Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

VwVG

§ 19 Kosten

Stand: 30.09.2019

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen40 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/19#abs-1 (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/19#abs-2 (2) Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/19#abs-3 (3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben.

§ 18 § 19a