Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 586 Klagefrist

Stand: 10.06.2019

Bund202 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/586#abs-1 (1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/586#abs-2 (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/586#abs-3 (3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/586#abs-4 (4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

§ 585 § 587