Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG§ 19 Kosten
Stand: 30.09.2019
Wird zitiert von 40
Nach Gewicht
- LSG NRW, 06.08.2020 – L 19 AS 931/19Zitiert von 2
- BSG, 14.02.2018 – B 14 AS 12/17 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Unwirksamkeit der Übertragung der Aufgaben der Erstellung von Mahnungen und Einleitung der Zwangsvollstreckung auf die Bundesagentur für Arbeit - fehlender Übertragungsbeschluss der Trägerversammlung - Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit und WiderspruchsfreiheitZitiert von 14
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.2020 – L 6 KR 90/19 NZBZitiert von 1
- BSG, 26.05.2011 – B 14 AS 54/10 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Festsetzung von Mahngebühren - Verwaltungsakt - Beauftragung gem § 88 SGB 10 - Vollstreckung - Zuständigkeit der ARGE nicht der BA - sozialgerichtliches Verfahren - keine notwendige Beiladung)Zitiert von 40
- VGH Baden-Württemberg, 03.05.2021 – 1 S 512/19Zitiert von 15
- OVG Schleswig, 05.03.2015 – 4 LB 11/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 04.06.2025 – B 7 AS 17/24 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Verjährung des Erstattungsanspruchs - Vierjahresfrist - Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt - Vorliegen eines Durchsetzungsverwaltungsaktes iS des § 52 Abs 1 SGB 10 - fruchtlose Pfändung)Zitiert von 1
- LSG Schleswig, 06.06.2024 – L 6 AL 10009/21
- LSG NRW, 20.03.2024 – L 12 AS 400/23Zitiert von 1
40 Entscheidungen zu § 19 VwVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 VwVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/19#abs-1 (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/19#abs-2 (2) Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/19#abs-3 (3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben.