Art 36
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- BGH, 24.03.2022 – I ZR 52/21Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat getroffenen gerichtlichen Entscheidung zur Errichtung eines schifffahrtsrechtlichen HaftungsbeschränkungsfondsZitiert von 8
- BGH, 24.10.2024 – VII ZR 199/22(Vorlagefragen an EuGH zum Begriff der "Entscheidung" in Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012)
- OLG Köln, 12.10.2022 – 11 U 19/22
- EuGH, 10.03.2022 – C-7/21
- EuGH, 07.07.2022 – C-7/21Zitiert von 3
- BGH, 12.10.2023 – IX ZB 60/21Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Beschlusses eines lettischen Gerichts betreffend der Anordnung einstweiliger Maßnahmen in ein VermögenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.06.2025 – V ZB 15/24Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Zuständigkeitsverordnung: Vollstreckbarkeit einer Sicherstellungsbeschlagnahme aus Italien durch Grundbucheintragung einer Sicherungshypothek nach vom Ursprungsgericht erteilter Bescheinigung über die Anwendbarkeit der Verordnung
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- EuGH, 21.03.2024 – C-90/22Zitiert von 3
28 Entscheidungen zu Art 36 EuGVVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 36 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/36#abs-1 (1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/36#abs-2 (2) Jeder Berechtigte kann gemäß dem Verfahren nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 die Feststellung beantragen, dass keiner der in Artikel 45 genannten Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/36#abs-3 (3) Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Versagung der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.