Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 630e Aufklärungspflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630e#abs-1 (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630e#abs-2 (2) Die Aufklärung muss
Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630e#abs-3 (3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630e#abs-4 (4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630e#abs-5 (5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 132 Entscheidungen zu § 630e BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.12.2022 – VI ZR 375/21Krankenhaushaftung: Wirksamkeit der sofortigen Einwilligungserklärung des Patienten nach dem Aufklärungsgespräch ohne Abwarten einer ÜberlegungszeitZitiert von 9
- LG Münster, 12.07.2022 – 108 O 47/19
- LG Düsseldorf, 21.02.2024 – 1 Ks 13/23
- LG Düsseldorf, 16.11.2021 – 1 Ks 24/20Zitiert von 2
- BGH, 21.11.2023 – VI ZR 380/22Arzthaftung: Schadensersatzforderung wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung; Gehörsrüge im RevisionsverfahrenZitiert von 2
- OLG Bremen, 25.11.2021 – 5 U 63/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 16.06.2026 – 2 U 66/24Corona-Schutzimpfung: Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht und die Einwilligung bei einem Wechsel des Impfstoffs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 203
- LAG Hamm, 07.05.2026 – 18 SLa 698/25
- OLG Hamm, 21.04.2026 – 26 U 57/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 630e BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 630e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 277)
BGBl. I S. 277
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