Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 4 a. Zivilkammer / 2026

LG Düsseldorf Urteil vom 21.07.2026 – 4a O 111/25

4 a. Zivilkammer · ECLI:DE:LGD:2026:0721.4A.O111.25.00

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Tatbestand§

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung infolge eines behaupteten Verstoßes gegen ausschließliche Nutzungsrechte an Sortenschutzrechten unter der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27.07.1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz („GemSortV“) sowie die Erstattung von Abmahnkosten.

Die Klägerin ist von der Deutsche Saatveredelung AG (nachfolgend auch „Berechtigte“) zur Wahrnehmung von deren Rechten gegenüber Landwirten, landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen im Zusammenhang mit der Vermehrung, dem Vertrieb und der Aufbereitung von Pflanzenmaterial der für diese geschützten Sorten beauftragt und ermächtigt worden, diese Rechte im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Die Ermächtigung umfasst auch eine Einziehungsermächtigung. Die Berechtigte ist Gesellschafterin der Klägerin.

Die Berechtigte war in den Wirtschaftsjahren 2023/2024 sowie 2024/2025 und ist auch heute noch Schutzrechtsinhaberin an der nach Unionsrecht geschützten Wintergerstensorte Julia. Darüber hinaus war die Berechtigte Inhaberin eines weiteren unionsrechtlichen Sortenschutzrechts an einer Wintergerste mit dem Namen Julia; dieses ist aber im Jahr 2004 erloschen. Soweit nicht anders angegeben, bezieht sich die Bezeichnung Julia im Folgenden auf die weiterhin in Kraft stehende, neuere Wintergerstensorte.

Die Beklagte betreibt ein landwirtschaftliches Handelsunternehmen.

Am 30.08.2024 nahm die Beklagte dem Landwirt X 78,461 t Erntegut der Wintergerstensorte Julia ab (Anlage K 5). Die Sorte war auf dem Warenannahmeschein nicht ausgewiesen.

Am 23.12.2024 nahm die Beklagte dem Landwirt X 20,02 t Erntegut der Wintergerstensorte Julia ab (Anlage K 6). Die Sorte war auf der Anlieferungsgutschrift nicht ausgewiesen.

In diesem Zusammenhang gaben beide Landwirte - der Landwirt X am 12.06.2024 (Anlage B 2), der Landwirt X am 13.06.2024 (Anlage B 4) - gegenüber der Beklagten eine schriftliche Erklärung mit dem folgenden Inhalt ab:

Der Anlieferer sichert zu, dass sämtliches angeliefertes Erntegut aus Vermehrungsmaterial erzeugt wurde, das den nationalen und europäischen sortenschutzrechtlichen Vorschriften entspricht und keine Rechtsmängel aufweist. Das Erntegut wurde insbesondere entweder aus Z-Saatgut erzeugt oder - im Falle eines gestatteten Nachbaues - der Nachbau dem jeweiligen Sortenschutzinhaber gemeldet und - sofern der Anlieferer nicht unter die sogenannte Kleinlandwirtregelung fällt - die notwendige Gebührt fristgerecht entrichtet. […]

Eine gleich lautende Erklärung findet sich auch als Bestandteil des Vertrags zwischen dem Landwirt X und der Beklagten vom 22.11.2024 (überreicht als Anlage B 5), der den Verkauf von 27 t Gerste zum Gegenstand hatte.

Die Beklagte handelte sodann das von den Landwirten X und X erworbene Erntegut bestimmungsgemäß als Konsumware weiter.

Die Beklagte ist auch als Aufbereiterin von Erntegut zu Nachbauzwecken tätig. In diesem Zusammenhang erteilte die Beklagte der Klägerin am 17.07.2024 für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 Auskünfte. Gegenstand der Auskunft war unter anderem die Aufbereitung von 1,22 t Erntegut der Wintergerstensorte Julia für den Landwirt X (Seite  3 der Anlage B 1).

Gegenstand der Nachbauerklärung des Landwirts X für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 waren die Winterweizen-Sorten Informer und RGT Reform, nicht jedoch die streitgegenständliche Wintergersten-Sorte Julia.

Gegenstand der Nachbauerklärung des Landwirts X für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 war lediglich Wintergerste der Sorte SU Ellen.

In der Folge räumten beide Landwirte ein, (auch) die Wintergerstensorte Julia im Wirtschaftsjahr 2023/2024 nachgebaut zu haben. Sie gaben gegenüber der Klägerin am 06.03. und 14.07.2025 Unterlassungsverpflichtungserklärungen (überreicht als Anlagen K 1 und K 3) ab und erteilten ihr am 06.03. und 22.06.2025 Auskunft über die Erntemenge, die sie aus nichtlizenzierter Aussaat der Wintergerste Julia im Wirtschaftsjahr 2023/2024 erzeugt hatten (überreicht als Anlagen K 2 und K 4). Beide Landwirte entrichteten zudem nachträglich die Lizenzgebühren für die Verwendung von Vermehrungsgut der Sorte Julia zum Zwecke des Nachbaus (vgl. Anlagen B 6 und B 8).

Die Klägerin mahnte die Beklagte hinsichtlich des Handelns mit der von dem Landwirt X erhaltenen Wintergerste der Sorte Julia mit Schreiben vom 30.04.2025 (Anlage K 7) und nochmals mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.07.2025 (Anlage K 10) - nunmehr auch hinsichtlich des Handelns mit der von dem Landwirt X erhaltenen Wintergerste der Sorte Julia - unter Bezeichnung der maßgeblichen Bestimmungen der GemSortV sowie unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolglos ab. Mit dem zweitem Abmahnschreiben vom 04.07.2025 forderten sie die Beklagte außerdem zur Zahlung außergerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 1.457,87 EUR auf.

Die Klägerin ist der Auffassung, weder sie noch die Berechtigte hätten vor der Verletzungshandlung Gelegenheit gehabt, die Sortenschutzrechte an dem hierfür verwendeten Vermehrungsmaterial geltend zu machen.

Ob die Verletzung durch die Beklagte schuldhaft erfolgt sei, sei vorliegend für das Bestehen des beantragten Unterlassungsanspruchs irrelevant, da dieser kein Verschulden erfordere. Ebenso sei der Unterlassungsanspruch nicht an Zumutbarkeitsgrenzen geknüpft.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet - was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet - der Landwirt X sei bei der Erstellung seiner Nachbauerklärung für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 infolge einer starken gesundheitlichen Beeinträchtigung irrtümlich davon ausgegangen, dass er nur die Winterweizensorten Informer und RGT Reform im Wege des Nachbaus vermehrt habe, für die Erzeugung der Wintergerstensorte Julia aber Z-Saatgut eingesetzt habe.

Der Landwirt X sei - was die Klägerin ebenfalls mit Nichtwissen bestreitet - bei seiner Nachbaumeldung irrtümlich davon ausgegangen, dass es sich bei seinem Nachbausaatgut durchweg um die Sorte SU Ellen gehandelt habe und habe hierbei übersehen, dass es sich bei ca. 0,45 t des Nachbausaatgutes um solches der Sorte Julia gehandelt habe.

Die Beklagte habe auf die Erklärungen der Landwirte zur sortenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit des gelieferten Ernteguts vertraut und darüber hinaus auch keine weitergehende Möglichkeit gehabt, die Sortenzugehörigkeit des angelieferten Erntegutes und die Ordnungsmäßigkeit seiner Erzeugung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu prüfen.

Die Klägerin habe im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GemSortV hinreichend Gelegenheit gehabt, das Sortenschutzrecht an der Sorte Julia im Zusammenhang mit den von beiden Landwirten verwendeten Sortenbestandteilen geltend zu machen. Insbesondere hätten die betreffenden Landwirte Unterlassungsverpflichtungserklärungen unterschrieben, Auskunft erteilt und Lizenzgebühren sowie Schadenersatz gezahlt. Für die Anwendung des Art. 13 Abs. 2 GemSortV auf das an die Beklagte von beiden Landwirten gelieferte Erntegut sei daher kein Raum mehr.

Für eine hinreichende Gelegenheit im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GemSortV könne es vorliegend zudem insbesondere nicht auf eine Kenntnis des Sortenschutzinhabers zum Zeitpunkt der Aussaat ankommen. Dies hätte zur Folge, dass die Verwendung der Sortenbestandteile einer geschützten Sorte dem Sortenschutzinhaber quasi rückwirkend zum Zeitpunkt der Aussaat bekannt gewesen sein müsste, wenn am 30. Juni eines Wirtschaftsjahres die Nachbaumeldung nicht pünktlich erfolge und/oder die Nachbaugebühr nicht gezahlt werde. Der Bundesgerichtshof lege Art. 13 Abs. 3 GemSortV insoweit europarechtswidrig und unzutreffend aus. Unabhängig hiervon fänden die Ausführungen des BGH im Urteil vom 28.11.2023 (Az. X ZR 70/22) auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da sich der Sachverhalt des vorliegenden Falles maßgeblich von dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt unterscheide.

Jedenfalls für die Zuerkennung der von der Klägerin geforderten Abmahnkosten bleibe kein Raum. Die Klägerin hätte die Beklagte mit Schreiben vom 30. April 2025 (Anlage K 7) bereits selbst abgemahnt und hierbei keine Abmahnkosten gefordert. Die Beklagte hätte die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung mit Schreiben vom 15.05.2025 (Anlage K 8) unmissverständlich abgelehnt. Für die nochmalige Abmahnung durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 16.09.2025 (Anlage K 10) seien daher weder nach § 13 Abs. 3 UWG noch aus anderen Rechtsgründen Kosten zu erstatten. Eine Geltendmachung als Schadenersatz scheide aus, da die Beklagte bei der Annahme der Lieferungen der Landwirte X und X nicht schuldhaft gehandelt hat.

Hinsichtlich der Formulierung des Klagantrags zu Ziff. 1 sei darauf hinzuweisen, dass es zwei Sorten Wintergerste mit Namen Julia gebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1.

Das Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aufgrund des Sitzes der Beklagten aus Art. 101 Abs. 2 S. 1 lit. a) GemSortVO. Die innerstaatliche Zuständigkeit folgt nach Art. 101 Abs. 4 GemSortVO aus den nationalen Vorschriften.

2.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der (Sortenschutz-)Rechte der Berechtigten prozessführungsbefugt.

Die Prozessführungsbefugnis ist eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr., BGH, GRUR 2002, 238, 239 m.w.N - Nachbau-Auskunftspflicht). Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (st. Rspr., BGH, GRUR 2004, 763, 764 - Nachbauvergütung; GRUR 2002, 238, 239 m.w.N - Nachbau-Auskunftspflicht).

Die Ermächtigung der Klägerin durch die Berechtigte ist unstreitig. Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Rechte der Berechtigten, da diese Gesellschafterin der Klägerin ist.

3.

Der klägerische Antrag zu Ziff. 1 ist hinreichend bestimmt. Insbesondere führt der Umstand, dass die Berechtige Inhaberin eines weiteren Unionssortenschutzrechts an einer Wintergerste mit der Bezeichnung Julia war, nicht zu einer Unbestimmtheit der klägerischen Anträge.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH GRUR 2025, 1935 Rn. 43 - Preisänderungsregelung II). Dabei führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrags. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH GRUR 2026, 746 Rn. 20 - Helene Fischer).

Eine hinreichende Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist für gewöhnlich gegeben, wenn der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 26 - YouTube II).

Das ist vorliegend der Fall. Denn zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass für die von der Beklagten genannte zweite Wintergerstensorte Julia seit 2004 kein Sortenschutz mehr besteht. Unter Berücksichtigung dieses Umstands sowie des weiteren Klägervortrags, (unter anderem in in Rz. 4 der Klageschrift: „In den streitgegenständlichen Wirtschaftsjahren 2023/2024 sowie 2024/2025 war die Berechtigte und ist die Berechtigte auch heute noch Schutzrechtsinhaberin u.a. an der nach Unionsrecht geschützten Wintergerstensorte „Julia“.“) ist der klägerische Antrag zu Ziff. 1 hinreichend bestimmt. Die Klägerin begehrt Unterlassung hinsichtlich der (einzigen) Wintergerstensorte Julia, für welche im relevanten Zeitraum unionsrechtlicher Sortenschutz bestand.

II.

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch aus Art. 94 Abs. 1 GemSortVO, da die Beklagte hinsichtlich einer Sorte, für die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde, ohne Berechtigung eine in Artikel 13 Abs. 2 GemSortVO genannte Handlung vorgenommen hat und die Klägerin insoweit zur Geltendmachung der Sortenschutzrechte aktivlegitimiert ist.

1.

Die Klägerin ist in Bezug auf die Sortenschutzrechte der Sorte Julia für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aktivlegitimiert, da sie insoweit als Prozessstandschafterin die Rechte der Berechtigten im eigenen Namen geltend machen kann. Die Inhaberschaft der Berechtigten an den Sortenschutzrechten der streitgegenständlichen Sorte Julia ist nicht bestritten.

2.

Die Beklagte hat durch die Veräußerung der von den Landwirten X und X bezogenen Wintergerste der Sorte Julia eine Sortenschutzrechtsverletzung nach Art. 13 GemSortVO begangen.

Nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 GemSortVO bedürfen unter anderem das Anbieten zum Verkauf (Art. 13 Abs. 2 lit. c)), der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen (Art. 13 Abs. 2 lit. d)) sowie die Aufbewahrung zu diesen Zwecken (Art. 13 Abs. 2 lit. g)) der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes. Hiergegen hat die Beklagte verstoßen, als sie Wintergerste der Sorte Julia einlagerte und weiterverkaufte.

3.

Eine vorliegend erforderliche Zustimmung der Sorteninhaber bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigten zum Anbieten oder Verkauf des streitgegenständlichen Erntegutes durch die Beklagte ist unstreitig nicht erteilt worden.

a.

Eine solche Zustimmung war hier gemäß Art. 13 Abs. 2 GemSortV erforderlich. Denn die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 GemSortV liegen vor.

aa.

Nach Art. 13 Abs. 3 GemSortV benötigen die in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen in Bezug auf Erntegut nur dann einer Zustimmung, wenn es dadurch gewonnen wurde, dass Sortenbestandteile der geschützten Sorte ohne Zustimmung verwendet wurden, und wenn deren Inhaber nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit den Sortenbestandteilen der geschützten Sorte geltend zu machen. Folglich ist bei Handlungen in Bezug auf Erntegut nach Art. 13 Abs. 2 lit. c) und/oder d) GemSortV die Zustimmung durch den Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die geschützte Sorte nur erforderlich, wenn die in Art. 13 Abs. 3 GemSortV vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH, GRUR 2020, 176 Rn. 23 - CVVP/Adolfo Juan Martínez Sanchís). Die GemSortV sieht damit einen „Primärschutz“ vor, der nach Art. 13 Abs. 2 lit. a) GemSortV die Erzeugung oder Fortpflanzung von Sortenbestandteilen erfasst. Erntegut wiederum ist Gegenstand eines „Sekundärschutzes“, der, obwohl er ebenfalls in dieser Bestimmung erwähnt wird, durch die in Art. 13 Abs. 3 GemSortV vorgesehenen zusätzlichen Voraussetzungen eingeschränkt wird (vgl. EuGH, GRUR 2012, 49 Rn. 26 - Greenstar-Kanzi Europe; GRUR 2020, 176 Rn. 24 - CVVP/Adolfo Juan Martínez Sanchís).

bb.

Im Streitfall sind die zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 GemSortV erfüllt. Denn die Berechtigte hatte keine hinreichende Gelegenheit, ihr Recht im Zusammenhang mit den betreffenden Sortenbestandteilen geltend zu machen.

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst, aus welchem Grund die Landwirte in ihrer Nachbaumeldung für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 den Nachbau der Wintergerste Julia nicht angegeben haben. Im Rahmen des Art. 13 Abs. 3 GemSortV ist lediglich entscheidend, dass Sortenbestandteile der geschützten Sorte ohne Zustimmung zur Gewinnung des Ernteguts verwendet wurden. Ein etwaiges (fehlendes) Verschulden der Landwirte ist insoweit ohne rechtliche Bedeutung.

Die Parteien streiten weiter darüber, wie Art. 13 Abs. 3 GemSortV - konkret die Voraussetzung der hinreichenden Gelegenheit der Rechtegeltendmachung im Zusammenhang mit den Sortenbestandteilen - auszulegen ist.

Richtigerweise ist für die Frage, ob der Sortenschutzinhaber hinreichende Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte hatte, maßgeblich, ob der Sortenschutzinhaber bereits zum Zeitpunkt der unerlaubten Verwendung der Sortenschutzbestandteile hinreichend Gelegenheit hatte, dem Verwender der Sortenbestandteile die Verwendung zu gestatten oder diese zu verbieten. Jedenfalls ist Art. 13 Abs. 3 GemSortV nicht dahingehend auszulegen, dass der Sortenschutzinhaber bereits dann hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit der Verwendung von Sortenbestandteilen zur Erzeugung von Erntegut geltend zu machen, wenn er erst nach der ohne seine Zustimmung vorgenommenen Verwendung von Sortenbestandteilen und nach der Vornahme einer in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlung mit dem daraus erzeugten Erntegut Kenntnis davon erlangt, dass die Sortenbestandteile unerlaubt verwendet wurden und er insoweit Ansprüche gemäß Art. 94 ff. GemSortV gegen den Verwender der Sortenbestandteile geltend machen kann oder nach dieser Kenntniserlangung geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2023 - X ZR 70/22; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juni 2022 - I-15 U 38/21 mit detaillierten Ausführungen zur Auslegung des Art. 13 Abs. 3 GemSortV in den Rz. 84 ff., denen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt).

Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass diese Auslegung vor dem Hintergrund der Einteilung des durch die GemSortV gewährten Schutzes in einen „Primärschutz“, der nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/1994 für Sortenbestandteile gelte und einen „Sekundärschutz“, der für Erntegut gelte und in Art. 13 Abs. 2 GemSortV eingeschränkt werde (vgl. EuGH vom 20. Oktober 2011, C-140/10 „Greenstar - Kanzi“, GRUR 2012, 49), so führt das zu keinem anderen Ergebnis. Diese Unterteilung, welche Ausfluss der Abwägung zwischen den betroffenen Interessen (Züchtern, die neue Sorten entwickeln, soll Schutz gewährt werden, um im öffentlichen Interesse die Züchtung und Entwicklung neuer Sorten zu fördern; zeitgleich besteht ein öffentliches Interesses an der Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Versorgung des Marktes mit Pflanzenmaterial) trägt Art. 13 Abs. 3 GemSortV bereits dadurch Rechnung, dass der Berechtigte nicht frei auswählen kann, auf welcher Stufe der Verwertungskette er seine Rechte ausübt. Aus ebendiesen Erwägungen gebietet auch der Zweck des Art. 13 Abs. 3 GemSortV keine andere Auslegung.

Die Auslegung hält auch einer Überprüfung vor dem Hintergrund der weiteren Sprachfassungen, namentlich der englischen sowie französischen, des Art. 13 GemSortV stand. Die Kammer vermag insoweit zwischen der deutschen Formulierung „hinreichend“ und den Formulierungen „reasonable“ und „raisonnablement“ keinen derartigen Unterschied festzustellen, der Zweifel an dem Erfordernis der Möglichkeit der Durchsetzung des Zustimmungserfordernisses aus Art. 13 Abs. 2 GemSortV zu wecken vermag. Insbesondere bezieht sich „reasonable“ und „raisonnablement“ auch in den beklagtenseitig herangezogenen Sprachfassungen auf die Gelegenheit der Ausübung („opportunity to exercise“/ „pu exercer“) und nicht das Recht des Sortenschutzinhabers („his right“/ „son droit“) selbst, sodass eine Einschränkung des Rechts dahingehend, dass es auf bestimmte Rechte - namentlich das Verbietungsrecht - nicht ankommen soll, nicht in Betracht kommt. Soweit die Beklagte sich auf die im englischen und französischen verwendeten Zeitformen beruft, dringt sie auch damit nicht durch.

Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass in Fallkonstellationen wie der vorliegenden - namentlich fehlerhafter Nachbauerklärungen - eine Kenntnis der Sortenschutzinhaberin zum Zeitpunkt der relevanten Handlung - namentlich der Aussaat des Sortenbestandteile - regelmäßig nicht besteht. Insoweit hat der Landwirt die Gelegenheit das Erfordernis der Zustimmung des Sortenschutzinhabers durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung (nachträglich) entbehrlich zu machen. Tut er dies nicht oder nicht rechtzeitig, kann dies jedoch dem Sortenschutzinhaber nicht dergestalt zum Nachteil gereichen, dass es auf eine Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte zum Zeitpunkt der Aussaat nicht mehr ankommen soll.

cc.

Hiervon ausgehend hatte die Berechtigte im Streitfall keine hinreichende Gelegenheit, ihr Recht im Zusammenhang mit den Sortenbestandteilen geltend zu machen. Denn die Berechtigte hatte vor Einlagerung des streitgegenständlichen Ernteguts bei der Beklagten im Jahr 2024 unstreitig weder Kenntnis von der Erzeugung der Sortenbestandteile noch hatte sie Kenntnis von der Erzeugung und/oder dem Inverkehrbringen des daraus gewonnenen Erntegutes. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Berechtigte oder Klägerin von diesen unerlaubten Handlungen der Landwirte X und X Kenntnis hätte haben müssen, weshalb es im Streitfall keiner Erörterung und Entscheidung bedarf, ob jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis des Sortenschutzinhabers zu einer hinreichenden Gelegenheit im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GemSortV führt.

Auch die Auskunft der Beklagten über die Aufbereitung von 1,22 t Erntegut der Wintergerstensorte Julia für den Landwirt X vom 17.07.2024 führt zu keinem anderen Ergebnis, da die Klägerin unwidersprochen unter Vorlage der als Anlage K 2 vorgelegten Auskunft des Landwirts X vom 06.03.2025 substantiiert vorgetragen hat, dass sie erst ab diesem Datum Kenntnis von der Erzeugung und dem Verkauf von Erntegut der Sorte Julia aus unerlaubter Vermehrung an die Beklagte hatte. Für die Annahme einer fahrlässigen Unkenntnis vor diesem Zeitpunkt sind Anhaltspunkte weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

b.

Die somit erforderliche Zustimmung der Berechtigten lag - was zwischen den Parteien nicht im Streit steht - nicht vor.

6.

Auf die beklagtenseitig vorgetragenen Umstände, dass sie von der Sortenschutzverletzung keine Kenntnis hatte oder haben konnte, da sie alles Zumutbare zum Ausschluss einer solchen Verletzung unternommen habe, kommt es beim vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht an.

Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch setzt kein - wie auch immer geartetes - Verschulden voraus. Darüber hinaus ist der Unterlassungsanspruch nach Art. 94 Abs. 1 lit. a GemSortV grundsätzlich nicht an allgemeine Zumutbarkeitsgrenzen geknüpft. Der Anspruch besteht, wenn eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers vorgenommen wird.

III.

Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV besteht kein Anlass (so bereits auch OLG München, Urteil vom 23.01.2025 - 6 U 7160/21; vorgelegt als Anlage K 12).

Zum einen sind Instanzgerichte bei der Frage, ob sie dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen, frei (Hase in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage, Rn. 12 zu Art 267).

Zum anderen hat der Europäische Gerichtshof bereits geklärt, dass Art. 13 Abs. 2 GemSortV eine vorherige Zustimmung erfordert. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für vernünftige Zweifel (vgl. dazu EuGH, NJW 1983, 1257 Rn. 16 - C.I.L.F.l.T.), dass eine hinreichende Möglichkeit zur Ausübung des Rechts in Bezug auf zur Erzeugung von Erntegut eingesetzte Sortenbestandteile voraussetzt, dass der Berechtigte in der Lage ist, die Vornahme der auf solche Sortenbestandteile bezogenen Handlungen von einer vorherigen Zustimmung abhängig zu machen (BGH, GRUR 2024, 127 Rn. 79, 80 - Erntegut).

IV.

Die Klägerin hat daneben einen Anspruch auf Zahlung von EUR 1.457,87 als Ausgleich der ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S.1, 677, 670 BGB; vgl. zum Patentrecht: Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 17. Auflage 2026, Kap. C, Rn. 50). Ein solcher Anspruch besteht verschuldensunabhängig, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich war (Kühnen, a.a.O., Kap. C, Rn. 50).

Vorliegend war die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich. Insbesondere fehlt es der anwaltlichen Abmahnung nicht deswegen an der Erforderlichkeit, weil es sich um eine zweite Abmahnung handelt. Das wäre dann der Fall, wenn es sich um eine zweite Abmahnung handelt, welche dieselbe oder eine kerngleiche Verletzungshandlung betrifft und für die nach der Erfolglosigkeit der ersten Abmahnung nicht zu erwarten ist, dass sie zum Erfolg führt (BGH, GRUR 2013, 307 - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung). Das gilt auch dann, wenn die erste Abmahnung durch die Partei selbst und erst die zweite durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt ausgesprochen wurde (OLG Frankfurt/Main, GRUR-RR 2018, 72 - Zweitabmahnung). Die letztere kann allenfalls dann einen Kostenerstattungsanspruch begründen, wenn sie vertiefte tatsächliche oder rechtliche Ausführungen enthält, sodass die berechtigte Erwartung besteht, der Abgemahnte werde sich ihr beugen (OLG Frankfurt/Main, a.a.O.).

Hiernach kann die Klägerin Ersatz für die von ihr für die zweite Abmahnung gemachten Aufwendungen verlangen. Mit dem zweiten Abmahnschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (überreicht als Anlage K 10) macht diese erstmals den Handel mit Wintergerste geltend, welche die Beklagte vom Landwirt X erhalten hat. Es handelt sich insoweit nicht um dieselbe oder eine kerngleiche Verletzungshandlung, insbesondere da die Beklagte der ersten Abmahnung auch mit Argumenten begegnete, die in der Person oder dem Verhalten des Landwirts X begründet lagen (Ziffern 1. und 2 der Anlage K 8).

Der Erstattungsanspruch ist auch der Höhe nach begründet. Der Streitwert von 25.000,00 EUR ist angemessen (vgl. unten). Gegen die Berechnung der Anwaltsgebühren bestehen keine Bedenken (1,3 Gebühren aus einem Streitwert von 25.000 EUR zzgl. EUR 20,00 Pauschale).

Der Zinsanspruch ab dem Tag nach Zustellung der Klage ergibt sich aus § 291 BGB.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich - da vorliegend ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird - an den im Falle des Unterliegens zu erstattenden Kosten und dem möglichen Vollstreckungsschaden. Dabei ist der Streitwert als Orientierungspunkt für den Vollstreckungsschaden heranzuziehen (Cepl/Voß/Lunze, a.a.O., § 709 Rn. 6). Anhaltspunkte dafür, die Sicherheitsleistung hiervon abweichend festzusetzen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

VI.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Der Streitwert ist vom Gericht gemäß § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit seiner Klage objektiv verfolgt, auch indem er mit weiteren Verstößen verbundene Nachteile abwehrt, wobei es auf die Verhältnisse bei Klageeinreichung ankommt. Der Streitwertangabe des Klägers kommt für die Festsetzung regelmäßig besondere Bedeutung zu, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich überhöht ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2010, I-2 W 10/10).

Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der von der Klägerin mit 25.000,00 EUR bezifferten Streitwertangabe sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.