zivilsenats ausgeführt, dass gemäß § 27a Abs. 1 der zum 01.07.2025 geänderten JustZustVO Entscheidungen u. a. über Beschwerden in Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte im Sinne des § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. d) ZPO dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen seien, und die Ansicht vertreten, dass für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde, die nach dem 01.07.2025 bei dem Oberlandesgericht anhängig geworden sei, das Oberlandesgericht Hamm zuständig sei. Der Vermerk ist nach dem Akteninhalt den Parteien durch das OLG Düsseldorf nicht bekannt gegeben worden.
Daraufhin hat das Landgericht Düsseldorf die Akte formlos an das Oberlandesgericht Hamm weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 27.01.2026 ist der Kläger auf dessen Bitte hin u. a. unter Überlassung einer Ablichtung der Verfügung vom 30.12.2025 über den Gegenstand des hier anhängigen Beschwerdeverfahrens unterrichtet worden.
Mit Verfügung vom 03.02.2026 sind die Parteien darauf hingewiesen worden, dass das Oberlandesgericht Hamm sich ebenfalls nicht für zuständig hält und beabsichtigt ist, das Beschwerdeverfahren zum Zwecke der Herbeiführung einer Zuständigkeitsbestimmung an das Oberlandesgericht Düsseldorf abzugeben. Hiergegen hat keine der Parteien Einwendungen vorgebracht.
II.
Das Oberlandesgericht Hamm ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig.
Die Zuständigkeit wird nicht über § 27a JustZustVO begründet. Nach dieser Vorschrift werden die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit u. a. der Rechtsanwälte i.S.d. § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. d) ZPO dem Oberlandesgericht zugewiesen.
Diese Zuständigkeitsregelung erfasst die Beschwerde in einem Kostenfestsetzungsverfahren nicht, auch wenn dem Kostenfestsetzungsverfahren ein Rechtsstreit aus dem Kataloggebiet vorangegangen ist.
Über die Auslegung der Zuständigkeitsregelung wird der gesetzliche Richter bestimmt, weshalb sich diese möglichst nah am Wortlaut und am Willen des Gesetz- bzw. im vorliegenden Fall des Verordnungsgebers zu orientieren hat, auf den die Entscheidung gemäß §§ 13a Abs. 1 S. 1 und 2 GVG, 1 Abs. 2 JustG NRW übertragen ist (vgl. Fischer, in: BeckOK-ZPO, 58. Ed., Stand: 01.07.2025, § 348 Rn. 16; BayObLG, Beschluss vom 21.03.2022, 102 AR 196/21, NJW 2022, 2849, 2850 Rn. 23).
Sowohl der Wortlaut als auch der an der Zielrichtung der Öffnungsklausel des § 13a Abs. 1 S. 1 GVG zu bestimmende mutmaßliche Wille des Verordnungsgebers sprechen gegen die Anwendbarkeit der Vorschrift.
1.
Allein der Umstand, dass eine Materie in das genannte Kataloggebiet fällt, genügt nach der Formulierung des § 27a JustZustVO nicht. Vielmehr muss darüber hinaus der § 348 ZPO erfüllt sein. Nach dessen Wortlaut ist ein Rechtsstreit erforderlich. Dies korrespondiert mit der systematischen Stellung des § 348 ZPO im zweiten Buch der ZPO über das Verfahren im ersten Rechtszug. Vorausgesetzt wird also ein Klageverfahren.
Beim Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich nicht um einen Rechtsstreit, sondern um ein hiervon zu unterscheidendes gesondertes gerichtliches Verfahren, für das lediglich bezüglich der erstinstanzlichen Zuständigkeit an das Ausgangsverfahren angeknüpft wird, § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO. Allein dies rechtfertigt eine Parallelzuständigkeit zur Hauptsache nicht. Weitergehende Verknüpfungen gibt es nicht. Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens ist der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, der eigenen Regeln folgt.
Im vorliegenden Fall ergibt sich lediglich insofern eine zufällige Verbindung zum Kataloggebiet, in den der Rechtsstreit fällt, als sich der prozessuale Kostenerstattungsanspruch auch auf Rechtsanwaltskosten als Bestandteil der außergerichtlichen Kosten einer Partei erstreckt. Dies genügt indes nicht für einen Gleichlauf der Zuständigkeiten von Hauptsache und Kostenfestsetzungsverfahren. Denn mit dieser Begründung wäre das Oberlandesgericht Hamm für sämtliche Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren zuständig, die aus einem Rechtsstreit in sämtlichen zugewiesenen Kataloggebieten herrühren. Dieses Ergebnis wäre von der Regelung, die primär an die Materie „Berufstätigkeit der Rechtsanwälte“ anknüpft, die nach dem Wortlaut den Gegenstand der Streitigkeiten bilden muss, nicht mehr als gedeckt anzusehen.
2.
Gegen die Auslegung, dass auch Kostenfestsetzungsverfahren von der Zuweisung erfasst werden, sind ferner die Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage anzuführen, die die Verordnungskompetenz der Exekutive - mit dem Risiko der Nichtigkeitsfolge - beschränken und damit den Maßstab für ihr Tätigwerden bilden. Hieraus resultiert die Vermutung, dass - letztlich zur Vermeidung der Folge der Nichtigkeit - der Verordnungsgeber diese Anforderungen wahren will, und die Verordnung daher im Zweifel in Übereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage auszulegen ist.
§ 13a Abs. 1 S. 1 GVG ermächtigt zu Zuständigkeitskonzentrationen, sofern dies für die sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist. Dieses Ziel könnte durch die Zuweisung von Kostenfestsetzungsverfahren nicht erreicht werden. Aufgrund des völlig anderen Gegenstandes der Kostenfestsetzungsverfahren wäre die Zuweisung nicht geeignet, eine Spezialisierung in den einzelnen in der Regelung genannten Katalogmaterien zu fördern.
Für eine Spezialisierung in Fragen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs, die im Übrigen nach dem Wortlaut der Norm nicht erkennbar beabsichtigt ist, müssten hingegen sämtliche und nicht nur Kostenfestsetzungsverfahren aus bestimmten Katalogrechtsstreitigkeiten zugewiesen werden, ungeachtet des Umstands, dass ein solches Massenverfahren mit eingeschränktem Prüfungsumfang kaum eine geeignete Grundlage für eine sinnvolle Spezialisierung bieten würde.
III.
Es handelt sich allerdings noch nicht um den Fall eines negativen Kompetenzkonflikts, für den in § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit vorgesehen ist.
Die Vorschrift ist in sämtlichen Verfahren nach der ZPO und damit auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren im Rahmen der Kostenfestsetzung anwendbar (Schultzky, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 36 Rn. 3, 33; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 21.06.1989, AR 1 Z 36/89, BayObLGZ 1989, 235 für die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten).
Sie betrifft - ggf. in entsprechender Anwendung - jeden nicht durch anderweitige gesetzliche Vorschriften geregelten Zuständigkeitskonflikt (Toussaint, in: BeckOK-ZPO, 58. Ed., Stand: 01.09.2025, § 36 Tn. 36) und setzt voraus, dass sich verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, für unzuständig erklärt haben (Schultzky, in: Zöller § 36 ZPO Rn. 32). Dies ist hier noch nicht der Fall, denn bisher hat sich nur das Oberlandesgericht Hamm durch Ziff. I des vorliegenden Beschlusses für unzuständig erklärt.
In der Verfügung des Vorsitzenden des 24. Zivilsenats vom 30.12.2025 kann noch keine für die Bestimmung des zuständigen Gerichts erforderliche verbindliche Kompetenzleugnung des OLG Düsseldorf gesehen werden.
Erforderlich ist nämlich, dass die Entscheidung über die Kompetenzleugnung den Parteien bekannt gemacht wird. Gerichtsinterne Vorgänge wie Ab- und Rückgabeverfügungen genügen als akteninterne Vorgänge, die gegenüber den Parteien rechtlich nicht wirksam sind, nicht (Schultzky, in: Zöller § 36 ZPO Rn. 34, BGH NJW-RR 1995, 641 (641); BGH NJW-RR 1997, 1161 (1161)).
Der Vermerk vom 30.12.2025, durch den der Vorsitzende des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Zuständigkeit des OLG Düsseldorf verneint hat, ist durch das OLG Düsseldorf den Parteien nicht bekannt gegeben worden. Lediglich im hiesigen Beschwerdeverfahren ist dem Kläger zur Verdeutlichung des Gegenstands des hiesigen Verfahrens eine Ablichtung übermittelt worden. Dementsprechend kann der Vermerk des Vorsitzenden des 24. Zivilsenats als gerichtsinterner Vorgang nicht als wirksame Kompetenzleugnung angesehen werden.
Dementsprechend ist das Verfahren zunächst an das Oberlandesgericht Düsseldorf abzugeben, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Auffassung zur Zuständigkeit als Beschwerdegerichts zu überdenken und, sollte es bei der Ansicht bleiben, dass das Oberlandesgericht Hamm zuständig ist, sich seinerseits für unzuständig zu erklären, um dann eine Vorlage an den Bundesgerichtshof zu ermöglichen.
Der Senat hat bewusst davon abgesehen, eine Verweisung des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht Düsseldorf vorzunehmen. Eine solche Verweisung wäre gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO grundsätzlich bindend. Diese Bindungswirkung wirkt nach st. Rspr. des BGH (Beschluss vom 10.12.1987, I ARZ 809/97, juris unter II. 2.; Beschluss vom 09.06.2015, X ARZ 115/15, juris Rn. 9; Schultzky, in: Zöller § 36 Rn. 38) auch im Rahmen des Verfahrens der Zuständigkeitsbestimmung nach mit der Folge, dass die im vorliegenden Fall wünschenswerte Klärung der zugrundeliegenden grundsätzlichen Rechtsfrage nicht erreicht werden könnte.