Rechtsprechung / LG Saarbrücken / 6. Zivilkammer / 2017
LG Saarbrücken Urteil vom 03.03.2017 – 6 O 65/16
6. Zivilkammer
ZivilrechtSaarlandVolltext
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Leitsatz
1. Zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen trotz unberechtigt abgebrochenen ebay-Auktionen bei sog. "Abbruchjägern" gem. § 242 BGB.(Rn.47) 2. Zu den Voraussetzungen des § 331a ZPO nach Verweisung von Amtsgericht zum Landgericht.(Rn.23)
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
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Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach Abbruch einer Ebay-Auktion.
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Im Juli 2014 stellte der Beklagte bei dem Internetportal Ebay einen …Motor samt Getriebe, Differential und den sonstigen Anbauteilen das Angebotsformat Auktion ein. Der Startpreis betrug 1,00 €; ein Mindestpreis wurde nicht festgelegt.
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Am 25.07.2014 beendete der Beklagte diese Ebay-Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger unter dem Pseudonym „…“ Höchstbietender mit einem Betrag von 1,00 €, wobei er als Maximalgebot 445,00 € angab.
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Im Nachgang verlangte der Kläger von dem Beklagten die Herausgabe des Motors. Dies verweigerte der Beklagte, da er den Motor zu diesem Zeitpunkt anderweitig verkauft hatte.
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Mit Schreiben vom 23.11.2014 erklärte der Kläger sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag und machte statt der Leistung 5.000,00 € Schadensersatz bis zum 10.12.2014 geltend.
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Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Antriebs-Packet habe im Juli 2014 einen Wert von mindestens 5.001,00 € besessen.
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Zudem habe er sich während des Prozesses einen Ersatz für den durch den Beklagten angebotenen, aber nicht übereigneten, Motor samt Getriebe und Anbauteilen zum Preis von 5.500,00 € verschafft.
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Der Kläger hat zunächst nach einer Klageerweiterung beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.499,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 11.12.2014 zu zahlen.
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Der Beklagte hat zunächst beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 erklärt der Klägervertreter jedoch
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keinen Antrag zu stellen.
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Sodann beantragt der Beklagtenvertreter,
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Entscheidung nach Lage der Akten gem. § 331a ZPO.
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Der Beklagte ist der Ansicht, das Verhalten des Klägers sei rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
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Das Amtsgericht Merzig hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen … (vgl. das Gutachten vom 19.08.2015, Bl. 71 ff. d.A.).
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Der Rechtsstreit wurde nach der Klageerweiterung des Klägers an das Landgericht Saarbrücken verwiesen (vgl. Bl. 131 f. d.A.).
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlungen vom 16.03.2015, 25.01.2016 und 31.01.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe§
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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I) Die Voraussetzungen einer Entscheidung nach Lage der Akten gem. § 331a ZPO liegen vor.
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1. Der Kläger war im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 säumig, da er keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 333 ZPO).
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2. Der Beklagte hat ausdrücklich einen Prozessantrag auf Entscheidung nach Lage der Akten gem. § 331a ZPO gestellt.
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3. Weiterhin hat auch schon eine sachlich nicht beschränkte mündliche Verhandlung in derselben Rechtssache und Instanz stattgefunden.
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Nach der Klageerweiterung vom 25.01.2016 (Bl. 122 d.A.) wurde vor dem Amtsgericht Merzig am 25.01.2016 streitig nach dieser Klageerweiterung verhandelt (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2016, Bl. 123 f. d.A.).
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Diese Verhandlung fand in der ersten Instanz und damit in der Instanz statt, in der sich der Rechtsstreit derzeit befindet.
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Hinzu kommt, dass Sinn und Zweck der Voraussetzung einer vorangegangenen streitigen Verhandlung ist, dass die Parteien ihren Standpunkt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vortragen konnten (vgl. Musielak/Voit/Stadler, 13. Auflage 2016, § 251a Rdnr. 2).
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Genau dies ist im vorliegenden Verfahren auch vor dem erkennenden Richter erfolgt, da sowohl der Klägervertreter als auch der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Saarbrücken am 31.01.2017 anwesend waren (vgl. das Protokoll vom 31.01.2017, Bl. 159 ff. d.A.) und auch ihren Standpunkt vorgetragen haben. Das Gericht hatte hierbei zunächst ausführlich in den Sach- und Streitstand eingeführt, sodann Hinweise erteilt und den Parteienvertretern noch Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen, was von diesen auch angenommen wurde. Im Nachgang hatte der anwesende Unterbevollmächtigte des Klägers noch telefonisch mit den Hauptbevollmächtigten Rücksprache gehalten, um das weitere Vorgehen beraten. Erst danach hat der Kläger entschieden keinen Antrag zu stellen.
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Durch das vorliegende Urteil nach Lage der Akten i.S.d. § 331a ZPO ist demzufolge sowohl kein Nachteil des Klägers als auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägers ersichtlich.
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Der Kläger hatte ausreichend Gelegenheit seinen Standpunkt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Saarbrücken vorzutragen und hat dies auch hinreichend getan.
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II) Die Klage ist zulässig; insbesondere ist das Landgericht Saarbrücken nach dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Merzig vom 27.01.2016 (vgl. Bl. 131 f. d.A.) gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zuständig.
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III) Die Klage ist unbegründet.
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1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.499,00 € aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB zu.
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a) Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über das streitgegenständliche Antriebs-Packet zu einem Preis von 1,00 € zustande gekommen.
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Ein Grund für den Abbruch der Ebay-Auktion durch den Beklagten ist nicht ersichtlich.
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Aus § 6 Abs. 6 der im Juli 2014 gültigen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay ergibt sich, dass bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande kommt, es sei denn der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.
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b) Die Pflichtverletzung des Beklagten liegt in dem unberechtigten Abbruch der Ebay-Auktion.
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c) Das Vertretenmüssen des Beklagten wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.
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d) Eine Fristsetzung war gem. § 281 Abs. 2 Var. 1 BGB entbehrlich, da der Beklagte die Herausgabe der Kaufsache Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises verweigerte.
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e) Die Entstehung eines Schadens in Höhe von 5.499,00 € aufgrund der Beschaffung eines Ersatz-Antriebs-Packets ist von Klägerseite trotz Hinweis des Gerichts vom 30.08.2016, der Klägerseite gem. Empfangsbekenntnis auf Bl. 140 d.A. am 05.09.2016 zugegangen, nicht substantiiert dargelegt worden.
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Diesbezüglich hat der Kläger weder dargelegt wann er den Ersatzmotor, noch wo er den Ersatzmotor bzw. von wem er den Ersatzmotor gekauft hat. Die Seriennummer des Ersatzmotors hat der Kläger ebenfalls nicht mitgeteilt.
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Eine Inaugenscheinnahme des Motors durch das Gericht konnte auch nicht stattfinden, da dieser Motor nach der Aussage des Klägers nach … verbracht wurde.
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f) Ob der Kläger seinen Schadensersatzanspruch - wie zum Zeitpunkt der Klageerhebung - unter Berücksichtigung der Differenzhypothese als Differenz zwischen dem Marktwert und dem Kaufpreis berechnen kann und in welcher Höhe ein solcher Schaden gegebenenfalls zu bemessen ist, kann vorliegend aus den unter g) genannten Gründen dahinstehen. In diesem Zusammenhang kann deswegen ebenfalls dahinstehen, ob das Gutachten des Sachverständigen …. vom 19.08.2015 (vgl. Bl. 71 ff. d.A.) nachvollziehbar ist sowie zur Beantwortung der gestellten Beweisfrage herangezogen werden kann.
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g) Dem Schadensersatzanspruch des Klägers steht nämlich § 242 BGB entgegen.
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Eine unzulässige Rechtsausübung nach dieser Norm liegt vor, wenn die Rechtsausübung als solche zu missbilligen ist (Fall der exceptio doli praesentis ieS); dies ist insbesondere der Fall, wenn die Rechtsausübung der Art oder den Begleitumständen nach ungehörig ist. Das besondere Charakteristikum hierbei ist die wertende Missbilligung und der daraus resultierende rechtlich-sittliche Vorwurf (vgl. MüKoBGB/Schubert, 7. Auflage 2016, § 242 Rdnr. 243).
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Demzufolge ist es rechtsmissbräuchlich i.S.d. genannten Vorschrift, wenn der Bietende auf Ebay als „Abbruchjäger“ tätig wird und kein Interesse an dem Erwerb des Gegenstandes hat, sondern nur einen Schadensersatzanspruch generieren möchte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24.08.2016 - VIII ZR 182/15).
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Bei dem Motiv des Klägers handelt es sich um eine innere Tatsache, welche jedoch durch äußere Umstände bewiesen werden kann, von denen auf das Vorliegen der inneren Tatsache geschlossen werden kann.
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Nach dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO ist das Gericht unter Zugrundelegung dieser Prämisse davon überzeugt, dass es dem Kläger nie um das streitgegenständliche Antriebs-Packet, sondern nur um die Erschaffung eines Schadensersatzanspruchs ging.
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Danach ist für den Beweis die volle Überzeugung des Richters erforderlich, wobei keine absolute Gewissheit nötig ist, sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit genügt, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Musielak/Voit/Foerste, 13. Auflage 2016, § 286 Rdnr. 18 f.).
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Für das Motiv des Klägers sprechen folgende Umstände:
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aa) Zunächst ist auszuführen, dass der Kläger dauerhaft auf Ebay aktiv ist und deswegen auch oft zur Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche gerichtliche Auseinandersetzungen führt.
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Die Prozesserfahrung des Klägers zeigt sich auch an den durch diesen eingereichten Schriftsätzen, welche er selbst verfasst hat (vgl. nur die Klageschrift vom 24.12.2014, Bl. 1 ff. d.A., die Replik vom 06.02.2015, Bl. 12 d.A.).
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bb) Weiterhin ist anzumerken, dass zwischen dem Abbruch der Ebay-Auktion durch den Beklagten und der Geltendmachung von Herausgabeansprüchen sowie dem nachfolgenden Rücktritt durch den Kläger fast vier Monate vergangen sind.
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Wäre es dem Kläger primär um den Kaufgegenstand selbst gegangen, wäre es sinnvoll gewesen deutlich früher auf den Beklagten zuzugehen, um einen Weiterverkauf des streitgegenständlichen Antriebs-Packets an Dritte zu verhindern.
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cc) Hinzu kommt, dass sich der Kläger, als sich vor dem Amtsgericht Merzig abzeichnete, dass der Beklagte das Vergleichsangebot des Klägers nicht annimmt und auch die Klageforderung nicht anerkennt, außerhalb des gerichtlichen Verfahrens direkt an die damalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten wandte und damit drohte, einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Rechte zu beauftragen (vgl. die E-Mail vom 09.03.2015, Bl. 46 d.A.).
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Dieses Verhalten zeigt, dass der Kläger mit allen Mitteln versucht hat, eine Beweiserhebung über den Wert des streitgegenständlichen Antriebs-Packets zu verhindern und dass es ihm nur darum ging, den Prozess so schnell wie möglich zu beenden.
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dd) Das entscheidende Argument liegt für das Gericht jedoch in dem Umstand, dass der Kläger zunächst einen Schadensersatzanspruch von 5.000,00 € geltend machte, sodann die Beweiserhebung durch den Sachverständigen …. einen Wert des streitgegenständlichen Motors von 900,00 € ergab und erst dann der Kläger einen Deckungskauf in Höhe von 5.499,00 € behauptete.
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Dieses Verhalten zeigt deutlich, dass es dem Kläger nur darum geht, einen Schadensersatzanspruch in Höhe von ca. 5.000,00 € zu generieren.
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Wäre es dem Kläger von Anfang an um den Motor selbst gegangen, hätte er den behaupteten Deckungskauf nicht erst ca. 1,5 Jahre nach der Versteigerung auf Ebay getätigt, sondern spätestens im November 2014, bevor er den Rücktritt erklärte. Es ist nicht ersichtlich, warum man einen so langen Zeitraum abwartet, wenn man den Gegenstand selbst nutzen möchte. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum man zunächst den Wert der Kaufsache abzüglich des Kaufpreises als Schaden geltend macht, hierfür ein Sachverständigengutachten über den Wert der Kaufsache einholen lässt, um sodann einen Deckungskauf zu tätigen, sodass dieses Sachverständigengutachten eigentlich gar keine Rolle mehr für die Bestimmung der Schadenshöhe spielt. Wäre es dem Kläger um den Kaufgegenstand selbst gegangen, hätte er sinnvollerweise schon vor dem Sachverständigengutachten einen Deckungskauf vorgenommen.
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Außerdem ist es bezeichnend, dass der Kläger erst dann einen Deckungskauf behauptete, als das Gutachten des Sachverständigen …. einen Wert des streitgegenständlichen Motors von 900,00 € ergab.
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Dies zeigt vielmehr genau, dass der Kläger einen Betrag von 900,00 € nicht als ausreichenden Schadensersatz erachtete und er einen Betrag von ca. 5.000,00 € anstrebt.
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Der Kläger konnte nämlich keinen plausiblen Grund dafür nennen, dass er erst zu diesem Zeitpunkt den behaupteten Deckungskauf tätigte.
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ee) Zuletzt ist ebenfalls interessant, dass der Kläger nach dem Bestreiten des Deckungskaufs durch die Beklagtenseite und die Hinweise des Gerichts vom 30.08.2016 (vgl. Bl. 138 d.A.) nicht einmal den Versuch unternahm, den behaupteten Deckungskauf zu substantiieren.
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Vielmehr erklärte dieser mit Schriftsatz vom 26.01.2017 nur, dass er die Hinweise des Gerichts und auch des Beklagten hinsichtlich der nicht ausreichenden Substantiierung des Deckungskaufes zur Kenntnis genommen hat (vgl. Bl. 162 d.A.).
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Aufgrund dieses Verhaltens ist das Gericht davon überzeugt, dass der behauptete Deckungskauf gar nicht getätigt wurde. Erhärtet wird dies durch die Erklärung, dass der angeblich im Wege des Deckungskaufes erworbene Motor nach …. verbracht wurde und dort in einem Fahrzeug verbaut wurde. Auch diese Aussage ist komplett unsubstantiiert, da weder dargelegt wird, wo sich das Bastlerfahrzeug in … befindet, noch wann der Motor dort eingebaut wurde bzw. warum der Kläger, der seinen Wohnsitz in … hat, gerade in … seinem Hobby nachgeht.
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Dies alles wiederum spricht dafür, dass es dem Kläger nicht um den Gegenstand selbst, sondern nur um die Generierung eines Schadensersatzanspruchs geht.
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2. Mangels Anspruch in der Hauptsache kann der Kläger auch keinen Zinsanspruch als Nebenforderung geltend machen.
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