Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 99

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund1.125 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/99#abs-1 (1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/99#abs-2 (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/99#abs-3 (3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/99#abs-4 (4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

§ 98 § 100