Rechtsprechung / LG Krefeld / 2011

LG Krefeld Beschluss vom 09.05.2011 – 7 T 79/11

ECLI:DE:LGKR:2011:0509.7T79.11.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde vom 19.04.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 13.04.2011 dahin abgeändert, dass die

Vergütung des Treuhänders auf 5.580,85 EUR festgesetzt wird. Im

Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Beschwerdewert: 2.603,90 EUR

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2011-05-09/7-t-79-11#rd_1

I. Durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 28.09.2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn O W eröffnet und Herr Rechtsanwalt X-S. G zum Treuhänder bestellt. Unter dem 03.01.2011 erstattete der Treuhänder Schlussbericht, wonach u.a. die Masse 19.156,33 EUR betrug. Unter dem 03.01.2011 beantragte der Treuhänder,  unter Verdoppelung des Regelsatzes eine Vergütung in Höhe von 5.900,-- EUR zuzüglich Auslagen  in Höhe von 885,66 EUR, beide Beträge zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen. Zur Begründung verwies der Treuhänder darauf, dass wegen der besonderen Schwierigkeit und des Umfangs seiner Tätigkeit, indem er durch Anfechtungen die Masse in erheblichem Umfang vermehrt habe, eine Verdoppelung des Regelsatzes gerechtfertigt sei.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2011-05-09/7-t-79-11#rd_2

Durch Beschlüsse vom 13.04.2011 hat das Amtsgericht der Schlussrechnung die Zustimmung erteilt und die zu zahlende Vergütung auf insgesamt 4.787,16 EUR festgesetzt. Es hat dabei allein den  Regelsatzvergütung, berechnet nach dem Massewert von 19.156,33 EUR um 10 % erhöht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2011-05-09/7-t-79-11#rd_3

Gegen diesen Beschluss hat der Treuhänder mit Schriftsatz vom 19.04.2011 Erinnerung eingelegt und um Überprüfung gebeten. Er habe, so der Treuhänder, nach umfangreichen Überprüfungen der Unterlagen und anschließender Schriftsätze festgestellt, dass in dem Arbeitsvertrag des Schuldners ein Auschluss jeder Lohnabtretung vereinbart gewesen sei. So habe er ca. 7.000,-- EUR erfolgreich zurückfordern können. Ebenfalls habe er mehrere Zwangsvollstreckungen des Finanzamtes K. wegen inkongruenter Deckung angefochten und so ca. 1.500,00 EUR vereinnahmt. Zudem habe er ebenfalls durch Anfechtung der Zwangsvollstreckung wegen inkongruenter Deckung  - nach erheblichem Schriftwechsel und einer Gläubigersversammlung - weitere 550,-- EUR vereinnahmt. Schließlich habe er jeden Monat die pfändbaren Lohnanteile in Höhe von bisher ca. 10.500,00 EUR sowie zwei Einkommenssteuererstattungen vereinnahmt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2011-05-09/7-t-79-11#rd_4

Obwohl zu Beginn des Verfahrens keine Quote prognostiziert worden sei, habe er so „eine außergewöhnlich hohe Quote von 25 %“ für die Gläubiger erwirkt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2011-05-09/7-t-79-11#rd_5

Dieser Umfang seiner Tätigkeiten rechtfertige eine Verdoppelung des Regelsatzes, zumal auch dieser noch unter der Regelverfügung eines Insolvenzverwalters liege.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2011-05-09/7-t-79-11#rd_6

Das Amtsgericht hat diese Erinnerung als sofortige Beschwerde ausgelegt und ihr insoweit abgeholfen, als es die Regelvergütung um 30 % erhöht hat. Wegen der näheren Begründung wird auf den Beschluss vom 03.05.2011 (Bl. 171 f. GA) verwiesen.

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II. Das Amtsgericht hat die „Erinnerung“ vom 19.04.2011 zutreffend als sofortige Beschwerde ausgelegt.

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Die gemäß § 64 Abs. 3 InsO zulässige Beschwerde hat lediglich in dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2011-05-09/7-t-79-11#rd_7

Nach §§ 313, 63 InsO hat der Treuhänder Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftstätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung beträgt gemäß § 13 Abs. 1 InsVV in der Regel 15 % der Insolvenzmasse, mindestens aber - bei neun Gläubigern - 750,-- EUR.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2011-05-09/7-t-79-11#rd_8

Die Bestimmung der Masse richtet sich nach §§ 10, 11 InsVV und hat hier einen nachgewiesenen, worauf es auch nach Ansicht der Kammer ankommmt, Wert von 19.538,51 EUR.

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Die Vergütung des Treuhänders kann nach der gesetzlichen Regelung sowohl erhöht, als ermäßigt werden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2011-05-09/7-t-79-11#rd_9

Eine Erhöhung der Mindestvergütung des Treuhänders gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 InsVV kommt nur beim Vorliegen besonderer, vom Regelfall des vereinfachten Insolvenzverfahrens abweichender Umstände in Betracht. Zu- und Abschläge kommen mithin nur in Betracht, wenn erhebliche Abweichungen von dem Tätigkeitsbild vorliegen, wie es typischerweise beim Treuhänder gegeben ist und dem Verordnungsgeber vorschwebte (MK/Nowak, InsO, 2. Aufl. 2007, § 13, Rdnr. 8). Insofern rechtfertigen die Prüfung von Anfechtungsansprüchen und deren Realisierung sowie die Vereinnahmung von pfändbaren Lohnanteilen als Leistungen, die regelmäßig vom Treuhänder wahrzunehmen sind, einen Zuschlag nicht.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2011-05-09/7-t-79-11#rd_10

Auch eine den Regelfall von bis zu einem Jahr deutlich überschreitende Verfahrensdauer allein rechtfertigt noch keine Erhöhung der Mindestvergütung, wenn mit der zeitlichen Verzögerung keine erhöhte Beanspruchung der Arbeitskraft des Treuhänders verbunden ist (LG Koblenz, JurBüro 2004, 606).

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Insofern konnten lediglich die übrigen vom Treuhänder aufgeführten Leistungen eine Erhöhung der Regelvergütung rechtfertigen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2011-05-09/7-t-79-11#rd_11

Mit dem Amtsgericht ist auch die Kammer der Ansicht, dass eine Erhöhung der Regelvergütung um 30 % angemessen ist. Das Landgericht Hanau (ZVI 2003, 370) hat hierzu ausgeführt, dass bei einem Zeitaufwand von 29 Stunden für den Treuhänder dem erhöhten Arbeitsaufwand durch eine Erhöhung der Regelvergütung um 30% Rechnung getragen werden kann.

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Die Kammer geht davon aus, dass dieser Zeitrahmen auch vorliegend nicht überschritten wurde.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2011-05-09/7-t-79-11#rd_12

Vor diesem Hintergrund errechnet sich auf der Grundlage der Masse in Höhe von 19.538,51 EUR eine Regelvergütung, also 15 % der Insolvenzmasse, in Höhe 2.930,78 EUR. Die 30 %-ige Erhöhung dieses Betrages ergibt 879,23 EUR. In der Summe errechnet sich daher ein Betrag in Höhe von 3.810,56 EUR.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2011-05-09/7-t-79-11#rd_13

Auch die Auslagen, also 30 % der Regelvergütung, sind anhand der Regelvergütung zu berechnen, wie sie im Beschluss vom 03.05.2011 zugrunde gelegt wurde. 30 % von 2.930,78 EUR ergeben hiernach 891,06 EUR.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2011-05-09/7-t-79-11#rd_14

Die Summe der erhöhten Regelvergütung und der Auslagen ergibt einen Betrag in Höhe von 4.689,79 EUR. Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % ergibt sich der im Tenor festgesetzte Betrag in Höhe von 5.580,85 EUR.

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3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2011-05-09/7-t-79-11#rd_15

Die sofortige Beschwerde hat nur in Höhe von 109,81 EUR Erfolg. Der Beschwerdeführer macht mit seiner sofortigen Beschwerde jedoch eine Vergütung 8.074,94 EUR (5.900,00 erhöhte Regelvergütung + 885,66 EUR Auslagen + 1.289,28 EUR Mehrwertsteuer) geltend. Die Differenz zum festgesetzten Wert - und damit die Beschwer - beträgt mithin 2.603,90 EUR. Der Beschwerdeführer gewinnt mithin nur verhältnismäßig geringfügig, so dass ihm nach § 4 InsO, §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren.