Rechtsprechung / LG Kleve / 2003

LG Kleve Urteil vom 24.10.2003 – 5 S 93/03

ECLI:DE:LGKLE:2003:1024.5S93.03.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 10 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Mai 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rheinberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe§

2

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2003-10-24/5-s-93-03#rd_1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herabsetzung des Kaufpreises, weil der gekaufte Gebrauchtwagen entgegen der Zusicherung der Beklagten nicht unfallfrei gewesen sei.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2003-10-24/5-s-93-03#rd_2

Am 25.11.2000 verkaufte die Beklagte der Klägerin unter Ausschluss der Gewährleistung für 20.950 DM einen damals zwei Jahre alten Gebrauchtwagen der Marke VW Golf, der in der Kaufvertragsurkunde als "unfallfrei" bezeichnet wurde. Die Beklagte teilte der Klägerin dabei nicht mit, dass der Wagen zuvor bei einem Einbruchdiebstahl beschädigt und der Schaden (Kratzspuren) an dem damals erst drei Monate alten Wagen durch Austausch der Schließanlage und der Fahrertür repariert worden war.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2003-10-24/5-s-93-03#rd_3

Die Klägerin behauptet, auf Grund des Vorschadens betrage der merkantile Minderwert 4.000 DM (= 2.045,17 EUR). Diesen Betrag nebst Zinsen macht sie mit der Klage geltend.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2003-10-24/5-s-93-03#rd_4

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch scheide aus, da der Wagen entsprechend den Angaben der Beklagten unfallfrei gewesen sei.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2003-10-24/5-s-93-03#rd_5

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie ist der Ansicht, dass eine Hinweispflicht bestanden habe, da die Erheblichkeitsgrenze von 1.000 DM bei der Vorbeschädigung überschritten sei. Es sei unerheblich, dass der Wagen keinen "Unfall im technischen Sinne" erlitten habe.

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II.

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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

10

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Zahlungsanspruch zu.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2003-10-24/5-s-93-03#rd_6

Ein Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gem. §§ 459 Abs. 2, 462 BGB a.F. besteht nicht, weil die Beklagte lediglich die Unfallfreiheit des Wagens und nicht darüber hinaus das Fehlen jeglicher Vorschäden zugesichert hat. Bei der Frage, was unter "unfallfrei" zu verstehen ist, ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl. 2003, Rn. 1146). Wenn durch straßenverkehrsuntypische Einwirkungen von außen Schäden an einem Kraftfahrzeug verursacht werden, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild Folgen einer deliktischen Planung sind, handelt es sich nicht um einen "Unfall" (vgl. - zur strafrechtlichen Sicht - BGH v. 15.11.2001 - 4 StR 233/01, NJW 2002, 626, 627; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. § 142 Rn. 12). Es würde auch dem allgemeinen Verkehrsinteresse widersprechen, wenn der Begriff "unfallfrei" das Fehlen jeglicher Vorbeschädigungen umfassen würde. Falls selbst geringfügige, ausgebesserte Schäden, wie z.B. Lackschäden, die durch Steinschlag, unvorsichtiges Türöffnen oder ähnliche Unachtsamkeiten entstanden sind, ein Fahrzeug zu einem Unfallwagen machen würden, gäbe es keinen unfallfreien Gebrauchtwagen, denn Kleinstschäden dieser Art lassen sich beim mehrjährigen Gebrauch eines Kraftfahrzeuges nicht vermeiden (vgl. OLG N, Urteil vom 20.6.2002 - 19 U 582/01; OLG I2, Urteil vom 29.9.1994 - 28 U 175/93).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2003-10-24/5-s-93-03#rd_7

Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 463 Satz 1 BGB a.F. besteht nicht, weil dem Wagen - wie dargestellt - zur Zeit des Kaufes keine zugesicherte Eigenschaft gefehlt hat.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2003-10-24/5-s-93-03#rd_8

Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 463 Satz 2 BGB a.F. ist ebenfalls nicht gegeben. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Verkäufer einen bei Vertragsschluss und Gefahrübergang vorhandenen Fehler arglistig (mit Täuschungswillen) verschwiegen hat. Dabei kann die Arglist auch in einer unterlassenen (rechtlich gebotenen) Aufklärung liegen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2003-10-24/5-s-93-03#rd_9

Ist dem Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ein Mangel oder ein früherer Unfallschaden (der kein Bagatellschaden ist) bekannt oder hält er solche Schäden aufgrund konkreter Anhaltspunkte wenigstens für möglich, so hat er diesen Umstand auch ungefragt dem Käufer mitzuteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will (BGH, Urteil vom 3.3.1982 - VIII ZR 78/81, NJW 1982, 1386; Landscheidt/Segbers, NZV 1991, 289, 293; vgl. auch bzgl. Schäden durch Hagelschlag, die Folgeschäden durch Rost verursachen können, OLG E, Urteil vom 23.01.1992 - 13 U 148/91).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2003-10-24/5-s-93-03#rd_10

Eine Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf Vorbeschädigungen der vorliegenden Art ist bei Gebrauchtfahrzeugen nicht gerechtfertigt. Durch den Austausch der Tür und der Schließanlage ist der Aufbruchschaden vollständig beseitigt worden. Eine Funktionsbeeinträchtigung oder auch nur eine optische Beeinträchtigung liegt nicht vor. Der Unterschied zu den Fällen reparierter Unfallschäden liegt im Folgenden: Bei Verkehrsunfällen wirken sich häufig erhebliche Energien auf die beteiligten Fahrzeuge aus. Auch nach einer Reparatur verbleibt daher der begründete Verdacht, dass es zu unerkannten Folgeschäden (Verziehungen, kleine Risse, Rost auch an nicht unmittelbar betroffenen Teilen) gekommen ist oder kommen kann. Dies ist bei einem Aufbruchschaden, dessen Auswirkungen eindeutig nur die ausgetauschte Tür betreffen, anders. Die Interessen des Käufers sind hierdurch nicht unzumutbar beschränkt. Er kann sich durch Nachfrage und durch Einholung entsprechender Zusicherungen absichern.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2003-10-24/5-s-93-03#rd_11

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden ist (vgl. OLG E, Urteil vom 8.11.2002 - 3 U 37/02, NZV 2003, 94 zur Nachlackierung eines Gebrauchtwagens).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2003-10-24/5-s-93-03#rd_12

Ebenso wenig besteht ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, des Verschuldens bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823, 826, 831 BGB, da eine Aufklärungspflicht hinsichtlich des reparierten Aufbruchschadens aus den genannten Gründen nicht bestand.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2003-10-24/5-s-93-03#rd_13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO und einer entsprechenden Anwendung des § 708 Nr. 10 ZPO (vgl. LG M NJW 2002, 973; Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, Aktualisierungsband 2002, § 540 Rn. 10 f.; Gehrlein MDR 2003, 421, 430).

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Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, bestehen nicht.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.045,17 EUR