Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über die Begleichung rückständiger Beitragsforderungen zur privaten Pflegeversicherung.
Der Beklagte schloss mit dem Kläger einen Vertrag über eine private Pflegepflichtversicherung ab; Gegenstand des Vertrags sind auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV).
Der Beklagte zahlte im Zeitraum von Januar 2020 bis November 2020 (11 Monate) überwiegend die Beitragsraten in Höhe von je 125,16 Euro monatlich nicht; auf diese Beitragsmonate entfiel ein Gesamtbetrag i.H.v. 1.376,76 Euro. Lediglich am 11.05.2020, am 25.06.2020 und am 01.12.2020 erbrachte der Beklagte Zahlungen jeweils in Höhe von 125,16 Euro (Gesamthöhe 375,48 Euro); verbucht auf die Monate Januar, Februar und April 2020.
Nachdem der Beklagte mit den Beitragszahlungen in Rückstand geraten war, mahnte der Kläger den Beitragsrückstand monatlich an und beantragte am 27.11.2020 den Erlass eines Mahnbescheides mit dem Zahlungsbegehren in Höhe von 1.376,76 Euro zzgl. 33 Euro Mahnkosten für 11 Mahnschreiben. Der Mahnbescheid wurde am 01.12.2020 erlassen und am 04.12.2020 zugestellt. Die Kosten des Mahnverfahrens setzte das Amtsgericht Uelzen auf 35,50 Euro fest und legte hierfür einen Streitwert von 1.409,76 Euro zugrunde. Der Beklagte legte am 18.12.2020 Widerspruch ein; infolgedessen gab das Amtsgericht Uelzen das Verfahren mit Abgabeverfügung vom 06.01.2021 an das Sozialgericht Münster ab.
Der Kläger hat vorgetragen, nach den MB/PPV seien die Beitragsraten am Ersten eines Monats fällig; eine Mahnung folglich nicht erforderlich. Er habe den Beklagten auch regelmäßig monatlich angemahnt; für 11 Mahnschreiben à 3 Euro könnten daher insgesamt 33 Euro geltend gemacht werden.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.376,76 Euro sowie 33,00 Euro Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt und vorgetragen, die Ansprüche seien teilweise verjährt bzw. verwirkt. Er sei davon ausgegangen, dass der Kläger in dieser Sache nicht weiter tätig werden würde.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Münster den Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 03.12.2021 verurteilt, an den Kläger 1.376,76 Euro und Mahnkosten in Höhe von 33,00 Euro zu zahlen sowie die Gerichtskosten des Mahnverfahrens in Höhe von 35,50 Euro zu tragen. Hierzu hat das Sozialgericht Münster wie folgt ausgeführt:
„
…
Die als isolierte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der rückständigen Beitragsraten für den Zeitraum von Januar 2020 bis November 2020 Höhe von je 125,16 € somit auf Zahlung von insgesamt 1.376,76 € sowie auf Zahlung der vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 33,00 €.
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand im streitgegenständlichen Zeitraum ein wirksam abgeschlossener Vertrag über eine private Pflegepflichtversicherung, aus welchem der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.11.2020 zur Entrichtung von Beiträgen in Höhe von insgesamt 1.376,76 € verpflichtet war.
Der entstandene Anspruch ist nicht untergegangen und ist auch durchsetzbar. Es liegen keine Anhaltspunkte für einen Untergang des Anspruches vor. Der Anspruch ist auch nicht nach §§ 195, 199 BGB verjährt, da die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren am 04.12.2020 gehemmt wurde und die Hemmung nach Widerspruch des Schuldners und Abgabe an das Streitgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung dieses Verfahrens weiterläuft (vgl. Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPKBGB, 9. Aufl., § 204 BGB (Stand: 01.05.2020), Rn. 143). Hinsichtlich einer etwaigen Verwirkung (§ 242 BGB) fehlt es jedenfalls an einem Umstandsmoment.
Ein Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten folgt grundsätzlich aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Aufgrund der Fälligkeit der monatlichen Beiträge zum Ersten eines jeden Monats gem. § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen befand sich der Beklagte durch die Nichtzahlung gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug, ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung bedurfte. Der Beklagte ist daher zum Ersatz des hieraus entstandenen Verzugsschadens verpflichtet. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von insgesamt 33,00 € für 11 Mahnschreiben a 3,00 € ist hiernach zur Überzeugung der Kammer erstattungsfähig.
Der Beklagte hat die im Mahnbescheid bereits enthaltenen Gerichtskosten des vorhergehenden gerichtlichen Mahnverfahrens von 35,50 € zu tragen, § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2004 - B 12 P 2/03 R).“
Gegen den am 08.12.2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte mit Schreiben vom 02.01.2022, eingegangen beim Sozialgericht Münster am 06.01.2022, Berufung eingelegt und vorgetragen, gemäß Tilgungsbestimmung habe er im Jahr 2020 Beiträge an den Kläger gezahlt.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat aufgrund der Beitragszahlungen im Mai, Juni und Dezember 2020 die titulierte Hauptforderung in einer Gesamthöhe von 375,48 Euro zurückgenommen und sich im Übrigen auf die Entscheidungsgründe aus dem Gerichtsbescheid berufen. Auch hat der Kläger sein an den Beklagten gerichtetes Beitragsanpassungsschreiben vom 09.11.2019 zur Akte überreicht, mit dem die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 begründet wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A. Der Senat konnte in Abwesenheit des Beklagten entscheiden, da dieser in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Das persönliche Erscheinen des Beklagten war auch nicht angeordnet.
B. Für Mahnverfahren zur Beitreibung von Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung sind gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 182a SGG bei Widerspruch die Sozialgerichte zuständig. Das Sozialgericht Münster hat auf die zulässig erhobene isolierte Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) des Klägers den Beklagten dem Grunde und der Höhe nach lediglich zu Recht auf Zahlung der offenen Beitragsschulden von 1.001,28 Euro für die Monate März sowie Mai bis November verurteilt. Der Beklagte ist daher diesbezüglich nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG verletzt (hierzu unter 1.). Für die Monate Januar, Februar und April 2020 hingegen hat das Sozialgericht Münster den Beklagten durch die Verurteilung zur Zahlung des Gesamtbetrags i.H.v. 1.376,76 Euro zu Unrecht zur Zahlung eines weiteren Betrags i.H.v. 375,48 Euro verurteilt (hierzu unter 2.). Zu Recht hat das Sozialgericht Münster den Beklagten weiter zur Erstattung von durch 11 Mahnschreiben verursachten Mahnkosten zu je 3 Euro in einer Gesamthöhe von 33,00 Euro verurteilt (hierzu unter 3). Der Beklagte hat auch die Gerichtskosten des Mahnverfahrens in Höhe von 35,50 Euro zu tragen (hierzu unter 4).
1. Das Sozialgericht Münster hat den Beklagten dem Grunde und der Höhe nach zu Recht auf Zahlung der offenen Beitragsschulden für die acht Monate März und Mai bis November 2020 in einer Gesamthöhe von 1.001,28 Euro (8 x 125,16 Euro) verurteilt.
a. Der Anspruch ist wegen des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrags über eine private Pflegepflichtversicherung entstanden, nach 8 Abs. 1 Satz 2 MB/PPV auch jeweils zum Monatsersten fällig geworden, bezüglich dieser Beitragsmonate auch nicht wegen Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) untergegangen und auch durchsetzbar. Insbesondere ist der Anspruch nicht verjährt oder verwirkt. Der Senat bezieht sich hier auf die zutreffenden Gründe im Gerichtsbescheid und macht diese auch zum Gegenstand seiner Entscheidung; § 153 Abs. 2 SGG.
b. Auch Bedenken wegen der ab Januar 2020 geltend gemachten Beitragshöhe von 125,16 Euro monatlich hat der Senat nicht. Die zum 01.01.2020 erfolgte Beitragsanpassung ist insoweit wirksam erfolgt, wie sich aus dem noch im Berufungsverfahren durch den Kläger übersandten Beitragsanpassungsschreiben vom 09.11.2019 ergibt. Eine wirksame Beitragsanpassung setzt neben den grundlegenden Anforderungen des § 203 VVG gem. § 203 Abs. 5 VVG voraus, dass die Neufestsetzung bzw. Änderung der Prämie sowie die hierfür "maßgeblichen Gründe" dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden. Ausreichend ist es hierfür, die Rechnungsgrundlage für die Prämienanpassung mitzuteilen. Nicht erforderlich ist eine Mitteilung der konkreten Höhe der Veränderung und des auslösenden Faktors sowie der Veränderung weiterer Faktoren (Senatsurteil vom 25.04.2024 - L 5 P 24/23 -, Rn. 44, juris; unter Bezugnahme auf: BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19). Diesen Vorgaben entspricht das Schreiben des Klägers vom 09.11.2019. Hierin teilt der Kläger als Gründe für die Beitragsänderung zum 01.01.2020 mit, dass der Leistungsumfang der privaten Pflegeversicherung in mehreren Schritten deutlich ausgeweitet worden sei. Die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 ist vom Beklagen auch nicht angegriffen worden, wie u.a. auch der Umstand zeigt, dass der Beklagte Zahlungen für drei Monate im streitgegenständlichen Zeitraum anstandslos in entsprechender Höhe geleistet hat.
2. Für die weiteren drei Monate Januar, Februar und April 2020 hat das Sozialgericht Münster hingegen den Beklagten zu Unrecht zur Zahlung eines weiteren Betrags i.H.v. insgesamt 375,48 Euro verurteilt.
a. Auf diese Zahlungen hatte der Kläger jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheids am 03.12.2021 keinen Anspruch mehr. Der Anspruch auf Zahlung der Beitragsschulden für diese Monate ist wegen der durch den Beklagten am 11.05.2020, am 25.06.2020 und am 01.12.2020 erbrachten Zahlungen - verbucht auf die Monate Januar, Februar und April 2020 - jeweils in Höhe von 125,16 Euro (Gesamthöhe 375,48 Euro) wegen Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) untergegangen.
b. Der Kläger hat daher zu Recht bereits mit Schreiben vom 17.02.2022 die mit Gerichtsbescheid vom 03.12.2021 titulierte Hauptforderung in Höhe von 375,48 Euro zurückgenommen. Der Senat sieht unter Zugrundelegung der Mittel der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) hierin eine teilweise Klagerücknahme nach § 102 Abs. 1 SGG. Danach kann der Kläger die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. Aufgrund des Rechtsscheins der titulierten Forderung i.H.v 1.376,76 Euro ist der Gerichtsbescheid entsprechend auf einen Betrag i.H.v. 1.001,28 Euro abzuändern gewesen.
3. Zu Recht hat das Sozialgericht Münster den Beklagten weiter auch zur Erstattung von durch 11 Mahnschreiben verursachten Mahnkosten zu je 3 Euro in einer Gesamthöhe von 33,00 Euro verurteilt.
a. Diese Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Mahnkosten ergibt sich i.H.v. 33 Euro aus § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 MB/PVV i.V.m. den §§ 280, 286, 288, 291 BGB (Senatsurteil vom 11.07.2019 - L 5 P 11/17 -, Rn. 25, juris; so auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2021 - L 4 P 180/19 -, Rn. 50, juris). Aufgrund der Fälligkeit der monatlichen Beiträge zum Ersten eines jeden Monats gem. § 8 Abs. 1 MB/PVV befand sich der Beklagte durch die Nichtzahlung gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug, ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung bedurfte. § 8 Abs. 7 MB/PVV verpflichtet den Versicherungsnehmer dazu, dem Versicherer die für die Betreibung offener Beiträge entstandenen Kosten zu ersetzen. § 38 Abs. 1 VVG ermächtigt den Versicherer dazu, gegenüber dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist zu bestimmen, wenn eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt wird.
b. Die Geltendmachung der vorprozessualen Mahnschreiben ist auch nicht aufgrund § 193 Abs. 4 SGG ausgeschlossen (so teilweise, aber zu Unrecht die Rechtsprechung im ersten Rechtszug, vgl. stellv.: SG Detmold, Urteil vom 29.01.2019 - S 18 P 63/16 -, Rn. 17, juris). Nach § 193 Abs. 4 SGG sind zwar Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen - zu denen der Kläger als privates Pflegeversicherungsunternehmen zählt - nicht erstattungsfähig. § 193 Abs. 4 SGG schließt daher insbesondere die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus (vgl. stellv.: Bayerisches LSG, Urteil vom 24.11.2015 - L 6 P 49/14 -, Rn. 24, juris).
Dieser Rechtsgedanke kann aber nicht auf vorgerichtliche Mahngebühren übertragen werden.
Die Erstattungspflicht vorgerichtlicher Mahngebühren durch einen privat Pflegeversicherten begründet schon keine Schlechterstellung gegenüber gesetzlich Pflegeversicherten, da auch Behörden Mahngebühren erheben können. Rechtsgrundlage eines solchen Mahngebührenbescheids ist regelmäßig § 19 Abs. 2 VwVG i.V.m. § 3 Abs. 3 VwVG (Senatsurteil vom 30.06.2022 - L 5 KR 581/21 -, Rn. 57, juris).
Außerdem durchbricht die Regelung des § 193 Abs. 4 SGG die zivilrechtlichen Regeln zur Erstattung des Verzugsschadens. Mahngebühren sind Teil des Verzugsschadens nach §§ 280, 286, 288 BGB. Zwar kann der Bundesgesetzgeber dieses materielle Recht durch eine prozessrechtliche Regelung wie § 193 Abs. 4 SGG modifizieren. Die Regelungen sind aber wegen der konkurrierenden zivilrechtlichen Verzugsregeln auch deshalb eng auszulegen, weil Beitragszahlungen zur privaten Krankenversicherung allein der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zugewiesen und deshalb der Restriktion nach § 193 Abs. 4 SGG schon dem Grunde nicht unterworfen sind. Für Beitragszahlungen zur privaten Krankenversicherung verbleibt es daher bei der uneingeschränkten Anwendung der Verzugsschadensregelungen nach §§ 280, 286, 288 BGB. Die Verzugsschadensregelungen nach §§ 280, 286, 288 BGB gelten zwecks Gleichbehandlung aber auch uneingeschränkt für die Beitragszahlungen zur privaten Pflegeversicherung. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ordnet insoweit an, dass Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auch regelhaft verpflichtet sind, bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Ein Grund für eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Beitragszahlung eines bei demselben privaten Versicherungsunternehmen privat Kranken- und privat Pflegeversicherten kann der Senat nicht erkennen. Daran ändert folglich auch die vom Gesetzgeber insoweit sachfremde Zuweisung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 182a SGG) dieser zivilrechtlich geprägten Materie zu den Sozialgerichten nichts.
4. Der Beklagte hat - wie das Sozialgericht Münster ebenfalls zutreffend geurteilt hat - die Gerichtskosten des Mahnverfahrens in Höhe von 35,50 Euro zu tragen. Dies gilt sowohl dem Grunde (hierzu unter a.) als auch der Höhe nach (hierzu unter b.).
a. Die Notwendigkeit der Entscheidung über die Gerichtskosten des Mahnverfahrens ergibt sich aus §§ 193 Abs. 1 Satz 2, 182a SGG. Die Bestimmung des § 193 Abs. 1 Satz 2 betrifft die Gerichtsgebühren, die durch Einleitung des Mahnverfahrens nach § 182a SGG in Angelegenheiten des Beitragseinzugs in der privaten Pflegeversicherung vor dem Amtsgericht anfallen. Es handelt sich dabei um Gebühren nach § 12 Abs. 3 und 4 GKG, Nr. 1100 KV Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG. Diese Kosten sind gleichfalls im Rahmen des § 193 SGG dem Grunde und dem Umfang nach zu verteilen (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 193 SGG (Stand: 22.08.2024), Rn. 78). Auch eine Kostenprivilegierung des Beklagten nach §§ 193, 183 Satz 1 SGG steht dem nicht entgegen (vgl. stellv.: SG Dortmund, Beschluss vom 14.06.2021 - S 105 SF 400/21 E -, Rn. 9, 10, juris unter Bezugnahme auf die BSG-Rechtsprechung). Mit § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG soll sichergestellt werden, dass die nach der ZPO entstandenen Kosten des Mahnverfahrens auch im anschließenden Sozialgerichtsverfahren dem unterlegenen Beteiligten auferlegt werden können (zutreffend SG Dortmund, Beschluss vom 14.06.2021 - S 105 SF 400/21 E -, Rn. 9, juris).
Der Kläger kann daher dem Grunde nach Kosten des Mahnverfahrens gegen den unterliegenden Beklagten geltend machen.
b. Auch an der vom Sozialgericht Münster ausgeurteilten Höhe der Kosten des Mahnverfahrens von 35,50 Euro hat der Senat keine Zweifel; und zwar auch nicht in Ansehung des Umstands, dass der Kläger mit dem eingeleiteten Mahnverfahren aufgrund der Zahlungen des Beklagten von drei Monatsbeiträgen zu je 125,16 Euro (= 375,48 Euro) statt der geltend gemachten 1.376,76 Euro nur 1.001,28 Euro hätte geltend machen dürfen. Die vom Sozialgericht Münster ausgeurteilten Kosten des Mahnverfahrens von 35,50 Euro werden durch die Herabsenkung des Streitwerts schon nicht beeinflusst.
Die Gerichtskosten des Mahnverfahrens werden streitwertabhängig erhoben. Dies richtet sich nach §§ 3, 34, Nr. 1100 KV GKG. Dabei hat das Amtsgericht zutreffend nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG (in der Fassung gültig bis 31.12.2020) i.V.m. Nr. 1100 KV GKG die Kosten des Mahnverfahrens auf 35,50 Euro festgesetzt. § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG in der damals gültigen Fassung regelte: „Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 500 Euro 35 Euro.“ § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG ordnete die Erhöhung der Gebühren an, und zwar bis zu einem Streitwert von 2.000 Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren 500 Euro um jeweils 18 Euro. Bei einem Streitwert von 1.376,76 Euro - wie auch bei einem Streitwert von 1.001,28 Euro - erhöhte sich der Grundbetrag von 35 Euro daher um weitere 36 Euro (2 x 18 Euro für zweimal einen angefangenen Betrag von weiteren 500 Euro). Die Gebühren beliefen sich daher auf 71 Euro. Nach Nr. 1100 KV GKG betrugen die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids 0,5 der Gebühren nach § 34 GKG - mindestens aber 32 Euro. Die Hälfte von 71 Euro macht den festgesetzten Gebührenwert von 35,50 Euro aus, der den Mindestbetrag von 32 Euro übersteigt. Auch bei einem Streitwert, wie er von Anfang an richtig gewesen wäre, nämlich in Höhe von 1.001,28 Euro wären daher ebenfalls Gerichtsgebühren in Höhe von 35,50 Euro angefallen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
D. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGG nicht vorliegen.