Rechtsprechung / LG Köln / 5. Zivilkammer / 2021

LG Köln Urteil vom 11.05.2021 – 5 O 317/19

5. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2021:0511.5O317.19.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

1

10 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand§

Die Klägerin und Beklagte sind zwei auf die Errichtung von Kraftwerksanlagen

spezialisierte Unternehmen, die zum Zwecke der Errichtung einer

Müllverbrennungsanlage für einen X. Endkunden in I., X. zusammenarbeiteten.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem zwischen beiden Parteien geschlossenen

Subunternehmervertrag vom 18.09.2017 in Anspruch, in dem sich die Beklagte

verpflichtete, zwei Verbrennungskessel der Müllverbrennungsanlage zu montieren.

Dafür sollte die Beklagte eine Vergütung in Höhe von 6.435.000 EUR erhalten. Als

Gerichtsstand wurde Köln vereinbart. Des Weiteren einigten sich die Parteien zur

Absicherung der Vertragserfüllung durch die Beklagte auf die Bereitstellung einer

Garantie in Höhe von 10 Prozent des Auftragvolumens.

Es kam in der Folgezeit zu Verzögerungen der Arbeiten. Mit Schreiben vom

17.07.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur sofortigen Einleitung von

Beschleunigungsmaßnahmen auf.

Am 08.08.2018 trafen sich die Parteien in S., um über das weitere

Vorgehen mit Blick auf die drohenden weiteren Verzögerungen der Arbeiten zu

beraten und schlossen an dem Tag eine Änderungsvereinbarung ab.

Es wurde vereinbart, dass die Beklagte einen Teil der Leistung nicht mehr

durchführen sollte. Die Vergütung wurde auf 4.704.881 EUR reduziert. Eine

ausdrückliche Regelung über die Frage, wer die Kosten der Ersatzvornahme der

herausgenommenen Leistungen trägt, sah die Änderungsvereinbarung nicht vor.

Mit Schreiben vom 18.02.2019 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten

Mehrkosten im Hinblick auf die ursprünglich von der Beklagten geschuldeten

Leistungen geltend. In demselben Schreiben erklärte die Klägerin zudem gegenüber

der Beklagten die Aufrechnung bezüglich offener Rechnungen in Höhe von 539.092

EUR sowie Forderungen der Beklagten nach Garantierückbehalt in Höhe von

321.750 EUR und aufgrund einer Doppelversicherungsregelung in Höhe von 80.207

EUR und stellte als ausstehenden Betrag 2.807.270 EUR in Rechnung.

Nachdem die Beklagte in ihrer Korrespondenz mehrfach erklärt hatte, keine

Grundlage für die gestellten Forderungen zu sehen, drohte die Klägerin am 5. März

2019 erstmals damit, auf die im Zusammenhang mit dem Werkvertrag ausgereichte

3 Bankgarantie zurückzugreifen, was sie auch schließlich am 28.03.2019 tat. Die

Garantiesumme wurde in voller Höhe (643.500 EUR) an die Klägerin ausbezahlt.

In Reaktion auf die Inanspruchnahme der Garantie reichte die Beklagte am

30.07.2019 in H. bei dem Juzgado de primera instancia de H. Klage ein.

Neben Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin fordert die Beklagte darin die

Rückzahlung der Summe aus der in Anspruch genommenen Garantie. Dies wurde in

der Klage in H. unter anderem damit begründet, dass vermeintliche

Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht bestünden.

Das angerufene Gericht in H. verneinte mit Verfügung vom 16.06.2020 seine

örtliche Zuständigkeit und verwies den Fall an das Amtsgericht San Sebastián.

Gleichzeitig hielt es fest, dass nach § 22-5 des X.

Gerichtsverfassungsgesetzes die X. Gerichte zuständig seien, um über das

Verfahren zu entscheiden. Die daraufhin erfolgte Rüge der internationalen

Zuständigkeit seitens der Klägerin wies das Amtsgericht San Sebastián mit

Beschluss vom 09.09.2020 als unbegründet zurück. Mit Beschluss vom 09.12.2020

bestätigte das Amtsgericht San Sebastián auf ein Rechtsmittel der Klägerin hin

seinen Beschluss erneut.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Gerichte in Spanien aufgrund der

Gerichtsstandvereinbarung unzuständig seien. Die Entscheidung des Amtsgerichts

San Sebastián über die Rüge der internationalen Zuständigkeit binde die deutschen

Gerichte nicht, da diese im Wege der Berufung noch angreifbar sei. Der in Spanien

rechtshängige Anspruch sei außerdem nicht „derselbe Anspruch“, der mit der

streitgegenständlichen Klage geltend gemacht werde.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin

sämtliche Mehrkosten und/oder Schäden zu ersetzen, die daraus

entstanden sind oder noch entstehen, dass die Beklagte die

nach dem Vertrag (Anlage K 2) ursprünglich geschuldeten

Teilleistungen bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben

nach der Vereinbarung vom 08.08.2018 (Anlage K 7) nicht mehr erbracht hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

4

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die deutschen Gerichte an die Entscheidungen der

X. Gerichte gebunden seien und eine Überprüfung der internationalen

Zuständigkeit nicht vornehmen dürften. Das Landgericht Köln habe sich für

unzuständig zu erklären und die Klage durch Prozessurteil abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist unzulässig.

Das LG Köln ist unzuständig gemäß Art. 36 Abs. 1 EUGVVO.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des LG Köln folgt daraus, dass die Parteien in Ziffer

18 des Verhandlungsprotokolls vom 18.09.2017 als Gerichtsstand Köln vereinbart

haben. Allerdings steht der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts der Beschluss

des Amtsgerichts I. vom 09.12.2020 über die Zuständigkeit der

X. Gerichte gemäß Art. 36 Abs. 1 EUGVVO entgegen.

1. Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO scheidet aus. Der

Rückgriff auf Art. 30 EuGVVO ist vorliegend durch die Anwendbarkeit des Art. 29

EuGVVO gesperrt. Dem in Spanien rechtshängigen Verfahren und der

streitgegenständlichen Klage liegt „derselbe Anspruch“ im Sinne des Art. 29 Abs.

1 EuGVVO zugrunde.

Nach der vom EuGH angewandten sog. Kernpunkttheorie ist „derselbe Anspruch“

bereits gegeben, wenn es in den Prozessen im Kern um denselben Streit (um die

Rechtsfolgen aus ein und demselben Sachverhalt) geht. Identität des

Streitgegenstands bzw. „Anspruchs“ ist danach zu bejahen, wenn sich potentiell

konkurrierende Sachentscheidungen hinsichtlich ihrer rechtskraftfähigen

Aussagen widersprechen könnten (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-

VO Art. 29 Rn. 10).

Dieser Sichtweise hat sich der BGH angeschlossen (BGH, Urteil vom 6. 2. 2002 -

VIII ZR 106/01 (Stuttgart), NJW 2002, 2795):

„Die Auslegung des Begriffs „derselbe Anspruch” in Art. 21 EuGVÜ (jetzt: Art. 29

EuGVVO) hat sich daran zu orientieren, dass soweit wie möglich Parallelprozesse

vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten vermieden werden, in denen

Entscheidungen ergehen können, die miteinander „unvereinbar” i.S. von Art. 27

Nr. 3 EuGVÜ sind und deshalb in dem jeweils anderen Staat nicht anerkannt

5

werden (EuGH, Slg. 1987, 4861 = NJW 1989, 665 Rdnrn. 8, 13 - Z. Maschinenfabrik).“

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend von „demselben Anspruch“

iSv Art. 29 Abs. 1 EuGVVO auszugehen. Die Gefahr divergierender

Entscheidungen liegt vor. Eine Entscheidung der X. Gerichte über die

Rechtmäßigkeit eines Rückgriffs auf die Garantie durch die Klägerin würde

potentiell konkurrieren mit einer Entscheidung der Kammer über die Ansprüche der Klägerin auf

Schadensersatz. Die Garantie sollte unstreitig

Schadensersatzansprüche der Klägerin abdecken. Dies wird durch den

vereinbarten Zweck, die „Absicherung der Vertragserfüllung“, verdeutlicht. Die in

X. rechtshängige Frage, ob die Garantie zurückzuzahlen ist, hängt somit

von der Existenz der am LG Köln rechtshängigen Schadensersatzansprüche ab.

Das Bestehen von Schadensersatzansprüchen ist mithin Kernpunkt für beide

Verfahren. Sich widersprechende Entscheidungen wären unvereinbar.

2. Die Zuständigkeit des Landgerichts Köln hat gemäß Art. 31 Abs. 2 EuGVVO

grundsätzlich Vorrang. Dieses Vorrangprinzip kommt im vorliegenden Fall jedoch

nicht zum Tragen, da sich die X. Gerichte über ihre Aussetzungspflicht

aus Art. 31 Abs. 2 EuGVVO hinweggesetzt haben.

Gemäß Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist das Prioritätsprinzip nach Art 29 Abs. 1

EuGVVO nicht anwendbar, wenn, wie hier, eine ausschließliche

Zuständigkeitsvereinbarung getroffen wurde. Die Zuständigkeitsvereinbarung ist

nach der Vermutung des Art. 25 Abs. 1 S. 2 EuGVVO ausschließlich. Für Streitigkeiten zwischen den Parteien greift ausschließlich die Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten des Landgerichts Köln.

Sobald das in der Vereinbarung bezeichnete prorogierte Gericht die Zuständigkeit

gemäß der Vereinbarung festgestellt hat, haben sich die Gerichte des anderen

Mitgliedsstaats zugunsten dieses Gerichts nach Art. 31 Abs. 3 EuGVVO für

unzuständig zu erklären. Nicht geregelt ist hingegen der Fall, in dem ein

Mitgliedsstaat, wie hier, seine Aussetzungspflicht nach Art. 31 Abs. 2 EuGVVO

missachtet.

Der EuGH hat diesen Fall bislang nicht entschieden. Entschieden hat er in

seinem Urteil „E. Allgemeine“ bislang nur die Frage der Bindungswirkung

einer mitgliedsstaatlichen Entscheidung über die eigene Unzuständigkeit

aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung (Urteil des EuGH vom 15.11.2012

(Rs. C-456/11, E. Allgemeine Versicherung AG u.ꢀa./Samskip GmbH). Eine

solche Entscheidung erachtet der EuGH als bindend für die Gerichte anderer

Mitgliedsstaaten.

In der Literatur werden diese Grundsätze zum Teil auf den Fall der Missachtung

der Aussetzungspflicht übertragen (vgl. Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021,

EuGVVO Art. 31 Rn. 7, siehe unten).

Das Gericht erachtet die Grundsätze aus „E. Allgemeine“ jedoch nicht für

übertragbar auf diese Konstellation.

Die Grundsätze wurden durch den EuGH zu einer Vorfassung der EuGVVO

entwickelt, in der Art. 31 EuGVVO in der heutigen Form noch nicht enthalten war.

Art. 31 EuGVVO statuiert in seiner jetzigen Fassung eine Ausnahme von der

Rechtshängigkeitsregel des Art. 29 EuGVVO mit der Folge, dass

Parallelverfahren abweichend von den Grundsätzen aus „E. Allgemeine“

möglich werden.

Dies belegt Erwägungsgrund Nr. 22 zur Neufassung der EuGVVO:

„.. Das vereinbarte Gericht sollte das Verfahren unabhängig davon fortsetzen

können, ob das nicht vereinbarte Gericht bereits entschieden hat, das Verfahren

auszusetzen.“

3. Gleichwohl kann nach Ansicht des Gerichts aus der Möglichkeit von

Parallelverfahren nicht darauf geschlossen werden, dass der Unionsgesetzgeber

auch parallele Entscheidungen zulassen wollte.

Vereinzelte Stimmen in der Literatur gehen von einer Duldung widersprechender

Entscheidungen seitens des Europäischen Gesetzgebers aus, um den Zweck der

Regelung, die Vermeidung sog. „Torpedoklagen“ zu realisieren (vgl.

Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 60. EL August 2020, VO

(EG) 1215/2012 Art. 31 Rn. 20, 21).

Eine fehlende Bindung an eine negative Aussetzungsentscheidung stünde jedoch

im Konflikt mit dem Anerkennungsgrundsatz bezüglich Entscheidungen aus

einem anderen Mitgliedsstaat (Art. 36 Abs. 1 EuGVVO). Mangels ausdrücklicher

Regelung kann nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden,

dass mit Art. 31 Abs. 2 und 3 EuGVVO eine Ausnahmeregelung von Art. 36 Abs.

1 EuGVVO statuiert werden sollte.

Der europäische Gesetzgeber hat die Gefahr von widersprechenden

Entscheidungen erkannt und dennoch keine ausdrückliche Regelung getroffen.

Nach der Systematik der EuGVVO wird der Grundsatz aus Art. 36 Abs. 1

7 EuGVVO vielmehr weiterhin allein durch die Möglichkeit der

Anerkennungsversagung gemäß Art. 45 EuGVVO eingeschränkt.

Diese Auslegung deckt sich mit der überwiegenden Ansicht in der Literatur:

Weder die Verletzung von Art. 31 Abs. 2 EuGVVO noch die Verletzung der

Gerichtsstandsvereinbarung stehen nach Auffassung der herrschenden

Literaturansicht einer Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung im

forum prorogatum entgegen (vgl. MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-

VO Art. 31 Rn. 15, Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021, EuGVVO Art. 31 Rn. 7,

Rauscher EuZPR/EuIPR/Leible Rn. 17). Das gilt unabhängig davon, ob das

zuerst angerufene Gericht sogleich zur Sache entscheidet oder ob es lediglich eine isolierte Entscheidung über die Zuständigkeit trifft (vgl. Wieczorek/Schütze/Weller Rn. 11). Beide Entscheidungen stehen dem Verfahren

im forum prorogatum nach Maßgabe von Art. 36 entgegen, sofern dieses nicht

früher zum Abschluss gekommen ist (Art. 45 Abs. 1 lit. c) (BeckOK ZPO/Eichel,

40. Ed. 1.3.2021 Rn. 22, Brüssel Ia-VO Art. 31 Rn. 22).

Es bleibt folglich bei dem Grundsatz, dass die Entscheidung spanischer Gerichte

gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVVO anzuerkennen ist und eine Anerkennung nur

unter den Voraussetzungen von Art. 45 EuGVVO versagt werden kann.

4. Eine Entscheidung der X. Gerichte ist nach Art. 36 Abs. 1 EuGVVO

ohne gesondertes Verfahren anzuerkennen. Die Möglichkeit einer

Anerkennungsversagung für den Fall, dass Art. 32 Abs. 2 und 3 EuGVVO

missachtet wird, wurde in Art. 45 EuGVVO gerade nicht normiert.

Art. 45 Abs. 1 e) EuGVVO regelt die Anerkennungsversagung für die Fälle, in

denen ein Mitgliedsstaat in seiner Entscheidung Zuständigkeitsvorschriften

missachtet hat. Hierunter fällt weder Art. 25 noch Art. 29 ff. EuGVVO. Im

Umkehrschluss und in Anbetracht des generellen Verbots der Überprüfung der

Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates (Art. 45 Abs. 3 EuGVVO) besteht

für die vorliegende Konstellation kein Grund, die Anerkennung zu versagen. Eine

Anerkennungsversagung kommt allenfalls unter den allgemeinen

Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 1 lit. c EuGVVO in Frage (vgl.

MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 31 Rn. 15). Hierfür wäre

allerdings eine Entscheidung des Landgerichts Köln Voraussetzung. Eine solche

stünde jedoch, wie dargelegt, in Konflikt mit der Bindungswirkung des Art. 36 Abs.

1 EuGVVO. 8

5. Der Anerkennungspflicht nach § 36 EuGVVO steht auch nicht entgegen, dass die

X. Gerichte bislang nur in Form von Beschlüssen, zuletzt über die Rüge

der internationalen Zuständigkeit des Amtsgerichts I. vom

09.12.2020, entschieden haben. § 36 EuGVVO umfasst auch Beschlüsse.

Der Wortlaut von Art. 2 lit a. UAbs. 1 EuGVVO enthält zwar ausdrücklich auch

Beschlüsse“, allerdings ist dieser Begriff euroautonom auszulegen.

„Der Begriff der „Entscheidung“ erfasst jede Entscheidung, die Ausfluss staatlicher

Gerichtshoheit ist, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, Form oder Rechtskraft

mit Ausnahme gerichtlicher Verfügungen, die lediglich prozessleitenden

Charakter haben (vgl. Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer,

60. EL August 2020, VO (EG) 1215/2012 Art. 2 Rn. 3). Gemeint sind alle

Entscheidungen mit Außenwirkung, nicht hingegen bloße prozessleitende

Verfügungen und verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen wie z.B.

Beweisbeschlüsse (vgl. Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021 Rn. 2, EuGVVO Art.

2

Rn. 2).

Unter Anwendung dieser Grundsätze lässt sich der streitgegenständliche

Beschluss als anzuerkennende Entscheidung nach Art. 36 Abs. 1 EuGVVO

einordnen. Die Entscheidung ist Ausfluss staatlicher Gerichtshoheit mit

Außenwirkung. Sie ist eine Zwischenentscheidung, die nicht nur

verfahrensrechtliche Wirkung entfaltet, sondern die Zuständigkeit für alle anderen

Gerichte bindend festlegt.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist irrelevant (vgl. BGH, 8.12.2005 – IX ZB

238/04, NJW-RR 2006, S. 1290, Rn. 10 (nach juris); OLG Düsseldorf, 1.3.2012 – I-

W 104/11, IPRspr. 2012, Nr. 262, S. 584, Rn. 28 (nach juris)).

Einer Überprüfung der Richtigkeit der rechtlichen Bewertung des X.

Gericht durch das erkennende Gericht steht Art. 52 EuGVVO entgegen.

6. Der Rechtsstreit ist folglich mangels internationaler Zuständigkeit durch

Prozessurteil abzuweisen. Die Entscheidung des Amtsgerichts I. ist

nach Art. 36 Abs. 1 EuGVVO anzuerkennen.

Im Grundsatz bedeutet Anerkennung Wirkungserstreckung (Schlosser/Hess,

EuZPR, 4. Aufl. 2015, Art. 36 EuGVVO Rn. 2). Die Entscheidung entfaltet im

Zweitland also dieselben Wirkungen wie im Ursprungsland. Im Zweitland sind

daher nach dem Prozessrecht des Ausgangslandes die Entscheidungswirkungen

der anerkannten Entscheidung zu bestimmen (Geimer/Schütze Int.

9 Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 60. EL August 2020, VO (EG) 1215/2012 Art.

36 Rn. 13).

Entscheidend ist somit, welche Wirkung dem Beschluss nach spanischem Recht

zukommt. Der Beschluss weist die Rüge der internationalen Zuständigkeit unter

Bejahung der Zuständigkeit des Amtsgerichts I.s zurück. Für das

Landgericht Köln steht damit bindend fest, dass die internationale Zuständigkeit

spanischer Gerichte und die Zuständigkeit des Amtsgerichts I.

gegeben sind.

7. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 S.1, 2

ZPO.

Streitwert: 4.000.000,00 EUR