§ 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei
Stand: 10.06.2019
Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
Wird zitiert von 91 Entscheidungen zu § 333 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.07.2016 – VIII ZB 25/15Verfahren bei Säumnis: Erlass eines Versäumnisurteils bei Nichtverhandeln einer erschienenen Partei; Fortgang des Hauptsacheverfahrens bei noch nicht abgeschlossenem ProzesskostenhilfeprüfungsverfahrenZitiert von 8
- ArbG Ulm, 20.02.2009 – 6 Ca 33/08Zitiert von 2
- BAG, 23.01.2007 – 9 AZR 492/06Öffentlicher Dienst: Zulässigkeit der Einschränkung des Bewerberkreises auf wertgleiche Versetzungsbewerber Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 59
- BAG, 04.12.2002 – 5 AZR 556/01Arbeitnehmerstatus: Berufung auf Arbeitnehmereigenschaft trotz Vertrages über freie Mitarbeit regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- OLG Thüringen, 03.07.2020 – 4 U 1201/19
- EuGH, 19.06.2025 – C-396/24Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- ArbG Berlin, 27.01.2026 – 22 Ca 10849/25
- LAG Baden-Württemberg, 11.12.2025 – 8 Sa 28/25
- LAG Baden-Württemberg, 11.12.2025 – 8 Sa 27/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 333 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.