Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 99
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.125
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 29.08.2019 – L 6 U 3728/18Zitiert von 2
- LSG Hessen, 18.07.2023 – L 3 U 204/19Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 – L 23 SO 16/14Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2025 – L 3 AS 828/25
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2022 – L 3 U 2251/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 – L 9 KR 112/19
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.06.2026 – B 3 KR 5/25 RHebammenhilfevertrag: Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine unmittelbar gerichtliche Feststellung zur Vertragspartnereigenschaft wegen Vorrangs des Schiedsverfahrens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- LSG NRW, 12.05.2026 – L 15 U 286/22Zitiert von 1
- BSG, 26.03.2026 – B 10 ÜG 2/24 RÜberlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - materieller Nachteil - vorprozessuale Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs - notwendige Anwaltskosten - sozialgerichtliches Verfahren - Umstellung von einem Freistellungsantrag auf einen Zahlungsantrag - Nichtvorliegen einer Klageänderung
1.125 Entscheidungen zu § 99 SGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/99#abs-1 (1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/99#abs-2 (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/99#abs-3 (3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/99#abs-4 (4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.