§ 589 Zulässigkeitsprüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 83
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2023 – 3 Sa 63/22
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2023 – 3 Sa 425/21Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 12.10.2010 – 4 U 501/09 - 145
- LAG Baden-Württemberg, 03.06.2020 – 21 Sa 102/19
- LAG Baden-Württemberg, 22.07.2009 – 13 Sa 19/09
- OLG Köln, 29.08.2008 – 19 U 55/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.07.2025 – VI ZR 194/25
- BGH, 17.07.2025 – VI ZR 178/25Nichtigkeitsklage wegen vorschriftswidriger Besetzung eines VIa. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bei der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde in einem sog. "Dieselfall": Vorsitz in den Senaten; Einrichtung und Fortbestand des sog. "Dieselsenats"Zitiert von 23
- BFH, 13.05.2025 – VIII B 34/24Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine unzulässige RestitutionsklageZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 589 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/589#abs-1 (1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/589#abs-2 (2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.