§ 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 72
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 22.09.2022 – 41 Ca 3322/22
- BGH, 21.03.2018 – IV ZR 196/17Zuständiges Gericht für eine Restitutionsklage betreffend ein vom Revisionsgericht erlassenes Urteil: Fall einer Entscheidung des EGMR über die erbrechtliche Ungleichbehandlung eines nichtehelichen Kindes
- LAG Hamm, 08.03.2018 – 8 Sa 1350/17Zitiert von 2
- BFH, 16.12.2014 – X K 5/14Restitutionsklage - Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Wiederaufnahmeklage - Entscheidung über die Verweisung bei Anrufung eines unzuständigen GerichtsZitiert von 2
- OLG Schleswig, 08.11.2005 – 3 U 90/04
- BVerwG, 07.12.2015 – 6 PKH 10/15Ablehnungsgesuch; Wiederaufnahme des Verfahrens; ProzesskostenhilfeZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG München, 04.11.2025 – 24 U 573/25 e
- BPatG, 01.10.2025 – 25 W (pat) 26/25
- OLG Frankfurt am Main, 04.09.2025 – 6 U 251/24Zitiert von 1
72 Entscheidungen zu § 584 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 584 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/584#abs-1 (1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/584#abs-2 (2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.