§ 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 264
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.09.2022 – XI ZR 5/21Pfändungsschutzkonto: Anwendbarkeit der Auszahlungssperre bei noch nicht ausgeschöpftem Freibetrag durch andere Gutschriften
- LG Duisburg, 16.06.2017 – 7 S 85/16
- BGH, 13.11.2012 – XI ZR 500/11Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen: Inhaltskontrolle für die Bestimmung einer besonderen Kontoführungsgebühr für PfändungsschutzkontenZitiert von 87
- BGH, 13.11.2012 – XI ZR 145/12Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts: Wirksamkeit einer Entgeltklausel für die Führung eines Girokontos als PfändungsschutzkontoZitiert von 25
- BGH, 24.01.2018 – VII ZB 27/17Kontopfändung: Berücksichtigung des Pfändungsschutzes für Arbeitlosengeld II bei der Festsetzung des pfändungsfreien Betrags; Nachzahlungen für zurückliegende ZeiträumeZitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 – 2 S 894/17Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.03.2026 – II ZR 113/23Gerichtskosten: Zwangsvollstreckung aus einer Kostenrechnung gegenüber einem Rechtsanwalt bei Bestreiten deren Zugangs; Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung
- FG Hamburg, 14.01.2026 – 6 V 3/26
- LAG Köln, 02.10.2025 – 8 SLa 60/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 850k ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/850k#abs-1 (1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/850k#abs-2 (2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/850k#abs-3 (3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/850k#abs-4 (4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/850k#abs-5 (5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.