Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen

Stand: 10.06.2019

Bund72 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/584#abs-1 (1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/584#abs-2 (2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

§ 583 § 585