Rechtsprechung / OLG Brandenburg / 2. Zivilsenat / 2026
OLG Brandenburg Beschluss vom 16.06.2026 – 2 U 66/24
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0616.2U66.24.00
ZivilrechtBrandenburgVolltext
Zitiert von 203 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 13 zitierte Normen Als PDF speichern
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 27. November 2024, Aktenzeichen 3 O 177/23, wird, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet, als unzulässig verworfen; im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 320.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin macht gegen das („Bundesland 01“) (Beklagter zu 1) sowie die Kassenärztliche Vereinigung (Beklagte zu 2) Ansprüche auf materiellen sowie immateriellen Schadensersatz nach einer zweiten Corona-Schutzimpfung geltend, die sie am 10. Mai 2021 im Impfzentrum der Stadt („Ort 01“) erhalten hat. Geimpft wurde sie an diesem Tag mit dem mRNA-Impfstoff („Impfstoff 01“) des Impfstoffherstellers („Impfstoff 02“). Die erste Impfung, die sie am 4. März 2021 erhalten hatte, erfolgte mit dem Impfstoff von („Impfstoff 03“).
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Cottbus vom 27. November 2024 Bezug genommen, gegen das sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 17. Dezember 2024 richtet.
Die Klägerin rügt die ihr am 29. November 2024 zugestellte erstinstanzliche Entscheidung als rechtlich fehlerhaft. In ihrer Begründung vom 21. Januar 2025 führt sie aus, das Ausgangsgericht habe die zugrunde zu legenden Tatsachen unzureichend festgestellt, insbesondere habe es verabsäumt, ein Sachverständigengutachten zur Frage des Umfangs der Aufklärungspflicht bei einer Corona-Schutzimpfung einzuholen. Ferner sei sie nicht informatorisch angehört worden, weshalb das Gericht nicht habe feststellen können, ob sie den vorgelegten Aufklärungsbogen gelesen und inhaltlich erfasst habe. Sie sei unzureichend seitens des Impfarztes über die Gefahren und Folgen einer Schutzimpfung mit dem mRNA-Impfstoffs („Impfstoff 01“) sowie des Wechsels des Impfstoffs von („Impfstoff 03“) auf („Impfstoff 01“) aufgeklärt worden und habe daher nicht wirksam in die Schutzimpfung eingewilligt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 177/23 vom 27. November 2024:
Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 30.416,09 €, weiterhin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 100.000,00 € beträgt, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ab Rechtshängigkeit für die bleibende Einschränkung der Fähigkeit den Haushalt zu führen jeweils für 3 Monate im Voraus 7.375,94 €, sowie für die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit jeweils für 3 Monate im Voraus 3.296,13 € bis zum 25. August 2047 zu zahlen.
Festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftige Schäden zu ersetzen, soweit diese aus der fehlerhaften Behandlung vom 10. Mai 2021 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.626,49 € außergerichtliche Gebühren für die Einholung der Deckungszusage sowie 8.196,13 € außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von diesen Gebühren freizustellen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Die Beklagte zu 2) meint zudem, die Berufungsbegründung zeige nicht hinreichend auf, woraus sich die sie betreffende Rechtsverletzung im Urteil und ihre Erheblichkeit ergäbe. Darüber hinaus sind beide Beklagte übereinstimmend der Ansicht, die Anforderungen an die Aufklärungspflicht orientiere sich an den für eine Routineimpfung geltenden Maßstäben. Auch der Beklagte zu 1) bestreitet seine Passivlegitimation.
II.
1. Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 27. November 2024 ist zulässig. Sie ist angesichts ihrer Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
Soweit sich die Berufung gegen die Beklagte zu 2) richtet, ist sie unzulässig und zu verwerfen. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den insoweit tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung; auch bei einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Berufung muss jeder Abweisungsgrund selbständig angegriffen werden (Münchener Kommentar zur ZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, § 520, Rn. 69). Zur Frage der fehlenden Passivlegitimation verhält sich die Berufungsbegründung jedoch nicht. Insoweit wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses des Senats vom 17. April 2026 Bezug genommen.
2. Auch im Weiteren nimmt der Senat vollumfänglich Bezug auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 17. April 2026. In Ansehung der hierauf erfolgten Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Mai 2026 wird jedoch zur Klarstellung ergänzend noch folgendes ausgeführt:
a) Die Klägerin verweist hinsichtlich der Frage der Passivlegitimation der Beklagten auf die untrennbar damit verbundene Frage, wer für die Organisation und Durchführung der Impfung im Impfzentrum verantwortlich war. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) wird hierzu nicht weiter ausgeführt; hinsichtlich des Beklagten zu 1) folgt sie der im Hinweisbeschluss vom 17. April 2026 dargelegten Rechtsauffassung des Senats. Die Errichtung und Organisation der Impfzentren waren Sache des beklagten Landes.
b) Der Senat verbleibt nach erneuter Beratung bei seiner Auffassung, dass hinsichtlich der Aufklärungspflichten die für eine Routineimpfung aufgestellten Maßstäbe auf die im Jahr 2021 erfolgte Corona-Schutzimpfung übertragbar sind. Dabei wird nicht verkannt, dass zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Erkenntnis- und Datenlage noch ungesichert war und sich regelmäßig änderte, was etwa der Wechsel der empfohlenen Zweitimpfung für bestimmte Personengruppen weg vom Impfstoff („Impfstoff 03“) zeigt, und dass es sich bei den mRNA-Impfstoffen um neuartige Impfstoffe handelte. Allein dies ist für die Beurteilung, ob eine Aufklärung mittels Aufklärungsbogen und ergänzendem Arztgesprächsangebot – wie bei Routineimpfungen – ausreichend ist, nicht maßgeblich. Das „Ob“ der Aufklärung steht vorliegend außer Frage, maßgeblich ist das „Wie“.
Ziel der Aufklärung ist es zu gewährleisten, dass ein Betroffener, bevor er sich zu einer Impfung entschließt, die zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts erforderlichen Informationen über das Für und Wider für die zu treffende Entscheidung erhält (BGH, Urteil vom 7. Juli 1994, Az. III ZR 52/93, NJW 1994, 3013, beck-online). Hierzu gehört nach § 630e Abs. 1 BGB neben der fachgemäßen Durchführung der Impfung die zureichende Information und Aufklärung des Patienten über etwaige Risiken und Alternativen (BGH, Urteil vom 20. September 1988, Az. VI ZR 37/88, NJW 1989, 767, beck-online). Maßstab kann dabei nur der Standard zum Zeitpunkt der Impfung sein; im Nachhinein gewonnene Erkenntnisse sind irrelevant (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021, Az. VI ZR 44/20, r-s 2022, 539 f, beck-online). Die Aufklärungspflicht besteht auch in Fällen, in denen – wie vorliegend durch die STIKO – öffentlich eine Impfempfehlung mit dem Ziel, eine Grundimmunisierung der Gesamtbevölkerung zur Verhinderung einer weiteren epidemischen Verbreitung des Virus zu erreichen, ausgesprochen wurde. In Fällen öffentlicher Impfempfehlung hat durch die Gesundheitsbehörden eine Abwägung zwischen den Risiken der Impfung für den Einzelnen und seine Umgebung auf der einen und den der Allgemeinheit und dem Einzelnen drohenden Gefahren im Falle der Nichtimpfung auf der anderen Seite bereits stattgefunden. Gleichwohl bleibt die Impfung freiwillig; jeder kann sich auch gegen eine solche entscheiden. D.h. jeder Impfling muss sich über die Freiwilligkeit der Impfung im Klaren sein und eine Entscheidung darüber treffen können, ob er die mit der Impfung verbundenen Gefahren auf sich nehmen soll oder nicht, was deren Kenntnis, selbst wenn sie äußert selten sind, voraussetzt (BGH, Urteil vom 15. Februar 2000, Az. VI 48/99, NJW 2000, 1785 f., beck-online).
Dabei ist es ausreichend, auf die mit einer Impfung einhergehenden Risiken im Detail schriftlich, mittels Aushändigung eines Merkblatts hinzuweisen, was insbesondere bei Routinebehandlungen und öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen weitgehend üblich ist, wenn ergänzend die Möglichkeit zu einem Aufklärungsgespräch mit dem Arzt besteht. Die schriftlichen Hinweise haben den Vorteil einer präzisen und umfassenden Beschreibung des Aufklärungsgegenstands für den Betroffenen. Zudem dienen sie dem Arzt zur besseren Beweisbarkeit. Die schriftlichen Merkblätter können jederzeit aktualisiert und damit an eine neue Erkenntnislage angepasst werden. Bei einer öffentlich empfohlenen neuartigen Schutzimpfung wie der Corona-Schutzimpfung, die im Jahr 2021 als nationale Impfstrategie zentrales Mittel zur Bewältigung der Pandemie war und das Ziel der Grundimmunisierung der Bevölkerung durch Erreichung einer Impfquote von etwa 85 % hatte, war die aktuelle, der jeweiligen Erkenntnislage angepasste Aufklärung mittels Merkblättern und Gelegenheit zum Arztgespräch angesichts der zu bewältigenden Massenimpfung einzig probates Mittel und am Platze. Die im Verlauf der Impfkampagne gewonnenen (aktuellen) Erkenntnisse wurden zeitnah in die Merkblätter aufgenommen; sie spiegelten den aktuellen Kenntnisstand der Wissenschaft wider. Dem Einwand, es werde von abgesenkten Aufklärungsstandards ausgegangen, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden.
Die Bevölkerung wurde durch eine weit angelegte Streuung von Informationen in jeglichen Medien auf dem Laufenden gehalten; es bestand jederzeit die Möglichkeit, aktuelle Informationen und Entwicklungen bereits vor einem Impftermin im Internet abzurufen und zur Kenntnis zu nehmen. Auch die Klägerin informierte vor ihrem Impftermin auf diese Weise; brachte sie doch einen unterschriebenen Aufklärungsbogen mit zum Termin.
Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2026 ausführt, die gesellschaftliche Debatte sei von Unsicherheiten und Widersprüchlichkeiten geprägt gewesen und Medienberichte könnten die ärztliche Aufklärung nicht ersetzen, ist dies richtig. Diese Aufgabe schrieb der Senat ihnen auch nicht zu; die Debatten sollten die ärztliche Aufklärung nicht ersetzen. In der durch die Medien intensiv begleiteten gesamtgesellschaftlichen Impfdebatte des Jahres 2021 wurde jedoch eingehend das Für und Wider einer Impfung mit den damals fast allgemeinbekannten Impfstoffen und ihren Herstellernamen in einem solchen Ausmaß diskutiert, dass von einer allgemeinen Vertrautheit mit den grundsätzlichen Chancen und Risiken der Impfung ausgegangen werden durfte. Die tatsächliche Aufklärung über die möglichen medizinischen Folgen erfolgte hingegen mittels der vom („Firma 01“) in Kooperation mit dem Robert Koch-Institut erstellten Aufklärungsmerkblätter, die die jeweils aktuellen impfstoffspezifischen Informationen der STIKO enthielten. Diese waren frei im Internet abrufbar und wurden in den Impfstellen ausgehändigt. Anders als die Klägerin meint, war daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der ordnungsgemäßen Aufklärung nicht erforderlich; die Merkblätter entsprachen dem jeweiligen Standard, wie er sich auch aus dem Epidemiologischen Bulletin ergab. Zudem waren sie aktuell; sie datieren auf einen Stand kurz vor dem Impftermin der Klägerin. Ob die grundsätzliche Aufklärung mittels Merkblättern ausreichend war, ist als rechtliche Bewertung einem Sachverständigenbeweis überdies nicht zugänglich.
Anerkannt ist auch, dass die schriftlichen Merkblätter nicht das erforderliche Arztgespräch ersetzen, in dem sich der Arzt davon überzeugen muss, ob der Patient die schriftlichen Hinweise gelesen und verstanden hat, und das die Möglichkeit gibt, auf die individuellen Belange des Patienten einzugehen und eventuelle Fragen zu beantworten. Eine mündliche Erläuterung der Risiken ist aber dann ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn der Arzt davon ausgehen kann, dass der Patient auf eine zusätzliche gesprächsweise Risikodarstellung keinen Wert legt. Bei Routinemaßnahmen kann es genügen, wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird (BGH, Urteil vom 15. Februar 2000, Az. VI ZR 48/99, NJW 2000, 1787).
So liegt der Fall hier:
Der Klägerin brachte – nach eigenem Vorbringen – zur zweiten Impfung am 10. Mai 2021 ein Aufklärungsmerkblatt für den Impfstoff von („Impfstoff 03“) mit. Sie hatte sich demnach bereits im Vorfeld die Informationen ausgedruckt und damit Gelegenheit, sich mit den darin enthaltenen Hinweisen zu befassen. Ihr mit Schriftsatz vom 7. Mai 2026 wiederholtes Vorbringen, sie sei vom Wechsel des Impfstoffs überrascht worden, lässt vermuten, dass sie entweder ein veraltetes Merkblatt zur Impfung mitbrachte oder aber das aktuell gültige nicht eingehend gelesen hatte.
Das im Mai 2021 aktuelle Merkblatt für eine Impfung mit einem Vektoren-Impfstoff, etwa („Impfstoff 03“) (Stand 1. April 2021) sah bereits den Hinweis vor, dass die STIKO eine Zweitimpfung mit einem mRNA-Wirkstoff bei Personen unter 60 Jahren empfiehlt. Unter „Wer soll nicht geimpft werden“ enthielt das Merkblatt den Hinweis, dass für Personen im Alter von unter 60 Jahren, die bereits eine erste Impfung mit („Impfstoff 03“) erhalten haben, eine zweite Impfung 12 Wochen nach der Erstimpfung mit einer Dosis eines mRNA-Impfstoffs empfohlen wird und eine Impfung mit („Impfstoff 03“) bei Personen unter 60 Jahren nur in gemeinsamer Abstimmung mit dem Arzt empfohlen wird. Entsprechende Hinweise finden sich auch an anderen Stellen des Merkblattes. Unter der Überschrift „Sind Impfkomplikationen möglich?“ enthält das Aufklärungsmerkblatt für die Impfung mit Vektor-Impfstoffen wie den von („Impfstoff 03“) überdies den ausdrücklichen Hinweis auf seltene Fälle von Thrombosen, darunter in einigen schweren Fällen mit Blutgerinnseln an verschiedenen ungewöhnlichen Stellen im Körper, die teilweise tödlich oder mit bleibenden Schäden endeten.
Vor Ort erhielt die Klägerin die (zusätzliche) mündliche Information, dass für ihre Altersgruppe eine Impfung mit („Impfstoff 03“) nicht mehr durchgeführt werde, weshalb ihr das Aufklärungsmerkblatt für eine Schutzimpfung mit einem mRNA-Impfstoff (Stand 1. April 2021) ausgehändigt wurde. Dieses Merkblatt gleicht im Aufbau dem Merkblatt für Vektor-Impfstoffe. Es erläutert – nach Überschriften gegliedert –, um was es sich bei COVID-19 und einem mRNA-Impfstoff handelt. Es erläutert die Art und Wirksamkeit der Impfung, enthält Hinweise darauf, wer geimpft bzw. nicht geimpft werden soll sowie zum Verhalten vor und nach der Impfung. Impfstoffbezogen wird aufgeklärt, unter der Überschrift „Welche Impfreaktionen können nach der Impfung auftreten?“ über Allgemeinreaktionen, etwa Schmerzen an der Einstichstelle, Müdigkeit, Kopf- und Muskelschmerzen etc. Unter der Überschrift „Sind Impfkomplikationen möglich?“ befindet sich für den mRNA-Impfstoff hinsichtlich des COVID-19 Vaccine („Impfstoff 02“) gleich zu Anfang des Abschnitts der ausdrückliche Hinweis auf (selten) aufgetretene Fälle akuter Gesichtslähmung, wobei der ursächliche Zusammenhang noch untersucht werde. Das Merkblatt enthielt damit – wie gefordert – im „Großen und Ganzen“ alle erforderlichen Hinweise und aktuellen Informationen.
Unstreitig hatte die Klägerin zudem die Möglichkeit zu einem Gespräch mit dem Impfarzt. Sie erkundigte sich nach eigenem Vorbringen nach Problemen mit dem Impfstoff von („Impfstoff 02“). Ihre Frage soll dahingehend beantwortet worden sein, dass es sich „um die bessere Variante“ handele (Schriftsatz vom 7. Mai 2026). Nach dem Vortrag in der Klageschrift vom 14. August 2023 erklärte der Impfarzt darüber hinaus, dass der Impfstoff ein ganz anderer als der von („Impfstoff 03“) sei und es allenfalls zu Nebenwirkungen wie Fieber, Erkältungssymptomen, Schmerzen an der Einstichstelle, oder einer vorübergehenden Rötung kommen könne. Erkennbar erklärte der Arzt damit die im Merkblatt als „Impfreaktionen“ bezeichneten Symptome.
Weitere Fragen, insbesondere solche nach möglichen Komplikationen, stellte die Klägerin – nach eigenem Vortrag – nicht, sondern sie ließ sich impfen. Aus der zur Gerichtsakte gereichten Impfakte (Anlage B 8) ergibt sich, dass die Klägerin am 10. Mai 2021 um 14:32 Uhr über die Impfung aufgeklärt wurde, ihr ein Aufklärungsmerkblatt für eine mRNA-Impfung mit Stand April 2021 überlassen wurde und sie dieses unterschrieb. Mir ihrer Unterschrift – direkt unter dem Hinweis auf das Angebot eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs – bestätigte sie den Erhalt des Merkblattes. Mit der ebenfalls zur Impfakte gereichten unterschriebenen Einwilligungserklärung bestätigte sie, den Inhalt des Aufklärungsmerkblatts zur Kenntnis genommen und die Möglichkeit zu einem ausführlichen Gespräch mit dem Impfarzt gehabt zu haben. Zudem erklärt sie durch Ankreuzen ausdrücklich, keine weiteren Fragen zu haben, in die vorgeschlagene Impfung mit einem mRNA-Impfstoff einzuwilligen und auf das ärztliche Aufklärungsgespräch zu verzichten. Nicht angekreuzt wurde hingegen die ebenfalls vorgesehene Möglichkeit zur Ablehnung der Impfung.
War die Antwort des Arztes der Klägerin zu wenig, war sie durch den Impfstoffwechsel verunsichert und hatte sie ein weiteres Aufklärungsbedürfnis stand es ihr damit frei, sich mehr Zeit zu erbitten, weitere Fragen zu formulieren und an den Arzt zu richten oder eine Impfung an diesem Tag abzulehnen. Sie entschloss sich zu keiner dieser Möglichkeiten, sondern unterschrieb die Einwilligungserklärung, die ausdrücklich – nach dem Kopfbogen – die Schutzimpfung gegen COVID-19 mit einem mRNA-Impfstoff betraf.
Angesichts des Inhalts dieser Einwilligungserklärung und des persönlichen Gesprächs genügte der Impfarzt seiner Pflicht, sich vor der Impfung davon zu überzeugen, dass die Klägerin die schriftlichen Hinweise gelesen und verstanden hat, und ihr Gelegenheit zu individuellen Fragen zu geben. Er konnte sich darauf verlassen, dass die Klägerin keine weiteren Fragen hatte und in die Impfung einwilligt.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die die zweite Impfung betreffende Einwilligungserklärung bereits auf den 23. April 2021 datiert und als Ortsangabe „(„Ort 02“)“ ausweist, was dafür sprechen könnte, dass die Klägerin diese – für eine Impfung mit einem mRNA-Impfstoff vorgesehene – Einwilligungserklärung bereits zum Impftermin am 10. Mai 2021 mitgebracht hatte. Dies würde zudem erklären, dass unter Anmerkungen auf dieser Einwilligungserklärung für einen mRNA-Impfstoff – dem widersprechend – vermerkt wurde: „2. Impfung mit („Impfstoff 03“)“. Entgegen der Auffassung der Klägerin macht dies die Einwilligungserklärung jedoch nicht unwirksam. Vielmehr hat der Senat den Tatsachenvortrag der Klägerin und den Erklärungsinhalt der Einwilligungserklärung in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Danach verbleibt kein Raum für eine informatorische Anhörung der Klägerin oder ihrer Vernehmung als Partei. Ausgehend vom schriftlichen Vortrag der Klägerin und der zur Akte gereichten Urkunde stellt sich die Sachlage dahingehend dar, dass weder der ausdrückliche Hinweis am 10. Mai 2021, dass nicht mit („Impfstoff 03“) geimpft werde, noch die Aushändigung des neuen Aufklärungsmerkblattes die Klägerin veranlassten, weitere Fragen zu stellen oder keine Einwilligung zu erklären. Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2026, ihr finaler Entschluss sei auf („Impfstoff 03“) gerichtet gewesen, weshalb daraus keine Einwilligung in die Impfung mit („Impfstoff 02“) geschlossen werden könne, vermag den Senat angesichts des Erklärungsinhalts (Einwilligungserklärung bzgl. eines mRNA-Impfstoffs und Ankreuzen, dass in die vorgeschlagene Impfung mit einem mRNA-Impfstoff eingewilligt wird) nicht zu überzeugen. Der Einwilligungserklärung kommt insoweit die Beweiskraft einer Privaturkunde zu. Bewiesen ist damit, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen von der Klägerin stammen.
Angesichts der von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Folge der Impfung ist verständlich, dass sie ihre Impfentscheidung nachträglich bereut und sich im Nachhinein wünscht, das ärztliche Aufklärungsgespräch hätte das, nach ihrem Vortrag bei ihr realisierte - tatsächlich geringe - Risiko entgegen der damaligen Erkenntnislage und ohne konkreten Anlass als derart gravierend hoch dargestellt, dass sie von der Impfung Abstand genommen hätte. Auf die letztlich damit in den Raum gestellte Frage, welche Anforderungen an das ärztliche Aufklärungsgespräch zu stellen gewesen wären, wenn dem Impfarzt der künftige weitere Verlauf mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte bekannt gewesen sein müssen, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits jedoch nicht an. Maßgeblich sind die Umstände zum Zeitpunkt der Impfung. Zu diesem lagen der Klägerin – durch das Merkblatt – Hinweise auf ein Risiko für eine mögliche Gesichtslähmung vor, sie hat erklärt, den Inhalt des Aufklärungsmerkblatts zur Kenntnis genommen zu haben, und sie hat eine Frage gestellt und sich (augenscheinlich) mit der Antwort zufriedengegeben. Sie hat erklärt, keine weiteren Fragen zu haben. Die Klägerin als geschäftsfähige Person war damit in der Lage, freiwillig darüber zu entscheiden, ob ihr die von ihr tatsächlich zur Kenntnis genommenen Informationen ausreichen oder nicht. Anhaltspunkte, die nach alledem für den Impfarzt Anlass zu Zweifeln an der freiwilligen und selbstbestimmten Impfung aufkommen lassen mussten, sind nicht erkennbar. Ein Anlass für eine weitergehende Aufklärung war damit für den Impfarzt nicht gegeben.
Im Ergebnis verbleibt der Senat dabei, dass die Aufklärung mittels Merkblatt und Gelegenheit zu einem Aufklärungsgespräch nicht unzureichend war und die Einwilligung wirksam erklärt wurde. Nach einstimmiger Auffassung des Senats liegen die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vor; das Rechtsmittel hat weder Aussicht auf Erfolg, noch kommt der vorliegenden Sache grundsätzliche Bedeutung zu. Weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.