Gesetze / EuGVVO

EuGVVO

Art 29

Stand: 03.07.2026

42 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/29#abs-1 (1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht unbeschadet des Artikels 31 Absatz 2 das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/29#abs-2 (2) In den in Absatz 1 genannten Fällen teilt das angerufene Gericht auf Antrag eines anderen angerufenen Gerichts diesem unverzüglich mit, wann es gemäß Artikel 32 angerufen wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/29#abs-3 (3) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

Art 28 Art 30