Art 29
Stand: 03.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/29#abs-1 (1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht unbeschadet des Artikels 31 Absatz 2 das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/29#abs-2 (2) In den in Absatz 1 genannten Fällen teilt das angerufene Gericht auf Antrag eines anderen angerufenen Gerichts diesem unverzüglich mit, wann es gemäß Artikel 32 angerufen wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/29#abs-3 (3) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu Art 29 EuGVVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 10.03.2016 – 14c O 58/15
- BGH, 22.02.2018 – IX ZR 83/17Unzulässigkeit einer bei einem deutschen Gericht erhobenen Klage bei Anhängigkeit der Klage bei einem international zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union; Verfahrensaussetzung und Erledigung der HauptsacheZitiert von 7
- LG Düsseldorf, 11.07.2018 – 4c O 81/17Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 21.12.2021 – 4c O 60/20
- LG Düsseldorf, 21.12.2021 – 4c O 58/20Zitiert von 2
- EuGH, 18.09.2019 – C-47/18Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 29 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.