Art 31
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 03.12.2020 – 2 W 1009/20
- BGH, 15.06.2021 – II ZB 35/20Aussetzung des Verfahrens nach der Brüssel-Ia-Verordnung bei Klage unter Verstoß gegen eine Gerichtsstandsvereinbarung: Anwendbarkeit auf einseitig ausschließliche GerichtsstandsvereinbarungenZitiert von 20
- BGH, 24.10.2024 – VII ZR 199/22(Vorlagefragen an EuGH zum Begriff der "Entscheidung" in Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012)
- OLG Köln, 12.10.2022 – 11 U 19/22
- LG Köln, 06.12.2018 – 86 O 58/18
- EuGH, 14.12.2023 – C-90/22
Zuletzt entschieden
- EuGH, 25.09.2025 – C-729/25
- OLG Stuttgart, 11.06.2025 – 4 U 136/24
- OLG Rostock, 30.09.2020 – 2 U 6/17Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 31 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/31#abs-1 (1) Ist für die Verfahren die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/31#abs-2 (2) Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen, das gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 25 ausschließlich zuständig ist, so setzt das Gericht des anderen Mitgliedstaats unbeschadet des Artikels 26 das Verfahren so lange aus, bis das auf der Grundlage der Vereinbarung angerufene Gericht erklärt hat, dass es gemäß der Vereinbarung nicht zuständig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/31#abs-3 (3) Sobald das in der Vereinbarung bezeichnete Gericht die Zuständigkeit gemäß der Vereinbarung festgestellt hat, erklären sich die Gerichte des anderen Mitgliedstaats zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/31#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Streitigkeiten, die in den Abschnitten 3, 4 oder 5 genannt werden, wenn der Kläger Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter des Versicherungsvertrags, Geschädigter, Verbraucher oder Arbeitnehmer ist und die Vereinbarung nach einer in den genannten Abschnitten enthaltenen Bestimmung nicht gültig ist.