Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 7 Begriff
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/7#abs-1 (1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/7#abs-2 (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.
Wird zitiert von 542 Entscheidungen zu § 7 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 25.08.2023 – S 49 U 534/17
- LSG Rheinland-Pfalz, 23.01.2006 – L 2 U 110/04
- BAG, 28.11.2019 – 8 AZR 35/19Ersatz eines Personenschadens - materieller und immaterieller Schaden - Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls - doppelter Vorsatz - Herbeiführung des Versicherungsfalls auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB VII versicherten Weg - Umfang der Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII - Beteiligung nach § 12 Abs. 2 SGB XZitiert von 18
- BSG, 11.09.2001 – B 2 U 38/00 RZitiert von 1
- BSG, 20.02.2001 – B 2 U 9/00 RZitiert von 2
- LSG NRW, 20.09.2022 – L 15 U 286/21
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 12.05.2026 – L 15 U 286/22Zitiert von 1
- BSG, 24.03.2026 – B 2 U 19/23 RGesetzliche Unfallversicherung - Wie-Berufskrankheit gemäß § 9 Abs 2 - posttraumatische Belastungsstörung eines Leichenumbetters - aktuelle Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft - bestimmte Berufsgruppe - Anforderungen an die Bezeichnung des erfassten Personenkreises
- BSG, 24.03.2026 – B 2 U 18/23 RGesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Wegeunterbrechung zwecks Notdurftverrichtung - versuchtes Aufhalten eines wegrollenden Fahrzeugs - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - keine versicherte Gefahrensituation
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.