§ 586 Klagefrist
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/586#abs-1 (1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/586#abs-2 (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/586#abs-3 (3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/586#abs-4 (4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 219 Entscheidungen zu § 586 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 08.11.2005 – 3 U 90/04
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.10.2012 – 3 Sa 310/12
- VG Cottbus, 09.12.2021 – VG 1 K 1601/16Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 31.01.2006 – L 13 KN 2837/05
- BGH, 19.10.2005 – VIII ZR 217/04Zitiert von 12
- BVerwG, 13.03.2025 – 9 A 16.24, 9 A 16.24 (9 A 12.21)Erfolglose Nichtigkeitsklage wegen nicht vorschriftsmäßiger BesetzungZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.07.2026 – V ZA 7/26
- OVG NRW, 19.02.2026 – 12 A 261/26Zitiert von 1
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 13 UF 42/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 586 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.