Gesetze / EuGVVO

EuGVVO

Art 36

Stand: 03.07.2026

30 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/36#abs-1 (1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/36#abs-2 (2) Jeder Berechtigte kann gemäß dem Verfahren nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 die Feststellung beantragen, dass keiner der in Artikel 45 genannten Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/36#abs-3 (3) Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Versagung der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.

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