Gesetze / EuGVVO

EuGVVO

Art 36

Stand: 03.07.2026

28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/36#abs-1 (1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/36#abs-2 (2) Jeder Berechtigte kann gemäß dem Verfahren nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 die Feststellung beantragen, dass keiner der in Artikel 45 genannten Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/36#abs-3 (3) Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Versagung der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.

Art 35 Art 37