Rechtsprechung / LG Kassel / 2010

LG Kassel Beschluss vom 07.07.2010 – 3 T 468/10

ECLI:DE:LGKASSE:2010:0707.3T468.10.0A

ZivilrechtHessenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 14.06.2010 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 1.200 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kassel/2010-07-07/3-t-468-10#rd_1

I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 13.01.1986 (im Verfahren B 260 284/85). Wegen einer Forderung von etwa 7.500 € erwirkte sie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 10.06.2009, der sich auf die vermeintlichen Ansprüche des Schuldners gegen die eingangs bezeichnete Drittschuldnerin, zu der er eine Kontoverbindung unterhält, erstreckt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kassel/2010-07-07/3-t-468-10#rd_2

Am 19.05.2010 beantragte der Schuldner, die Pfändung dieses Kontos im Wege des Vollstreckungsschutzes aufzuheben, da dort lediglich Arbeitslosengeld II sowie - variabel - ein Betrag von 106 € eingingen. Die letztgenannte Gutschrift beruht darauf, dass der Schuldner einer „Arbeitsgelegenheit“ im Sinne von § 16d SGB II (sog. 1-Euro-Job) nachgeht und ihm daraus eine monatliche Mehraufwandsentschädigung in der angegebenen Größenordnung zufließt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kassel/2010-07-07/3-t-468-10#rd_3

Diesem Antrag hat das Amtsgericht nach Anhörung der Beschwerdeführerin durch Beschluss vom 14.06.2010 (Bl. 94 f. d.A.) insoweit stattgegeben, als es die Pfändung des Kontos Nr. 1005467838 wegen laufender Sozialleistungen, ausgezahlt vom AA „…“ in Höhe von 271 € sowie der Mehraufwandsentschädigung, gezahlt von der Stadt „…“, in Höhe von monatlich bis zu 106 € aufgehoben hat, hinsichtlich der letztgenannten Anordnung hat das Amtsgericht zugleich die Wirksamkeit seiner Entscheidung vom Eintritt der Rechtshängigkeit abhängig gemacht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kassel/2010-07-07/3-t-468-10#rd_4

Gegen die Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel vom 23.06.2010 (Bl. 29 d.A.), mit dem sie unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen ihr ursprüngliches Begehren weiter verfolgt. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel am 28.06.2010 nicht abgeholfen und die Verfahrensakten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren am 29.06.2010 der Kammer nach § 568 II ZPO zur Entscheidung übertragen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kassel/2010-07-07/3-t-468-10#rd_5

II. Die gemäß § 793, 567 ZPO statthafte und gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kassel/2010-07-07/3-t-468-10#rd_6

(1.) Soweit das Amtsgericht die Pfändung hinsichtlich der eingehenden Zahlungen von Arbeitslosengeld II aufgehoben hat, nimmt dies die Beschwerdeführerin - obwohl sie ihr Rechtsmittel umfassend eingelegt hat – ersichtlich hin; denn schon erstinstanzlich hat sie allein die vom Schuldner angestrebte Aufhebung der Pfändung wegen der Mehraufwandsentschädigung angegriffen. Damit ist die amtsgerichtliche Entscheidung der Überprüfung durch die Kammer entzogen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kassel/2010-07-07/3-t-468-10#rd_7

Nur vorsorglich weist die Kammer deshalb darauf hin, dass es einer umfassenden Aufhebung insoweit nicht bedurft hätte. Bei dem Arbeitslosengeld II handelt es sich um eine Sozialleistung, für die der Gesetzgeber mit den §§ 54, 55 SGB I eigenständige Sondervorschriften für den Pfändungsschutz geschaffen hat. Danach ist die durch die Gutschrift entstehende Forderung des Berechtigten gegenüber dem kontoführenden Geldinstitut für die Dauer von 7 Tagen seit der Gutschrift unpfändbar. Gemäß § 55 I 2 SGB I gilt die Pfändung des Guthabens nur als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in Höhe der in § 55 I 1 SGB I bezeichneten Forderung während der 7 Tage nicht erfasst. Dabei handelt es sich um eine kraft Gesetzes geltende Regelung, die, ohne dass es eines Antrages des Berechtigten oder eines gesonderten Ausspruchs bedarf, den Umfang der Pfändung einschränkt. Einer dennoch erfolgten Aufhebung der Pfändung hat es deshalb für die ersten 7 Tage seit der Gutschrift nicht bedurft.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kassel/2010-07-07/3-t-468-10#rd_8

(2) Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die mit der angefochtenen Entscheidung erfolgte Freigabe der auf dem Konto eingehenden „Mehraufwandsentschädigung“ in Höhe von monatlich bis zu 106 €.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kassel/2010-07-07/3-t-468-10#rd_9

Der für die Ausübung des „1-Euro-Jobs“ nach § 16d SGB II n.F. (entspricht § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II a.F.) gezahlten „Entschädigung für Mehraufwendungen“ liegt ein Anspruch des Schuldners nach den Bestimmungen des SGB II zugrunde. Ob diese Mehraufwandsentschädigung nach Gutschrift auf dem Konto des Schuldners dem Zugriff des Gläubigers unterliegt, ist in der Rechtsprechung umstritten.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kassel/2010-07-07/3-t-468-10#rd_10

Für ihre Sichtweise, die in Rede stehende Mehraufwandsentschädigung sei pfändbar, da es sich dabei weder um eine Leistung im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO handele noch sie dem abschließenden Katalog des § 54 I - III SGB I unterfalle, kann sich die Gläubigerin – soweit ersichtlich – auf die Entscheidung des Landgerichts Bautzen (Beschluss vom 28.04.2009 - 3 T 24/09) und auch die wohl ständige Rechtsprechung des Landgerichts Görlitz (Beschluss vom 21.03.2007 - 2 T 43/07; Beschluss vom 15.05.2006 – 2 T 61/06; Beschluss vom 29.11.2005 - 2 T 282/05) stützen. Dieser Auffassung hat sich die Kammer jedoch bereits früher (Beschluss vom 16.06.2009 - 3 T 295/09) nicht anzuschließen vermocht. Daran ist nach erneuter Überprüfung festzuhalten.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kassel/2010-07-07/3-t-468-10#rd_11

Zu Recht hat das Landgericht Dresden (Beschluss vom 17.06.2008 - 3 T 233/08) nämlich darauf abgestellt, dass schon der Gesetzeswortlaut, wonach die dem Schuldner zufließenden Leistungen eine „Entschädigung für Mehraufwendungen“ seien, die Einordnung dieser Zahlungen als Aufwandsentschädigung im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO nahe lege. Hinzu komme, dass auch bei Aufnahme eines „1-Euro-Jobs“ notwendigerweise zusätzliche Kosten für Ernährung, Bekleidung einschließlich deren Reinigung, Körperpflege und gegebenenfalls auch Fahrtkosten anfallen. Es spreche deshalb um so mehr dafür, dass der Gesetzgeber mit der Mehraufwandsentschädigung i.S.v. § 16d SGB II einen Ausgleich für die damit einhergehenden erhöhten Kosten hat schaffen wollen. Ob, worauf etwa das Landgericht Görlitz (aaO.) abstellt, im Gesetzgebungsverfahren in erster Linie beabsichtigt gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit für Hilfsbedürftige durch zusätzliche Zahlungen finanziell attraktiv zu machen, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Gesetzgeber die in Rede stehenden Zahlungen ausdrücklich als „Entschädigung für Mehraufwendungen“ bezeichnet hat und, wie ausgeführt, solche Mehraufwendungen auch tatsächlich entstehen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kassel/2010-07-07/3-t-468-10#rd_12

Damit ist die streitbefangene Leistung unpfändbar i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO, die auf dem gepfändeten Konto eingehenden Beträge hat das Amtsgericht deshalb zu Recht gemäß § 850k ZPO freigegeben.

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Nach alldem war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kassel/2010-07-07/3-t-468-10#rd_13

Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat die Kammer gemäß § 3 ZPO am wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung bestimmt und sich dabei am Jahreswert des Betrages orientiert, auf den die Beschwerdeführerin zusätzlich zugreifen möchte.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kassel/2010-07-07/3-t-468-10#rd_14

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 III, II Nr. 2 ZPO.