Rechtsprechung / LSG NRW / 10 / 2025

LSG NRW Urteil vom 10.12.2025 – L 10 U 183/18

10 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:1210.L10U183.18.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Kläger (* 00.00.0000) war seit 2007 Inhaber der Diskothek „C.“ in F.. Am 00.00.0000, ungefähr gegen 01:45 Uhr, befand er sich in der Diskothek, als ihm ein Gast unvermittelt mit einem etwa halb gefüllten Bierkrug von einem Liter Fassungsvermögen gegen die linke Kopfseite schlug. Dabei zersplitterte der Bierkrug. Mit den Resten des Krugs schlug der Täter sodann nochmals gegen den Kopf des Klägers.

Der Kläger wurde per Rettungswagen in das Z. Klinikum F. verbracht, wo er bis 13.11.2008 vollstationär behandelt wurde. Diagnostiziert wurden ein Schädel-Hirn-Trauma I. bis II. Grades mit Kopfplatzwunde links parietal sowie multiple Schnittwunden am Schädel. In der Folge stellte er sich wegen anhaltend heftigen Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, Gleichgewichtsstörungen und Brechreiz im Krankenhaus zum T. in O. vor, wo er vom 19.11.2008 bis 26.11.2008 ebenfalls vollstationär behandelt wurde. Ein MRT des Schädels ergab keine Kontusion, keine Fraktur, keine Blutungen.

Am 17.12.2008 zeigte der Kläger den Unfall bei der beklagten Berufsgenossenschaft an. Diese zog die Akten der Staatsanwaltschaft sowie Befund- und Behandlungsberichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte bei.

Darüber hinaus holte die Beklagte ein Verwaltungsgutachten bei dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Y. vom 16.11.2009 ein, der eine Anpassungsstörung mit anhaltender depressiver Reaktion und eine gemischte Persönlichkeitsstörung diagnostizierte. Auf dem psychiatrischen Fachgebiet bestehe zwar eine prämorbide selbstunsichere, von der Umwelt abhängige und ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstruktur. Der Unfall habe diese Störung aber „sicherlich“ reaktiviert und die Kompensationsmechanismen überschritten; es drohe eine Chronifizierung. Dem trat A. in einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 08.01.2010 entgegen. Es sei von einer deutlich erhöhten Vulnerabilität im psychischen Bereich auszugehen. Darüber hinaus lägen die diagnostischen Voraussetzungen für die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht vor. An Unfallfolgen bestehe lediglich eine Anpassungsstörung mit begleitender rückläufiger depressiver Symptomatik; die MdE sei mit 10 v.H. für die Dauer eines Jahres nach dem Unfallereignis anzunehmen.

Auf HNO-ärztlichem Fachgebiet holte die Beklagte ein Verwaltungsgutachten bei K. vom 16.03.2010 ein, der infolge des Unfalles eine Contusio labyrinthii links mit Facialisparese im Augenast, eine Schwerhörigkeit, einen Tinnitus und eine Gleichgewichtsstörung diagnostizierte und eine MdE in rentenberechtigender Höhe vorschlug. Diese Einschätzung hielt G. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 19.04.2010 für nicht ansatzweise nachvollziehbar; die Befunde seien nicht schlüssig und sprächen für eine eklatante Aggravation. Die Beklagte holte daraufhin ein weiteres HNO-ärztliches Verwaltungsgutachten vom 17.08.2010 ein, diesmal bei L.. Dieser teilte mit, die Audiometrie habe links stark variierende Werte ergeben, zudem sei die Mitarbeit des Klägers während der Messungen teils deutlich eingeschränkt gewesen; es hätten sich mehrere Anzeichen für eine Aggravation bis zur Simulation gezeigt. Weder aus dem Ton- noch aus dem Sprachaudiogramm oder der Hörweitenmessung lasse sich links ein eindeutiger Hörbefund erheben. Dagegen hätten sich alle Stapediusreflexe links bei 85 dB auslösen lassen und bei einer Hirnstammaudiometrie hätten sich ordnungsgemäße Potentiale bis 60 dB ableiten lassen. Bei einer „angenommenen Hörschwelle“ von 60 dB ergebe sich links ein prozentualer Hörverlust von 65 %. Unstimmigkeiten hätten sich auch bei der Gleichgewichtsprüfung ergeben. Der Beratungsarzt G. ging danach weiterhin davon aus, dass eine sachgerechte Befunderhebung und Beurteilung aufgrund der fortwährenden Aggravation bzw. Simulation des Klägers nicht möglich sei (Stellungnahme vom 27.08.2010); dem schloss sich L. an (ergänzende Stellungnahmen vom 08.11.2011 und 24.02.2011).

Vom 15.04.2010 bis 20.05.2010 unterzog sich der Kläger einer BGSW (berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung) in der Klinik I., J.. Diese diagnostizierte eine Contusio labyrinthi mit Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, eine traumatische Innenohrschädigung mit Schallempfindungsschwerhörigkeit links sowie einen Tinnitus aurium links. Aus der Behandlung wurde der Kläger arbeitsfähig entlassen.

In der Sache gewährte die Beklagte dem Kläger Verletztengeld zunächst für die Dauer des vollstationären Aufenthalts im Z. Klinikum F. (Bescheid vom 03.08.2009), sodann für die Zeit vom 15.09.2009 bis 27.07.2009, für die der Hausarzt E. Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe (Bescheid vom 04.02.2010) und schließlich für die Dauer der BGSW (Bescheid vom 23.04.2010). Der Kläger erhob jeweils Widerspruch, die die Beklagte zurückwies. Der gegen den Bescheid vom 03.08.2009 erhobene Widerspruch sei verfristet und damit unzulässig (Widerspruchsbescheid vom 17.03.2010), die gegen die Bescheide vom 04.02.2010 und 23.04.2010 erhobenen Widersprüche habe der Kläger nicht begründet (Widerspruchsbescheide vom 17.11.2010 und 15.12.2010).

Darüber hinaus lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab (Bescheid vom 01.03.2011). Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall bzw. dem Ende des Verletztengeldes hinaus nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert. Der Arbeitsunfall habe zu einer Anpassungsstörung mit begleitender, aber rückläufiger depressiver Symptomatik geführt. Unfallunabhängig habe bei dem Kläger eine vorbestehende erhebliche Vulnerabilität vorgelegen. Eine ordnungsgemäße Befunderhebung auf HNO-ärztlichem Fachgebiet habe nicht durchgeführt werden können, so dass eine MdE-Bewertung auf diesem Fachgebiet nicht möglich sei. Auch den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 15.06.2011).

Schließlich lehnte die Beklagte auch die Kostenübernahme für ein Hörgerät ab, weil eine sachgerechte Befunderhebung und Beurteilung auf HNO-ärztlichem Fachgebiet nicht möglich sei (Bescheid vom 21.10.2011). Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11.01.2012).

Der Kläger erhob gegen diese Entscheidungen jeweils Klage zum Sozialgericht Düsseldorf (Az. nach Ruhen und Wiederaufnahme zuletzt S 6 U 33/14, S 6 U 34/14, S 6 U 25/14 sowie S 6 U 36/14). In einem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht erklärte sich die Beklagte bereit, wegen des weitergehenden Anspruchs auf Verletztengeld nochmals zu ermitteln und hierüber einen neuen Bescheid zu erteilen.

Hierzu holte sie ein weiteres HNO-ärztliches Gutachten bei S. vom 23.10.2012 ein. Dessen audiometrische Untersuchungen ergaben eine Taubheit des linken Ohrs sowie einen Tinnitus. Auch S. teilte aber den Verdacht auf Aggravation einer möglichen Schwerhörigkeit links; es hätten sich breit gestreute, inkongruente und nicht plausible Ergebnisse gezeigt. Die Impedanzaudiometrie habe als objektive Hörprüfung nicht herangezogen werden können, da sich links auch bei mehrfachen Wiederholungen keine Stapediusreflexe gezeigt hätten. Zu deuten sei dies jedoch als „Artefakt“, da diese bei den Voruntersuchungen z.B. durch L. vorhanden gewesen seien. Bezüglich der Ohrgeräusche bestehe ebenfalls erheblicher Aggravationsverdacht, denn die angegebenen Frequenzen unterschieden sich von den gegenüber L. angegebenen. Zwar sei es grundsätzlich ist es möglich, dass ein Tinnitus im Zeitverlauf seine Frequenz ändere, „aber nicht unbedingt wahrscheinlich“; unklar bleibe auch, seit wann der Tinnitus auf dem Gegenohr bestehe und somit der zeitliche und kausale Zusammenhang mit dem Trauma.

Daneben holte die Beklagte ein weiteres Gutachten vom 17.04.2013 auf psychiatrischem Fachgebiet ein, diesmal bei N., der zu der Einschätzung gelangte, die Diagnosekriterien nach der sog. DSM IV (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, 4. Aufl.) für eine PTBS seien erfüllt. Insbesondere hätten die Schläge mit dem Bierkrug eine ernste Verletzung und einen massiven Eingriff auf die körperliche Unversehrtheit dargestellt, wobei der Kläger sowohl subjektiv als auch objektiv eine Konfrontation mit dem drohenden Tod erlitten habe. Ebenso erlebe der Kläger Flashbacks, zeige ein Vermeidungsverhalten und leide unter Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen, einer vermehrten Schreckhaftigkeit und Reizbarkeit, Konzentrationsstörungen und Übererregbarkeit. Zwar habe bereits vor dem Unfallzeitpunkt eine erkennbare Anlage im Sinne einer psychischen Erkrankung vorgelegen, das Unfallereignis und seine Auswirkungen seien aber „ohne Zweifel“ Ursache für den Eintritt des genannten Gesundheitsschadens. So hätten die charakteristischen Symptome der PTBS vor dem Unfallereignis nicht vorgelegen; auch verwiesen speziell an das traumatische Ereignis gebundene Erinnerungen (Albträume, Flashbacks) auf den ursächlichen Zusammenhang. Des Weiteren habe die vorbestehende Depression auch „nicht in schwerer Ausprägung vorgelegen.“ Hiermit erklärte sich A. nicht einverstanden (beratungsärztliche Stellungnahme vom 10.05.2013). Die Eingangsvoraussetzungen einer PTBS nach der ICD-10 (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, 10th Revision) oder der DSM IV seien nicht erfüllt. So könne dem Unfallereignis kein lebensbedrohliches, katastrophenartiges Ausmaß zugeschrieben werden, das geeignet wäre, auch Außenstehende in tiefe Verzweiflung und Furcht zu versetzen. Auch die posttraumatisch erhobenen Befunde ließen keine sicheren Aufschlüsse über eine heftige psychische Reaktion nach dem Vorfall zu. Die Angabe einer Persönlichkeitsstörung vom narzisstischen und emotional instabilen Typ und rezidivierende depressive Episoden deuteten dagegen unmissverständlich darauf hin, dass bei dem Kläger eine schwerwiegende Anlage im Sinne einer vorbestehenden psychischen Störung vorliege. Demgegenüber verblieb N. bei seiner Einschätzung (ergänzende Stellungnahme vom 11.07.2013).

Gestützt auf das Gutachten S.s sowie die Stellungnahme von A.‘ lehnte die Beklagte die Anerkennung unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit über den 20.05.2010 hinaus ab (Bescheid vom 13.08.2013, Widerspruchsbescheid vom 18.11.2013.

Der Kläger hat hiergegen am 17.12.2013 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Das Sozialgericht hat dieses Verfahren mit denjenigen zu den Az. S 6 U 33/14, S 6 U 34/14, S 6 U 25/14 und S 6 U 36/14 verbunden (Beschluss vom 10.10.2014).

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen auf das Verwaltungsgutachten N.s Bezug genommen. Darüber hinaus hat er eine von ihm selbst eingeholte Stellungnahme desselben vom 18.04.2017 vorgelegt, in dem dieser an seiner Einschätzung festgehalten hat, dass das A-Kriterium erfüllt sei und nochmals auf die für eine PTBS typischen Symptome verwiesen hat, wie sie beim Kläger vorlägen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2010 und des Bescheides vom 23.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2010 sowie des Bescheides vom 13.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2013 zu verurteilen, ihm durchgängig Verletztengeld zu zahlen und

unter Aufhebung des Bescheides vom 01.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2011 im Anschluss an das Verletztengeld auch Verletztenrente zu zahlen sowie

unter Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2012 die Kosten für ein Hörgerät zu übernehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, das Gutachten N.s enthalte erhebliche Mängel, insbesondere verwechsle es temporale und kausale Beziehung und grenze unfallabhängige und -unabhängige Erkrankungen nicht überzeugend voneinander ab. Im Übrigen hat sie eine weitere beratungsärztliche Stellungnahme von A. vom 21.05.2015 vorgelegt.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 05.12.2016 nebst dreier ergänzender Stellungnahmen bei der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie U. sowie eines HNO-ärztlichen Zusatzgutachtens bei X. vom 08.09.2016. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gutachten sowie der ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen Bezug genommen.

Sodann hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen (Urteil vom 06.02.2018). Weder sei eine einen Anspruch auf Verletztengeld begründende Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, noch eine rentenberechtigende MdE. Auch liegt keine die Versorgung mit einem Hörgerät rechtfertigende Hörbeeinträchtigung vor. Dies ergebe sich aus den eingeholten Gutachten, insbesondere denen der gerichtlichen Sachverständigen U. und X.. Danach lägen außer reizlosen Narben überhaupt keine relevanten Gesundheitsstörungen vor, die auf den Arbeitsunfall vom 00.00.0000 zurückgeführt werden könnten. Alle noch vorhandenen Gesundheitsstörungen hätten bereits vor diesem Ereignis bestanden und bedingten allein die geklagten Beeinträchtigungen und Beschwerden. Im Übrigen hat das Sozialgericht von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe abgesehen (§ 136 Abs. 3 SGG).

Gegen das seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 06.03.2018 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 23.03.2018 eingelegten Berufung.

Mit der Klage verfolgt er sein Begehren aus dem Klageverfahren weiter.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.02.2018 sowie die Bescheide der Beklagten vom 04.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2010, vom 23.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2010, vom 13.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2013, vom 01.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2011 und vom 21.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2012 aufzuheben

und

die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund des Unfallereignisses vom 00.00.0000 jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften durchgängig Verletztengeld sowie im Anschluss daran Verletztenrente zu zahlen und ihn mit einem Hörgerät zu versorgen

sowie

die nachzuzahlende Verletztenrente, hilfsweise das nachzuzahlende Verletztengeld, ab Antragstellung zuzüglich sechs Kalendermonaten nach dem Leistungsantrag mit 4 % (§ 44 Abs. 2 SGB I) zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat ein schriftliches Sachverständigengutachten nach § 109 SGG bei dem Arzt W. vom 23.05. bzw. 06.06.2025 („letzte Relegation“) eingeholt. Auf dessen Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Senatsberatung gewesen.

Entscheidungsgründe§

Die Berufung des Klägers ist überwiegend zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Senat entscheidet über die Berufung dabei ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG), nachdem beide Beteiligten schriftsätzlich ihr Einverständnis erklärt haben (Schriftsätze vom 29.07.2025 und 20.09.2025).

1. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren die Verzinsung des geltend gemachten Anspruchs auf Verletztengeld bzw. Rente begehrt hat, ist zwar die Klageänderung zulässig (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG), nicht aber die geänderte Klage (zur Unterscheidung: Guttenberger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 99 Rn. 22), weil die Beklagte hierüber keinen Verwaltungsakt erlassen hat, ein vermeintlicher Zinsanspruch nach § 44 SGB I aber vorab durch die Behörde zu bescheiden ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R -, juris Rn. 16; vgl. auch BSG, Urteil vom 23.05.2017 - B 12 KR 6/16 R -, Rn. 29).

2. Soweit der Kläger im Übrigen die Gewährung von Verletztengeld und im Anschluss daran Verletztenrente sowie darüber hinaus die Versorgung mit einem Hörgerät begehrt, ist die Klage unbegründet.

a) Klagegenstand (§ 95 SGG) ist dabei, soweit es den Anspruch auf Verletztengeld angeht, der Bescheid vom 13.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2013, mit dem die Beklagte die Anerkennung unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit über den 20.05.2010 hinaus ablehnte. Der Senat legt diesen Bescheid dabei so aus, dass die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Verletztengeld damit umfassend, d.h. auch für Zeiträume vor dem 20.05.2010 erneut überprüfen und bescheiden wollte (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X). Hierfür spricht insbesondere die Einlassung der Beklagten im Erörterungstermin des Sozialgerichts vom 22.05.2012, in dem diese sich bereit erklärte, „über die Frage der Gewährung von Verletztengeld beginnend ab dem 00.00.0000 erneut zu entscheiden.“

Auf die Bescheide vom 04.02.2010 und 23.04.2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17.11.2010 bzw. 15.12.2010, mit denen die Beklagte dem Kläger für die Dauer der von E. bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vom 15.09.2009 bis 27.07.2009 sowie für die Dauer der BGSW vom 15.04.2010 bis 20.05.2010 jeweils Verletztengeld bewilligte, kommt es daneben nicht mehr an. Aus diesem Grund kann zugleich dahinstehen, ob diese Bescheide neben der punktuellen Bewilligung von Verletztengeld zugleich eine Ablehnungsentscheidung für darüber hinausgehende Zeiträume enthielten. Gleiches gilt im Ergebnis für den Bescheid vom 03.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2010 betreffend die Bewilligung von Verletztengeld für die Dauer der stationären Krankenhausbehandlung vom 00.00.0000 bis 13.11.2008. Dieser ist schon deshalb nicht Klagegegenstand, weil der Kläger die hiergegen ursprünglich erhobene Klage (Az. S 6 U 182/10) zurückgenommen hat.

b) Betreffend die Gewährung von Verletztenrente bzw. die Versorgung mit einem Hörgerät sind Klagegegenstand weiter die diesbezüglichen Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 01.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2011 und vom 21.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2012.

3. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und der Kläger ist nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Er hat keinen Anspruch auf Gewährung weiteren Verletztengeldes (dazu a) und auch nicht auf Gewährung von Verletztenrente (dazu b). Weiter besteht auch kein Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät (dazu c).

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung (weiteren) Verletztengeldes.

aa) Gemäß § 45 Abs. 1 SGB VII wird Verletztengeld erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können (Nr. 1) und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder bestimmte, im Gesetz im Einzelnen bezeichneten Sozialleistungen hatten (Nr. 1). Arbeitsunfähigkeit liegt dabei anknüpfend an die Rechtsprechung zur gesetzlichen Krankenversicherung vor, wenn ein Versicherter wegen der Folgen des Versicherungsfalls seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit krankheitsbedingt überhaupt nicht oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand alsbald zu verschlimmern, nachgehen kann (BSG, Urteil vom 25.03.2025 - B 2 U 2/23 R - Rn. 11 m.w.N.). Die Unfähigkeit, diese Tätigkeit zu verrichten, muss weiter infolge eines Versicherungsfalls i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB VII bestehen; dieser muss also rechtlich wesentliche Ursache der Arbeitsunfähigkeit sein (BSG, a.a.O.).

Für die Zusammenhangsbeurteilung gilt die im Unfallversicherungsrecht maßgebende Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung. Ursachen im Rechtssinne sind danach diejenigen Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Der Begriff "wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die anderen Ursachen keine überragende Bedeutung haben. Ist allerdings eine Ursache gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist nur sie "wesentlich" und damit Ursache im Rechtssinne (statt vieler: BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 40/05 R -, juris Rn. 10 m.w.N.). Entsprechend der Feststellung von Gesundheitsbeeinträchtigungen als Erstschäden und Unfallfolgen ist dabei aufzuklären, ob die Arbeitsunfähigkeit mit Wahrscheinlichkeit Folge des Versicherungsfalls ist (Schur in Hauck/Noftz, SGB VII , § 45 Rn. 8 m.w.N.; zum Ganzen auch Westermann in Brandenburg, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl. 2022, § 45 Rn. 31); die objektive Beweislast für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren Verursachung durch einen Versicherungsfall trägt der Versicherte (Schur, a.a.O. Rn. 6d).

b) Dies zugrunde gelegt, steht dem Kläger kein weiteres Verletztengeld zu. Die geklagten psychiatrischen Beschwerden lassen sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 00.00.0000 zurückführen (dazu aa). Die ebenfalls geklagte Schwerhörigkeit liegt nicht vor (dazu bb), ein etwaiger Tinnitus ließe sich jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückführen (dazu cc).

aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist bei psychischen Erkrankungen die Kausalität wie bei jeder anderen Gesundheitsstörung zu prüfen (BSG, Urteil vom 06.10.2020 - B 2 U 10/19 R -, Rn. 25 m.w.N.). Dabei ist auf einer ersten Prüfungsstufe zu fragen, ob der Versicherungsfall eine naturwissenschaftlich-philosophische Bedingung für den Eintritt der Gesundheitsstörung ist. Dabei ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nach den einschlägigen Erfahrungssätzen nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Wenn festzustellen ist, dass der Versicherungsfall eine (von möglicherweise vielen) Bedingungen für den Erfolg - vorliegend eine psychische Störung - ist, ist auf der ersten Prüfungsstufe weiter zu fragen, ob es für den Eintritt des Erfolgs noch andere Ursachen im Sinne der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie gibt; das können Bedingungen aus dem nicht versicherten Lebensbereich wie z.B. Vorerkrankungen, Anlagen, nicht versicherte Betätigungen oder Verhaltensweisen sein. Erst wenn sowohl der Versicherungsfall als auch andere Umstände als Ursachen des Gesundheitsschadens feststehen, ist auf einer zweiten Prüfungsstufe rechtlich wertend zu entscheiden, welche der positiv festzustellenden adäquaten Ursachen für die Gesundheitsstörung die rechtlich "wesentliche" ist (BSG, Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R - juris Rn. 27 m.w.N.). Dabei haben Tatsachengerichte ihrer Entscheidungsfindung- unerlässlich - den jeweils aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 28.06.2022 - B 2 U 9/20 R -, Rn. 21 m.w.N.).

(1) Der Senat schickt voraus, dass nach dem Inhalt der Akten kein Zweifel besteht, dass der Kläger an erheblichen psychischen Beschwerden leidet. Dies hat auch die vom Sozialgericht gehörte Sachverständige U. nicht in Abrede gestellt, sondern ihr Gutachten ausdrücklich damit beschlossen, dass bei dem Kläger auch nach ihrer Überzeugung eine schwere seelische Erkrankung bestehe und er Hilfe und Unterstützung benötige. Diese Erkrankung ist nach Einschätzung der Sachverständigen jedoch nicht unfallbedingt, sondern besteht vor dem Hintergrund eines Krankheitsgeschehens, das bereits vor dem Unfall über Jahre dokumentiert und behandlungsbedürftig war. In der Sache hat die Sachverständige bei dem Kläger ein polysymptomatisches Krankheitsbild vor dem Hintergrund einer schweren strukturellen Störung der Persönlichkeits- und Reifungsentwicklung mit symptomatischem Manifestwerden und wiederholter Behandlungsbedürftigkeit (Schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen i.S.d. ICD-10 F 61.0) festgestellt. Insoweit liege „ein echter Vorschaden“ vor.

(2) Dieser Einschätzung der erfahrenen und als zuverlässig bekannten Sachverständigen schließt sich der Senat an. Danach lässt sich nicht feststellen, dass das Krankheitsbild des Klägers auf psychiatrischem Fachgebiet mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 00.00.0000 zurückgeführt werden könnte. Die Ausführungen der Sachverständigen sind in sich widerspruchsfrei und auch ansonsten schlüssig. Darüber hinaus stehen sie auch im Einklang mit der von der Sachverständigen erschöpfend ausgewerteten Aktenlage, insbesondere den dort vorhandenen Unterlagen aus früheren psychiatrischen Behandlungen des Klägers, denen zufolge entsprechende psychische Beschwerden bei dem Kläger bereits vor dem Unfallereignis - erstmals im Jahr 2000 - gesichert auftraten. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass auch eine "abnorme seelische Bereitschaft" die Bewertung einer psychischen Reaktion als Unfallfolge nicht ausschließt (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 40/05 R -, juris Rn. 11). Demgegenüber geht die Sachverständige U. in inhaltlicher Übereinstimmung mit der S2k-Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen (Teil III S. 52; zur Repräsentativität der Leitlinie vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2022, a.a.O. Rn. 25) aber zutreffend davon aus, dass bei der Kausalitätsbeurteilung durch den Gutachter überzeugend und schlüssig eine Abgrenzung der Wirkung des schädigenden Ereignisses von der Wirkung konkurrierender Faktoren vorzunehmen ist. Auch eine nach der DSM-5 (dazu BSG, Urteil vom 28.06.2022, a.a.O. Rn. 22, 26 f. m.w.N.) diagnostizierte Störung erlaubt nach Mitteilung der Sachverständigen keine Aussage über deren Ursächlichkeit bei der einzelnen Person.

(3) Die danach notwendige Abgrenzung hat die Sachverständige nachvollziehbar und unter Verwertung der Aktenlage vorgenommen. Dass die seit dem Unfallereignis (wieder) aufgetretenen psychiatrischen Beschwerden demgegenüber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kausal durch das Unfallereignis hervorgerufenen worden wären, ist danach zumindest nicht hinreichend wahrscheinlich. Denn es ergibt sich bei Gesamtwürdigung aller aktenkundigen Befund- und Behandlungsunterlagen das Bild einer bereits vor dem Unfallereignis vorbestehenden, ganz erheblichen psychiatrischen Erkrankung. Eine Abgrenzung dieses Krankheitsgeschehens von den nach dem Unfallereignis aufgetretenen Beschwerden gelingt dabei - mit der Sachverständigen U. - nicht. Dabei verkennt der Senat nicht, dass gewisse Anhaltspunkte auch für das Vorliegen einer PTBS gibt, in der notwendigen Gesamtschau überwiegen diese aber nicht.

(a) So musste der Kläger sich erstmals in der Zeit vom 03.04.2000 bis 04.07.2000 einer vollstationären Behandlung im Universitätsklinikum QQ. unterziehen, seinerzeit wegen einer Somatisierungsstörung (F45.0) und einer leichten depressiven Episode (F32.0). Auch damals war ausweislich des Entlassungsbriefs vom 28.08.2000 bereits „das tendenzielle indolente Affektverhalten, verstärkt durch eine phrasenhaft wirkende Sprache“ auffällig.

(b) Bereits vom 16.09.2000 bis 18.10.2000 schloss sich eine weitere stationäre Behandlung an, diesmal unter der Diagnose einer Somatisierungsstörung im gastrointestinalen Trakt (F45.0) bei chronisch depressivem Syndrom (F34.1) im Krankenhaus H., M.. Der Entlassungsbrief vom 30.10.2000 hält zum psychischen Befund Folgendes fest:

„fehlende Ich-Stärke bezüglich Belastbarkeit, Lebensbewältigung und Frustrationstoleranz, fehlendes Identitätsgefühl, Selbstwertgefühl situationsbedingt, noch geringe Introspektionsfähigkeit.“

(c) Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung diagnostizierte bei dem Kläger nach Untersuchung vom 29.11.2000 eine neurotische Depression (F34.1 ).

(d) Vom 20.03.2001 bis 10.04.2001 wurde der Kläger erneut stationär im Universitätsklinikum QQ. behandelt, wobei psychovegetative Erschöpfungszustände (F48) diagnostiziert wurden.

(e) Eine weitere stationäre Behandlung im Universitätsklinikum QQ. schloss sich an vom 28.11.2001 bis 03.01.2002. Diagnostiziert wurden eine Anpassungs- (F43.2) sowie eine Persönlichkeitsstörung (F60.8). Der Entlassungsbrief vom 14.01.2002 hält fest, die Stimmungslage des Klägers sei niedergedrückt gewesen, er habe Gedanken gehabt, dass das Leben sinnlos sei. Das Universitätsklinikum sah die depressive Reaktion im Rahmen einer psychosozialen Belastung (Verlust des Arbeitsplatzes, Lohnpfändungen wegen Unterhaltsstreitigkeiten sowie körperliche Beschwerden in Gestalt einer Urtikaria sowie Komplikationen nach einer Nasennebenhöhlen-OP), komplizierend kämen aber emotionale instabile und narzisstische Persönlichkeitsanteile hinzu. Der Kläger scheine Insuffizienzgefühle mit Größenphantasien zu kompensieren und der Umgang mit Grenzen bereite ihm dabei Schwierigkeiten.

(f) Vom 17.12.2002 bis 25.03.2002 befand sich der Kläger ausweislich des Kurzbriefs vom 25.03.2003 in stationärer Behandlung in den Rheinischen Kliniken Düsseldorf wegen einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.2), einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (F60.8) sowie einer somatoformen Störung des Gastrointestinaltrakts (F34.32).

(g) Dem aktenkundigen Vorerkrankungsverzeichnis lassen sich weitere stationäre Krankenhausbehandlungen entnehmen, namentlich ab 20.02.2006 im Universitätsklinikum QQ. wegen einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1), vom 19.04.2006 bis 16.06.2006 in der V.-Klinik B. wegen einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.2), ab 07.09.2006 im P.-Krankenhaus F. wegen einer sonstigen rezidivierenden depressiven Störung (F33.8) und schließlich vom 19.12.2006 bis 09.03.2007 in der Klinik Königshof, F., wegen wiederum einer rezidivierenden depressiven Störung mit seinerzeit schwerer Episode (F33.2) sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F61). Darüber hinaus weist das Vorerkrankungsverzeichnis auch Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen psychiatrischer bzw. psychosomatischer Beschwerden aus, zuletzt vom 19.12.2006 bis 12.03.2007 und zuvor 19.04.2006 bis 10.08.2006, jeweils aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung mit seinerzeit schwerer Episode (F33.2).

(h) Davon, dass sich das Krankheitsgeschehen auf psychiatrischem Fachgebiet vor und nach dem Unfallereignis nicht voneinander abgrenzen lässt, scheint auch die Klinik Königshof auszugehen, die den Kläger nach dem Unfallereignis erstmals vom 26.08.2010 bis 03.09.2010 wieder vollstationär behandelte. Der Entlassungsbrief vom 28.09.2010 nennt als Diagnose aber weiterhin (nur) eine rezidivierende depressive Störung mit seinerzeit schwerer Episode (F33.2). Anzeichen für eine PTBS oder sonstige wesentlich auf das Unfallereignis rückführbare psychische Erkrankungen lassen sich dem Entlassungsbrief dagegen nicht entnehmen. Vielmehr habe man den Kläger „erneut stationär mit einem schwer depressiven Syndrom auf[genommen].“ Nichts anderes ergibt sich aus dem Entlassungsbrief der Klinik Königshof über eine weitere stationäre Behandlung vom 08.06.2011 bis 28.07.2011. Diagnostiziert wurde erneut eine rezidivierende depressive Störung mit schwerer Episode (F33.2) sowie zusätzlich u.a. eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (F60.30). Auch angesichts von Impulsdurchbrüchen, Hyperarousal, Albträumen, intrusivem Erleben sowie Vermeidungstendenzen, die der Kläger in Therapiegesprächen thematisiert habe, konnte nach dem Entlassungsbrief der Klinik aber lediglich die Verdachtsdiagnose einer PTBS „in Erwägung gezogen werden.“

(4) Ergänzend und ebenfalls nachvollziehbar hat die Sachverständige U. darauf hingewiesen, dass in der Aktenlage wie auch während der Begutachtung deutlich geworden sei, dass der Kläger versuche, seine Beschwerden in einen zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu bringen; auch sei das Vorbringen zum Teil tendenziös. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob jede einzelne Annahme der Sachverständigen für sich genommen trägt, etwa ob der Kläger gegenüber dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Y. tatsächlich wahrheitswidrig behauptete, er habe eine „Kalotten- und Gesichtsfraktur“ erlitten (so der Befundbericht Y.s vom 01.10.2009 zu den Beschwerden des Klägers), obschon die bildgebenden Untersuchungen nach dem Unfallereignis keine Frakturen des Schädels ergaben, oder ob der unzutreffenden Angabe in dem Befundbericht Y.s ein Missverständnis zugrunde lag. In der Gesamtschau ist die Sachverständige aber nachvollziehbar von einer wenigstens eingeschränkten Glaubwürdigkeit des Klägers ausgegangen. Diese wird insbesondere durch die erwiesenermaßen unwahren Klagen über einen angeblichen Hörverlust (dazu sogleich bb) erheblich in Zweifel gezogen.

(5) Vor diesem Hintergrund vermag auch das Verwaltungsgutachten N.s (zu dessen Verwertbarkeit im Wege des Urkundenbeweises vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2019 - B 2 U 25/17 R -, Rn. 14 m.w.N.) nicht zu überzeugen, wonach die Diagnosekriterien der seinerzeitigen DSM-IV erfüllt gewesen seien. Selbst wenn dies der Fall wäre, bedürfte es - wie ausgeführt - einer sorgfältigen Abgrenzung der Auswirkungen des schädigenden Ereignisses von etwaigen Konkurrenzursachen. Das Verwaltungsgutachten N.s räumt insoweit zwar ein, dass bereits vor dem Unfallereignis eine erkennbare Anlage im Sinne einer psychischen Erkrankung vorgelegen habe, verweist zur Abgrenzung aber lediglich darauf, die charakteristischen Symptome einer PTBS, namentlich die an das Trauma gebundenen Albträume und Intrusionen (Flashbacks), hätten vor dem Unfallereignis nicht vorgelegen und eine Depression habe jedenfalls „nicht in schwerer Ausprägung“ vorbestanden. Eine solche zeitliche Korrelation - eine Verschlimmerung der Beschwerden nach dem Unfall - ist jedoch nicht gleichbedeutend mit Kausalität. Soweit N. in diesem Zusammenhang konkret auf Albträume und Intrusionen des Klägers hinweist, legt er nicht dar, inwieweit diese allein den Schluss zulassen sollen, das gesamte nunmehr vorliegende Krankheitsbild sei vollständig auf das Unfallereignis zurückzuführen. Angesichts der vorstehend eingehend referierten Vorbefunde seit 2002 vermag die Annahme, eine Depression habe vor dem Unfallereignis nicht in schwerer Ausprägung vorgelegen, darüber hinaus nicht zu überzeugen. Ohnehin ist auch an dieser Stelle den bereits erwähnten Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des klägerischen Beschwerdevortrags Rechnung zu tragen.

(6) Inwieweit die einzelnen Diagnosekriterien einer PTBS erfüllt sind, kann der Senat nach allem dahinstehen lassen. Die Einschätzung A.‘, wonach insbesondere die Schläge mit dem Bierkrug das A-Kriterium nicht erfüllten, unterliegt zwar Bedenken (vgl. dazu DSM-5 TR, S. 301: „Exposure to actual or threatened death, serious injury, or sexual violence in one (or more) of the following ways: <1.> Directly experiencing the traumatic event(s) […]“; vgl. zudem die S2k-Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen, Teil III S. 20: „drohender oder tatsächlicher körperlicher Übergriff “). Daneben hat aber auch A. in Einklang mit der Sachverständigen U. bereits auf die deutlich erhöhte psychische Vulnerabilität vor dem Hintergrund einer gesicherten Persönlichkeitsstörung und depressiven Erschöpfungszuständen hingewiesen (zur Berücksichtigung beratungsärztlicher Stellungnahmen vgl. BSG, Urteil vom 05.02.2008 - B 2 U 8/07 R -, juris Rn. 45). Gegen eine nachhaltigere Störung aufgrund des Unfallereignisses spreche überdies, dass das Krankheitsbild uneinheitlich behandelt worden sei.

Ebenso mag dahinstehen, inwieweit es nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand noch einer emotionalen Reaktion auf das Ereignis im Sinne eines "Erstschadens" bedarf (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28.06.2022, a.a.O. Rn. 30).

(7) Das Gutachten des auf Antrag des Klägers gehörten Sachverständigen W. (§ 109 Abs. 1 SGG) rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Dieses ist schon deshalb unbrauchbar, weil dessen wissenschaftliche Grundlagen völlig offen sind. So hält der Sachverständige die ICD-10 wie auch das DSM-5 für „konzeptionell vollkommen ungeeignet […], verwertbare diagnostische Orientierungshilfen zur Verfügung zu stellen.“ Damit setzt er sich nicht nur in Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft (vgl. dazu nochmals BSG, Urteil vom 28.06.2022, a.a.O. Rn. 21), er legt auch nicht dar, auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse er sich stattdessen stützt. Darüber hinaus geht der Sachverständige erneut von Verletzungsfolgen aus, die sich so nicht haben objektivieren lassen. So ist zumindest zweifelhaft, ob der Kläger „schwerste Verletzungsfolgen im Kopf- und Gesichtsbereich“ erlitten hat, wie sie der Sachverständige annimmt, obschon insbesondere eine Schädelfraktur nicht nachgewiesen ist. In jedem Fall ist aber der von W. als gegeben angenommene Hörverlust durch das Sachverständigengutachten X.‘, das auch dem Sachverständigen W. bekannt gewesen sein muss, widerlegt. Angesichts all dessen vermag die Schlussfolgerung W.s nicht zu überzeugen, vor dem Hintergrund einer bereits langjährig vorbestehenden depressiven und psychosomatischen Symptomatik habe „sehr wahrscheinlich ein weiteres schweres Psychotrauma-Moment in der Selbstwahrnehmung der schweren Verletzungsfolgen bestanden, einer inhaltlichen Angst, nie wieder zu körperlicher Gesundheit und Leistungsfähigkeit zurückgelangen zu können.“

Inwieweit der Umstand, dass der Sachverständige während des Verfahrens mehr mit dem Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten kommunizierte als mit dem Senat, bereits auf eine Einseitigkeit des Sachverständigen schließen lässt, mag auf sich beruhen.

bb) Eine relevante Schwerhörigkeit liegt nicht vor, das Gegenteil ist der Fall: Bei dem Kläger besteht rechts Normal- und links annähernd Normalhörigkeit. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen X. vom 08.09.2016, der ebendies bei dem Kläger festgestellt hat. Die abweichenden Befunde, die u.a. die Verwaltungsgutachtern K., G. und S. erhoben haben und eine Schwerhörigkeit suggerierten, erlauben keine andere Beurteilung. Denn die Ergebnisse insbesondere der ton- und sprachaudiometrischen Untersuchungen wiesen derartige Diskrepanzen auf, dass sie sich nicht anders als durch Simulation bzw. Aggravation erklären lassen. Hierauf haben im Verwaltungsverfahren bereits der Verwaltungsgutachter S. selbst sowie der Beratungsarzt G. hingewiesen; dessen beratungsärztlicher Stellungnahme hat sich der Verwaltungsgutachter L. im Ergebnis ebenfalls angeschlossen. Die Einschätzung, dass die vorherigen Messungen des Hörvermögens aufgrund Simulation auf Aggravation unverwertbar seien, hat auch der vom Sozialgericht gehörte Sachverständige X. ausdrücklich geteilt. Während der ambulanten Untersuchung durch ihn hat der Kläger nach Mitteilung von X. zwar „absolut mitgearbeitet“, die entsprechenden Messungen ergaben aber auch Normal- bzw. annähernd Normalhörigkeit.

Zusätzlich hat X. darauf hingewiesen, dass die auf den subjektiven Angaben des Versicherten beruhenden Untersuchungen - insbesondere die Ton- und Sprachaudiometrie - im Verwaltungsverfahren nicht mithilfe einer von der Mitwirkung der Probanden unabhängigen Messung der otoakustischen Emissionen validiert wurden. Die von L. durchgeführte BERA-Hirnstammaudiometrie ist nach den überzeugenden Darlegungen X.‘ dagegen allenfalls bedingt geeignet, eine Schwerhörigkeit objektiv nachzuweisen.

cc) Der geklagte Tinnitus lässt sich wiederum nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückführen. Insoweit hat der Sachverständige X. nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass ein Schlag auf das linke Ohr den auch auf dem rechten Ohr geklagten Tinnitus nicht erkläre; zudem fehlten in den Befunden der Erstbehandler Hinweise auf einen Tinnitus. Inwieweit der Tinnitus überhaupt in der Lage wäre, Arbeitsunfähigkeit zu begründen, mag danach dahinstehen.

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente. Gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII haben Versicherte Anspruch auf Rente, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Aus den vorstehend ausgeführten Gründen lassen sich insbesondere die geklagten Beschwerden auf psychiatrischem Fachgebiet indes nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückführen. Eine Schwerhörigkeit liegt, wie ebenfalls bereits ausgeführt, gar nicht vor.

c) Weil nach dem Sachverständigengutachten X.‘ feststeht, dass bei beim Kläger Normal- bzw. annähernd Normalhörigkeit vorliegt, scheidet ein Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät von vorneherein aus (§§ 26 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 27 Abs. 1 Nr. 4, 31 Abs. 1 S. 1 SGB VII; §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.

5. Anlass, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.