Rechtsprechung / LSG Hessen / 5. Senat / 1976

LSG Hessen Urteil vom 21.04.1976 – L 5 V 20/75

5. Senat · ECLI:DE:LSGHE:1976:0421.L5V20.75.0A

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Tenor§

Die Wiederaufnahmeklage der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Februar 1967 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand§

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Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10. Februar 1960 und Widerspruchsbescheid vom 29. April 1960 den Antrag des Ehemannes der Klägerin auf Neufeststellung seiner Versorgungsbezüge ab. Die hierauf erhobene Klage wies das Sozialgericht Frankfurt/Main mit Urteil vom 13. August 1963 als unbegründet ab.

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Die hiergegen eingelegte Berufung wies der erkennende Senat mit Urteil vom 22. Februar 1967 als unbegründet zurück. Auf die Entscheidungsgründe wird im einzelnen verwiesen.

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Die hiergegen eingelegte Revision verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 24. Mai 1968 als unzulässig; auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

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Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Ehemannes der Klägerin am 31. Mai 1968 zugestellt. Am 5. November 1974 ist der Ehemann verstorben.

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Am 7. Januar 1975 beantragte die Klägerin beim Hessischen Landessozialgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie hat diese trotz entsprechender Aufforderung nicht näher begründet.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Februar 1967 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Februar 1960 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 1960 zu verurteilen, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes die diesem zustehenden Versorgungsbezüge nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v.H. unter Anerkennung eines Mitralvitiums als zusätzlicher Schädigungsfolge zu gewähren, sowie ferner Witwenrente, Sterbe- und Bestattungsgeld zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen.

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Er wendet ein, dass die Klage nach § 586 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) nach Ablauf von 5 Jahren vom Tage der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, unstatthaft sei.

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Der Beklagte hat sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Klägerin hat das Einverständnis ihres Prozessbevollmächtigten widerrufen.

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Auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Versorgungsakten wird im einzelnen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Randnummer13

Der Wiederaufnahmeklage der Klägerin war nicht stattzugeben, weil die Klage unzulässig ist. Die Zuständigkeit des Senats, dessen Urteil vom 22. Februar 1967 angefochten ist, ergibt sich aus § 179 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 584 Abs. 1 ZPO.

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Die Wiederaufnahmeklage ist in jedem Fall deshalb unzulässig, weil sie nach § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO verspätet erhoben ist, wie der Beklagte zutreffend einwendet. Nach dieser Vorschrift sind nämlich Wiederaufnahmeklagen in aller Regel nach Ablauf von 5 Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, unstatthaft. Vorliegend ist das Urteil des Senats vom 22. Februar 1967 mit der Zustellung des die dagegen eingelegte Revision des Ehemannes verwerfenden Beschlusses des Bundessozialgerichts an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Ehemannes am 31. Mai 1968 rechtskräftig geworden. Da somit eine Wiederaufnahmeklage spätestens am 31. Mai 1973 hätte erhoben werden müssen, war die erst am 7. Januar 1975 erhobene Klage verspätet und deshalb unzulässig.

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Es kann deshalb dahinstehen, ob die Klage auch nicht deshalb unzulässig war, weil keinerlei Wiederaufnahmegründe nach §§ 579, 580 ZPO geltend gemacht wurden. Innerhalb der Wiederaufnahmeklage kann im übrigen über den Anspruch auf Witwenrente nicht entschieden werden, weil diese Frage nicht Gegenstand des früheren Rechtsstreits war und insoweit überhaupt noch kein Verwaltungsakt vorliegt.

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Somit war die Wiederaufnahmeklage gemäß § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 589 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin erklärte Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung konnte von dieser nicht widerrufen werden, weil sie diese Erklärung nach § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG gegen sich gelten lassen muss und das Einverständnis jedenfalls bei Vorliegen übereinstimmender Erklärungen – wie hier – grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden kann (vgl. Beschluss des BSG vom 10. August 1965 6 RKa 5/64, Breithaupt 68/18). Demzufolge konnte die Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Randnummer17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer18

Die Zulassung der Revision nach § 160 SGG kam nach Lage der Sache nicht in Betracht.