Art 32
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 59
Nach Gewicht
- BGH, 22.09.2005 – IX ZB 7/04Zitiert von 3
- BGH, 21.12.2006 – IX ZB 150/05Zitiert von 11
- BGH, 13.09.2016 – VI ZB 21/15Aussetzung des Verfahrens nach EuGVVO durch das später angerufene Gericht: Zeitpunkt der Anrufung; Vornahme von zwei Verfahrensschritten; Anschriftenangabe zur Bewirkung der Klagezustellung; Zustellung an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des BeklagtenZitiert von 22
- OLG Celle, 08.09.2009 – 8 U 46/09Zitiert von 3
- OLG Hamm, 19.12.2003 – 29 W 18/03
- OLG Brandenburg, 17.10.2023 – 6 U 79/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BPatG, 20.11.2025 – 7 Ni 11/25 (EP)
- OLG Stuttgart, 11.06.2025 – 4 U 136/24
- BAG, 03.06.2025 – 9 AZR 133/24Befristete Auslandsentsendung - Arbeitnehmerüberlassung
59 Entscheidungen zu Art 32 EuGVVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 32 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/32#abs-1 (1) Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Gericht als angerufen:
a) zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken, oder
b) falls die Zustellung an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.
Die für die Zustellung verantwortliche Stelle im Sinne von Buchstabe b ist die Stelle, die die zuzustellenden Schriftstücke zuerst erhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/32#abs-2 (2) Das Gericht oder die für die Zustellung verantwortliche Stelle gemäß Absatz 1 vermerkt das Datum der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder gleichwertigen Schriftstücks beziehungsweise das Datum des Eingangs der zuzustellenden Schriftstücke.