Rechtsprechung / OLG Brandenburg / 5. Zivilsenat / 2026

OLG Brandenburg Urteil vom 21.05.2026 – 5 U 77/25

5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0521.5U77.25.00

ZivilrechtBrandenburgVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. April 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin abgeändert und festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Unterlassung von Lärmbeeinträchtigungen durch die Haltung von Hähnen auf dem Grundstück des Beklagten von Montag bis Freitag in der Zeit von jeweils 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr und an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen in der Zeit von jeweils 19.00 Uhr bis 9.00 Uhr. Das Landgericht hat mit seiner von beiden Parteien angegriffenen Entscheidung nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Klage überwiegend, nämlich an allen Tagen für die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit ihren jeweils selbständigen Berufungen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe in dem zuerkannten Umfang ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu, er sei in diesem Umfang nicht nach § 906 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 S. 1 BGB zur Duldung verpflichtet. Es könne nicht festgestellt werden, dass es sich bei den geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen um eine unwesentliche Beeinträchtigung handle. Der Beklagte als Störer sei in vollem Umfang für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung beweispflichtig. Bei einer Einwirkung von Geräuschen komme es dabei neben dem Schallpegel auch auf die Dauer und Häufigkeit, die Frequenz und deren Zusammensetzung an, zudem auf die Nähe des Schallpegels und die Tageszeit, zu der die Geräusche auftreten, an. Für ein Wohngrundstück sei maßgeblich, ob das Wohnen selbst durch die Immissionen an Annehmlichkeit verliere. Die Beurteilung der wesentlichen Beeinträchtigung sei tatrichterliche Aufgabe. Das Krähen sei von kurzzeitigen Impulsen mit hoher Frequenz gekennzeichnet, die im Vergleich zu Dauergeräuschen als wesentlich lästiger empfunden würden. Durch das periodische Krähen des Hahnes stelle sich bei dem Gestörten ein Erwartungseffekt ein, aus dem heraus die plötzlichen und schrillen Töne als besonders lästig empfunden würden. Regelmäßig seien Lärmstörungen durch das Krähen von Hähnen geeignet, bei den Betroffenen unmittelbar gesundheitliche Gefahren wie Schlafstörungen herbeizuführen. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass Hähne zu völlig unterschiedlichen, nicht vorher bestimmten Tages- und Nachtzeiten krähten. Dabei sei vor allem zu beachten, dass der Nachbar zu keiner Zeit sicher sein könne, auch nur mit einigen Stunden der Ruhe rechnen zu können. Diese Beeinträchtigung, die sich aus dem Bewusstsein einer jederzeit möglichen erheblichen Ruhestörung ergebe, schaffe schon für sich gesehen einen höchst unangenehmen Zustand der Lärmerwartung.

Unter Anwendung dieser Grundsätze und den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass von einer wesentlichen Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks auszugehen sei. Hierbei sei vor allem auch die räumliche Nähe des Schlafzimmers des Klägers zum Aufenthaltsbereich der Hähne maßgeblich, der nach den Feststellungen des Sachverständigen nur 11 m betrage. Außer einer Spanplatte an der Stalltür habe der Beklagte keine schalldämmenden Maßnahmen ergriffen. Bei geöffnetem Fenster und geöffneter Stalltür würden nachts Pegelspitzen bis zu 65 dB(A) erreicht, bei geschlossener Stalltür noch bis zu 47 dB(A). Bei geschlossenem Fenster betrage der Höchstwert noch 44 dB(A). Der Sachverständige habe außerdem ausgeführt, dass Hahnkrähen erfolge die gesamte Nacht durch und die Pausen betrügen allenfalls ein bis zwei Stunden, die Pausen zwischen den Einzelereignissen 4 Sekunden bis 1-2 Minuten. Das Krähen trete etwa 4-5 Mal pro Minute auf und gehe nicht nur von einem Hahn aus, vielmehr zum Zeitpunkt der Begutachtung von 15 Hähnen, die zu unterschiedlichen Zeiten krähten. Das Krähen erfolge periodisch, selten vereinzelt, kontinuierlich nachts, sehr plötzlich, besonders moduliert und in einer Tonalität, die den Durchschnittsmenschen ständig aufgrund der Schrille der Töne aus dem Schlaf reiße. Die Messung des Sachverständigen habe auch einen längeren Zeitraum vom 6. November 2014 bis zum 13. November 2014 umfasst. Dabei bleibe nicht unberücksichtigt, dass es sich um landwirtschaftlich geprägtes Gebiet handle und die Tierhaltung nicht unüblich sei. Aber auch in diesen Gebieten, in denen ein durchschnittlicher Nutzer typischerweise mit der Haltung von Hühnern und Hähnen rechne, sei das Hahnkrähen während der Mittagsruhe als wesentliche Beeinträchtigung einzustufen. Der Beklagte trage selbst vor, dass die Nachbarschaft aus drei Häusern mit insgesamt fünf Familien bestehe. Dass auch in diesen Familien Tiere gehalten werden, führe nicht dazu, dass die Tierhaltung uneingeschränkt in jeder Lautstärke zulässig sei. Dem Halter sei es zudem zumutbar, die Hähne während der Ruhezeiten in schalldichten Räumen zu halten. Auch bei einem Schallpegel, der 65 db(A) nicht erreiche, sei die Beeinträchtigung nicht unwesentlich. Der Störfaktor habe sich auch nicht dadurch erledigt, dass die seinerzeit gehaltenen Hähne mittlerweile geschlachtet worden seien, denn der Beklagte trage selbst vor, dass er sich jedes Jahr neue Küken anschaffe. Mit einer Wiederholung der Beeinträchtigung sei daher zu rechnen. Dem Beklagten als Landwirt sei es zumutbar, Vorkehrungen zu treffen, die geeignet seien, den von den Hähnen ausgehenden Lärm so zu reduzieren, dass während der Zeit der Nachtruhe, also von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, diese im Schlafzimmer des Klägers nicht zu hören seien. Dies gelte wegen der landwirtschaftlichen Prägung der Umgebung auch an Samstagen sowie Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Stalltür erst gegen 7.30 Uhr öffne und damit erst ab diesem Zeitpunkt mit stärkerem Lärm zu rechnen sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, aus welchem Grund er bereits ab 19.00 Uhr durchgehend bis 8.00 Uhr bzw. 9.00 Uhr die Lärmbeseitigung begehre. Es sei dem Beklagten auch nicht zuzumuten, dass der von den Hähnen verursachte Lärm im gesamten Haus des Klägers nicht zu hören sei. Der Kläger trage vor, dass ihn das Krähen ausschließlich beim Schlafen störe. Darüber hinaus habe er angegeben, im östlich gelegenen Zimmer des Hauses den Lärm nicht gehört zu haben.

Der Kläger hat gegen das ihm am 5. Mai 2025 zugestellte Urteil des Landgerichts Neuruppin mit am 5. Juni 2025 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. August 2025 mit am 1. August 2025 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Der Beklagte hat gegen das ihm ebenfalls am 5. Mai 2025 zugestellte Urteil des Landgerichts Neuruppin mit am 5. Juni 2025 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 7. August 2025 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger hat mit seinem Rechtsmittel ursprünglich begehrt, über den zuerkannten Zeitraum hinaus werktags in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 9.00 Uhr die geltend gemachten Beeinträchtigungen zu unterlassen. Der Zuerkennung des Unterlassungsanspruchs allein für seinen Schlafraum liege die rechtsfehlerhafte Annahme zugrunde, in den übrigen Räumen sei ein Lärmpegel von 60-65 dB(A) hinzunehmen. Einer landwirtschaftlichen Tierhaltung stehe die Verpflichtung, die Tiere nach 20.00 Uhr und zumindest bis 7.00 Uhr unter Verschluss zu halten, nicht entgegen. Das Landgericht habe zudem nicht beachtet, dass die TA-Lärm gemäß deren Ziffer 6.5 für Dorf- und Mischgebiete in den an die Nachtzeit angrenzenden Zeiten zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr und zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr an Werktagen und von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen, Übergangsgrenzwerte vorsehe. In diesen Zeiten seien die in Nachtzeiten einzuhaltenden Lärmwerte mit einem Zuschlag von 6 dB(A) einzuhalten, mithin ein Grenzwert von 51 dB(A). Auch in allgemeinen Ruhezeiten bestehe der Unterlassungsanspruch, und zwar nicht nur allein für das Schlafzimmer, sondern auch für die übrigen Räume, zumal sich die Nutzung von Zimmern je nach Gestaltung des Raumes jederzeit verändern könne. Weder die Anzahl der gehaltenen Hähne, die saisonal auf 40-50 Hähne ansteigen könne, noch die räumliche Nähe könnten noch als ortsüblich bezeichnet werden. Soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, verteidigt er die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf diese.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2026 hat der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Inhalts abgegeben, auf seinem Grundstück … (Straße) (Hausnummer) in … (Ort) in der Zukunft vollständig auf das Halten von Hähnen zu verzichten.

Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit für erledigt erklärt; der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat sowie

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 29. April 2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppin, Az. 6 O 165/23, die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Beklagte macht unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens insbesondere geltend, nach einer anderen Entscheidung des Landgerichts München müsste beim Krähen eine Lautstärke von weit über 70 dB(A) erreicht werden. Hiervon ausgehend sei die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens nicht erforderlich gewesen, weil das Urteil nicht auf der Grundlage der gemessenen Werte ergangen sei. Deswegen müssten diese Kosten der Landeskasse auferlegt werden. Nach dem vom Landgericht erlassenen Beweisbeschluss sei zudem nur der Zeitraum von 3.30 Uhr bis 9.00 Uhr erheblich gewesen, das Krähen werde aber schon ab 22.00 Uhr untersagt. Die Klage sei insoweit bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Entgegen der Absprachen mit dem Gericht habe der Sachverständige seine Dauermessung nicht auf diesen Zeitraum beschränkt. Das Urteil verstoße gegen § 906 BGB, weil keine Grenzwerte, die durch das Krähen überschritten werden müssten, im Tenor angegeben seien. Da der Kläger sich nur in seinem Schlafraum gestört fühle, fehle es für den Antrag, der sich auf das gesamte Haus beziehe, an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Deswegen sei auch die Berufung des Klägers bereits unzulässig.

II.

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, sie wurden insbesondere jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO).

1.

Die Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Unterlassung von Lärmbeeinträchtigungen in dem tenorieren Umfang bleibt nach der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2026 schon deshalb ohne Erfolg, weil der Beklagte damit ohne zeitliche und räumliche Beschränkung und damit über den Klageantrag hinausgehend sich an die vom Kläger begehrte Unterlassung halten will und sich damit die Klage in der Hauptsache insgesamt erledigt hat (dazu nachfolgend unter 2.).

b) Aber auch ohne dieses erledigende Ereignis wäre die Berufung des Beklagten ohne Erfolg geblieben.

Das Landgericht hat auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme der Klage mit ausführlicher und zutreffender Begründung, die sowohl die durchgeführte Beweisaufnahme als auch alle weiteren Umstände der von dem Krähen der Hähne ausgehenden Beeinträchtigungen berücksichtigt und auf die deshalb insgesamt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, mit Recht in dem vom Beklagten angegriffenen Umfang der Klage stattgegeben. Die Berufungsangriffe des Beklagten führen zu keiner abweichenden Bewertung.

aa) Der Umstand, dass der Sachverständige bei seiner Langzeitmessung nicht während des vom Landgericht in seinem Beweisbeschluss vom 23. Mai 2024 genannten Zeitraums gemessen hat, macht das Ergebnis dieser Beweisaufnahme nicht unverwertbar. Die Tabelle auf S. 13 des Gutachtens gibt nicht den genauen Zeitraum der Messungen an, sondern differenziert nur nach den sieben Nächten, in denen gemessen worden ist. Dabei hat der Sachverständige aber nicht nur den allgemeinen Geräuschpegel und Spitzenpegel ermittelt, sondern auch, wie oft das Krähen aufgetreten ist. Danach wird zwar bei geschlossener Scheunentür der Grenzwert nach Nr. 6.1 der TA Lärm für Dorf- und Mischgebiete nicht erreicht und der Spitzenpegel überschreitet nur einmal den dort genannten Grenzwert von 45 db(A) für die Nachtzeit. Allerdings, und dies hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung eingehend dargelegt, kommt es wegen der Besonderheiten der Belastungen durch das ständige Krähen während der Nacht (aber wohl auch am Tag) auf das Einhalten der Grenzwerte zum Nachweis einer unerheblichen Beeinträchtigung nicht entscheidend an.

bb) Ob andere Nachbarn oder Besucher des Beklagten sich durch die Hähne gestört fühlen, ist unerheblich, weil es allein auf die Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers ankommt. Einer Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeugen bedurfte es daher nicht, zumal der Beklagte auch nicht vorträgt, ob die Besuche seines Freundes in Zeiten fielen, in denen er Hähne gehalten hat und diese auch gekräht haben.

cc) Der weitere Einwand, der Kläger werde nicht gestört, wenn er das Schlafzimmerfenster geschlossen halte, ist ebenfalls unerheblich, weil es ihm zum einen freisteht, auch bei geöffnetem Fenster zu schlafen. Der maßgebliche Immissionsort befindet sich zudem nach A.1.3.des Anhangs zur TA Lärm bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes. Deswegen ist der Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht gehalten, einen anderen Schlafort innerhalb seines Hauses zu wählen.

dd) Die Erheblichkeit der vom Beklagten ausführlich herangezogenen Entscheidung des Landgerichts Kleve in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (BeckRS 1984, 112933) für das vorliegende Verfahren ist nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der es um die Haltung eines einzigen Hahnes ging.

ee) Das angefochtene Urteil ist auch nicht deswegen unbestimmt, weil es keine Angabe von Grenzwerten enthält. Das Erstgericht hat nachvollziehbar und zutreffend ausgeführt, dass sich die wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks nicht allein aus der Lautstärke des Krähens ergibt, so dass die Angabe dieser Parameter nicht veranlasst war. Maßgeblich für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung war gerade auch das vom Sachverständigen festgestellte Konkurrenzkrähen der vom Beklagten gehaltenen Hähne untereinander, die sich jeweils gegenseitig zu einem nahezu ununterbrochenen „Antwortkrähen“ animiert haben (vgl. OLG München Beschl. v. 7.10.2024 – 21 U 454/23, BeckRS 2024, 37584 Rn. 6, beck-online).

2.

Demgegenüber hat die nunmehr insgesamt auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Berufung des Klägers Erfolg.

Durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2026, der es danach in Zukunft zu unterlassen hat, überhaupt Hähne auf seinem Grundstück zu halten, hat sich das Klagebegehren erledigt, weil nunmehr die Gefahr der Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers durch das Krähen von Hähnen auf dem Grundstück des Beklagten insgesamt nicht mehr besteht.

Die ursprünglich zulässige Klage hätte über den vom Landgericht zuerkannten Umfang hinaus in dem vom Kläger in der Berufungsinstanz geltend gemachten Umfang auch Erfolg gehabt.

Soweit das Landgericht eine örtliche Beschränkung des Unterlassungsanspruchs vorgenommen hat, verkennt es, dass es nach § 1004 Abs. 1 BGB auf die Beeinträchtigung des Grundstücks bzw. des Wohngebäudes ankommt. Diese Beeinträchtigung liegt vor, so dass der Unterlassungsanspruch bezogen auf das Gebäude hinreichend bestimmt und in diesem Umfang auch begründet gewesen wäre.

Auch die zeitliche Begrenzung des Unterlassungsanspruchs ist vom Landgericht zu eng gezogen worden. Der jetzige Antrag orientiert sich an den Nachtzeiten und den Zeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach den Ziffern 6.4 und 6.5 der TA Lärm und bleibt, was die Mittagsruhe angeht, sogar hinter diesen zurück. Auch in diesen Zeiten erhöhter Empfindlichkeit und nicht nur zum Schutz der Nachtruhe konnte die Unterlassung verlangt werden, weil jedenfalls auch während dieser Zeiten eine Beeinträchtigung durch das Krähen gegeben war, das vom Kläger nicht geduldet werden musste.

Da die Berufung des Klägers ohne das erledigende Ereignis der strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgt gehabt hätte, das Rechtsmittel des Beklagten dagegen ohne Erfolg geblieben ist, war danach insgesamt auf das Rechtsmittel des Klägers hin die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 ZPO.

An der Rechtmäßigkeit der Durchführung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, deren Ergebnis vom Landgericht verfahrensfehlerfrei verwertet worden ist, bestehen keinerlei Zweifel, so dass auch keine Veranlassung bestand, wie vom Beklagten hilfsweise geltend gemacht, die Kosten der Beweisaufnahme gemäß § 21 Abs. 1 GKG nicht zu erheben.

Der Streitwert war insgesamt, entsprechend der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, auf 8.000 € festzusetzen (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO). Eine Reduzierung des Streitwertes ist durch die erst in der mündlichen Verhandlung vom Kläger erklärte Erledigung weder hinsichtlich der Gerichtskosten noch hinsichtlich der entstandenen Terminsgebühr der Rechtsanwälte eingetreten.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht.