Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 677 Pflichten des Geschäftsführers
Stand: 10.06.2019
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Wird zitiert von 1.617 Entscheidungen zu § 677 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Hannover, 07.11.2016 – 10 A 598/16
- OVG Niedersachsen, 06.04.2018 – 11 LC 21/17Zitiert von 4
- VG Arnsberg, 14.12.2005 – 1 K 2682/04
- VG Karlsruhe, 21.01.2019 – 12 K 6942/17Zitiert von 2
- OVG NRW, 12.09.2013 – 20 A 433/11Erstattung von Kosten zur Beseitigung einer Gewässerverunreinigung; Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LG Düsseldorf, 01.03.2023 – 14d O 3/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 16.09.2026 – 2-06 O 234/25Social-Media-Plattform: Unmittelbare Haftung des Betreibers für Fake-Profile bei algorithmischer Steuerung von Nutzerinhalten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 134/25Frachtführerhaftung im Falle der Beschädigung des vom Absender geleasten Aufliegers
- LSG NRW, 25.06.2026 – L 16 KR 991/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 677 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.