Art 36
Stand: 03.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/36#abs-1 (1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/36#abs-2 (2) Jeder Berechtigte kann gemäß dem Verfahren nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 die Feststellung beantragen, dass keiner der in Artikel 45 genannten Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/36#abs-3 (3) Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Versagung der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu Art 36 EuGVVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.03.2022 – I ZR 52/21Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat getroffenen gerichtlichen Entscheidung zur Errichtung eines schifffahrtsrechtlichen HaftungsbeschränkungsfondsZitiert von 8
- BGH, 24.10.2024 – VII ZR 199/22(Vorlagefragen an EuGH zum Begriff der "Entscheidung" in Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012)
- LG Köln, 11.05.2021 – 5 O 317/19Zitiert von 1
- OLG Köln, 12.10.2022 – 11 U 19/22
- EuGH, 10.03.2022 – C-7/21
- EuGH, 07.07.2022 – C-7/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – I ZB 107/25Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche: Reichweite der Staatenimmunität bei Verträgen über die Beschaffung von Gütern für Streitkräfte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 05.06.2025 – V ZB 15/24Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Zuständigkeitsverordnung: Vollstreckbarkeit einer Sicherstellungsbeschlagnahme aus Italien durch Grundbucheintragung einer Sicherungshypothek nach vom Ursprungsgericht erteilter Bescheinigung über die Anwendbarkeit der Verordnung
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 36 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.