Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 1 große Strafkammer als Schwurgericht / 2025

LG Düsseldorf Urteil vom 14.01.2025 – 1 Ks 22/25

1 große Strafkammer als Schwurgericht · ECLI:DE:LGD:2025:0114.1KS22.25.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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G r ü n d e:

I.

1. Der zur Tatzeit 00 Jahre alte Angeklagte hat sechs (Halb-)Geschwister. Nach der Scheidung seiner Eltern wuchs er bei seiner Mutter (Zeugin OO) auf. Der Angeklagte besuchte nach der Grundschule eine Hauptschule, die er im Jahr 0000 ohne Abschluss verließ. Auch in einem anschließenden Berufsvorbereitungsjahr erlangte er keinen Schulabschluss. Nach einer etwa zweieinhalbjährigen Inhaftierung in den Jahren 2018 bis 2020 (siehe dazu sogleich I2a) ging der Angeklagte nur kurzzeitig und ungelernt einer Erwerbstätigkeit nach. Er wohnte zuletzt bei seiner Lebensgefährtin.

2a) Das Landgericht Gießen verurteilte den seinerzeit 00jährigen Angeklagten am 8. März 2019 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren. Dem - seit dem 4. Juni 2019 rechtskräftigen - Urteil lag das folgende Geschehen zugrunde:

Am Abend des 11. Juni 2018 stieß der dortige Geschädigte PP gegen ein Fahrrad, das daraufhin umfiel. Die Mutter des Angeklagten (Zeugin OO) regte sich lautstark hierüber auf und forderte den Geschädigten auf, das Fahrrad wieder hinzustellen. Nachdem der Geschädigte diese Aufforderung ignoriert und sich gemeinsam mit seinen Begleitern entfernt hatte, stürmten der Angeklagte und seine Mitangeklagten - (hiesiger) Zeuge QQ und RR (ein Bruder der Angeklagten) - sowie die Zeugin OO mit zwei jüngeren Schwestern des Angeklagten aus dem Haus und folgten dem Nebenkläger und dessen Begleitern. Bei dem anschließenden Aufeinandertreffen beider Personengruppen kam es zunächst zu einer lautstarken Auseinandersetzung, in deren Rahmen der Geschädigte erneut aufgefordert wurde, das Fahrrad wieder aufzustellen. Als er dies nicht tat, wurde er beschimpft und geschubst.

Der Geschädigte wollte sich nun nach Hause begeben, um einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Angeklagten und dessen Begleitern aus dem Weg zu gehen. Der Angeklagte und QQ folgten dem Geschädigten und schlugen ihn jeweils mit ihren Gürteln. Wenig später schloss sich auch der Bruder des Angeklagten (RR) an und schlug mit seinem Gürtel ebenfalls auf den Geschädigten ein. Während der Geschädigte weiter zu flüchten versuchte, verfolgte ihn der Angeklagte mit seinen Begleitern und brüllte ihm Beschimpfungen hinterher. Sodann holte QQ den Geschädigten erneut ein und schlug mit seinem Ledergürtel derart auf ihn ein, dass die Gürtelschnalle beschädigt wurde und abbrach. Der Geschädigte flüchte weiter, wobei ihn der Angeklagte abermals einholte und gemeinsam mit QQ sowie seinem Bruder mit den Gürteln weiter auf ihn einschlug. Der Angeklagte und sein Bruder ließen sich hiervon auch nicht von Zeugen abhalten, die ankündigten, die Polizei herbeizurufen. Die ebenfalls erneut hinzugekommene Mutter des Angeklagten heizte das Geschehen durch lautstarkes Geschimpfe weiter an. Der Geschädigte versuchte, sich zu entfernen, um den Angriffen zu entkommen, wobei er auch um sich schlug. Unvermittelt holte der Angeklagte nun ein von ihm mitgeführtes Messer mit beidseitig geschliffener und zehn Zentimeter langer Klinge hervor und stach hiermit in den unteren rechten Bauchbereich des Geschädigten. Er führte das Messer von dessen unterer rechter Bauchseite zur oberen linken Bauchseite. Der Geschädigte brach daraufhin zusammen.

Durch den Messerangriff erlitt der Geschädigte eine etwa 25 Zentimeter lange Schnittverletzung, die quer über den Bauch führte. Über diese Länge entstand eine offene Bauchwunde mit Durchtrennung der Muskulatur. Durch das Messer wurde der Dünndarm perforiert; dieser lag teilweise vor der Bauchdecke. Durch den Messerschnitt wurde zudem ein Nebenast der Schlagader verletzt, was zu einer starken Blutung (Blutverlust von etwa zwei Litern) insbesondere in den Bauchraum des Geschädigten führte. Der Geschädigte schwebte in der Folge in akuter Lebensgefahr; sein Leben konnte durch eine Notoperation gerettet werden. Er wurde für einen Zeitraum von acht Tagen stationär behandelt, wobei er sich zwei Tage auf der Intensivstation befand. Ferner erlitt der Geschädigte eine etwa eineinhalb Zentimeter große Schnittwunde an der linken Seite seines Unterkiefers, die ihm ebenfalls durch das Messer zugefügt wurde. Infolge der Schläge mit den Gürteln trug er zudem mehrere schürfartige Verletzungen davon. Der Geschädigte litt zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung durch das Landgericht Gießen (8. März 2019) weiterhin unter Ängsten, Schmerzen sowie Bewegungseinschränkungen. Zudem trug er eine 24 cm lange, deutlich sichtbare Narbe im Bauchbereich davon.

Der Angeklagte erkannte bei Ausführung der Stich-/Schnittbewegung, dass diese hätte zum Tod des Geschädigten führen können. Dies war ihm jedoch egal; er nahm den Tod des Geschädigten zumindest billigend in Kauf. Nachdem der Geschädigte auf dem Gehweg zusammengebrochen war, eilten dessen Begleiter sowie mehrere Anwohner, die auf das Geschehen aufmerksam geworden waren, zu ihm. Ein weiteres Einwirken des Angeklagten auf den Nebenkläger wurde dadurch verhindert und war nicht mehr möglich.

b) Der Angeklagte war in dem vor dem Landgericht Gießen verhandelten Verfahren vom 11. Juni 2018 bis zum 7. Dezember 2020 durchgehend in Untersuchungs- und Strafhaft. Das Amtsgericht Friedberg setzte die Vollstreckung eines nicht verbüßten Rests der Jugendstrafe durch Beschluss vom 18. November 2020 zur Bewährung aus; die Bewährungszeit betrug drei Jahre.

II.

1a) Der durch die vorliegend abgeurteilte Tat Geschädigte SA - im Jahre 0000 geboren und aus Kamerun stammend - bestritt zumindest einen Teil seines Lebensunterhalts durch Betrugsdelikte. Unter anderem betrog er andere Personen mit der sogenannten „Wash-Wash-Methode“, indem er vorgab, über Utensilien zur Geldherstellung zu verfügen. Er spiegelte dies seinen „Kunden“ vor, indem er eine Flüssigkeit auf ein in Größe eines Geldscheines zugeschnittenes Papier träufelte und dieses unbemerkt gegen einen (echten) Geldschein austauschte, den er den „Kunden“ zur Überprüfung übergab. Diesen bot er sodann an, ihnen gegen Zahlung eines hohen Geldbetrages die Utensilien zur Herstellung von Geld zu überlassen.

b) Am Abend des 10. März 2025 trafen sich der Angeklagte, der Zeuge TT (Bruder des Angeklagten) sowie der Geschädigte in dem Hotel „UU“ in der Düsseldorfer Innenstadt. Zu dem genauen Gegenstand der zwischen diesen drei Personen erfolgten Erörterungen konnte die Kammer keine Feststellungen treffen. Fest steht jedoch, dass der Angeklagte und sein Bruder dem Geschädigten einen Geldbetrag in Höhe von 5.000,00 € übergaben und dass die Übergabe erfolgte, weil der Geschädigte den Angeklagten und seinen Bruder über angebliche - tatsächlich jedoch nicht bestehende - Möglichkeiten getäuscht hatte, mit den Utensilien Geldscheine herzustellen.

2a) Zwei Tage später (12. März 2025) fuhr der Angeklagte gemeinsam mit seiner Mutter (Zeugin OO), seinem Onkel (Zeuge VV) und dem Zeugen QQ (zeitweiser Lebensgefährte seiner Mutter) in einem von dem Zeugen TT gesteuerten PKW nach Düsseldorf. Dem Angeklagten und seinen Angehörigen war vor ihrer Abfahrt auf nicht feststellbare Weise zur Kenntnis gelangt, dass der Geschädigte das ihm am 10. März 2025 übergebene Geld vereinnahmt hatte, ohne hierfür die versprochene Gegenleistung erbringen zu wollen. Sie wollten den Geschädigten zur Rede stellen und den übergebenen Geldbetrag von ihm zurückerlangen. Sie hatten auf ebenfalls nicht feststellbare Weise in Erfahrung gebracht, dass der Geschädigte in ein anderes Hotel - das auf der A-Straße nahe des Düsseldorfer Hauptbahnhofs gelegene Hotel „WW“ - umgezogen war.

Der Zeuge TT setzte den Angeklagten und die drei weiteren Mitfahrer in der Nähe des Hotels „WW“ ab, wo alle vier darauf warteten, dass der Geschädigte das Hotel verließ und sie Gelegenheit haben würden, diesen zur Rückgabe des Geldbetrages zu bewegen.

b) Als der Geschädigte das Hotel erstmals verließ, kam es zu einem Gespräch, in dessen Verlauf der Geschädigte zu dem Angeklagten sagte, dass er ihn nicht kenne. Anschließend kehrte der Geschädigte in das Hotel zurück.

c) Gegen 23:20 Uhr verließ der Geschädigte das Hotel erneut, um in einen zuvor von ihm dorthin bestellten Mietwagen („Uber“) zu steigen. Als er rechts auf der Rückbank des Fahrzeugs Platz nehmen wollte, begaben sich die Zeugin OO, der Zeuge QQ sowie der Zeuge VV zu dem Fahrzeug. Während der Zeuge VV versuchte, den Geschädigten am Einsteigen zu hindern bzw. diesen aus dem Fahrzeug herauszuziehen, versuchte der Zeuge QQ, das Fahrzeug am Wegfahren zu hindern, indem er sich vor dieses stellte und sich mit seinen Händen auf der Motorhaube aufstützte. Die Zeugin OO sprach den Fahrer des Fahrzeuges (Zeugen XX) durch die geöffnete Scheibe der Fahrertür an und teilte diesem mit, dass sein Fahrgast - der spätere Geschädigte - ihr und ihren Begleitern einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € schulde. Der Angeklagte hielt sich zunächst im Hintergrund.

d) Auf eine entsprechende Anweisung des Geschädigten fuhr der Zeuge XX mit dem Fahrzeug zügig los und bog an der folgenden Kreuzung (C-Straße) nach rechts in die D-Straße ein. Als die Lichtzeichenanlage an der unweit gelegenen Kreuzung zur E-Straße rot anzeigte, brachte der Zeuge sein Fahrzeug an der Haltelinie auf der linken Fahrspur der zweispurigen D-Straße zum Stehen. Der Angeklagte und die Zeugen QQ, OO und VV waren dem Fahrzeug zu Fuß gefolgt, wobei der Angeklagte vorwegrannte, der Zeuge QQ hinter ihm herlief und die Zeugen OO und VV mit einigem Abstand und geringerer Geschwindigkeit folgten. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die folgende Abbildung verwiesen:

Anlage Urteilsgründe

Fundstelle in der Akte

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2025-01-14/1-ks-22-25#rd_15

Kartenausschnitt im Querformat nach Norden ausgerichtet. In der unteren Hälfte der Karte verläuft etwa horizontal die A-Straße, an der mit einem roten Kreis das Hotel „WW“ eingezeichnet ist. Die A-Straße mündet in westlicher Richtung in die C-Straße (schwarz umrandet), von dem in nordöstlicher Richtung die D-Straße abgeht, die sodann die E-Straße kreuzt. Vor dieser Kreuzung sind zwei weiterer Stellen mit roten Kreisen markiert. Im Bereich des oberen (nördlich gelegenen) dieser beiden Kreise kam das von dem Zeugen XX gesteuerte Fahrzeug zum Stehen.

Blatt 106 des

Protokollbandes

e) Als der Angeklagte das von dem Zeugen XX geführte Fahrzeug erreichte, versuchte er die rechte hintere Fahrzeugtür zu öffnen, hinter der der Geschädigte auf der Rückbank saß. Als dies nicht gelang, gab er durch die geschlossene Scheibe dieser Tür aus einer von ihm mitgeführten halbautomatischen Selbstladepistole des Herstellers Beretta, Modell 70, Kaliber 7,65 Millimeter Browning, Waffennummer 0000000, vier Schüsse auf den Geschädigten ab.

f) Unmittelbar nach Abgabe der Schüsse floh der Angeklagte - wiederum in schnellem Laufschritt - in die Richtung, aus der er zuvor gekommen war. Der Zeuge QQ, der nach dem Angeklagten an dem Fahrzeug eingetroffen war, entfernte sich in die entgegengesetzte - nordöstliche - Richtung. Die Zeugen OO und VV, kehrten, noch bevor sie den Ort der Schussabgabe erreicht hatten, um und folgten dem Angeklagten, kurz nachdem dieser ihre Position passiert hatte.

3. Der Geschädigte wurde von drei der durch den Angeklagten abgefeuerten Projektile in die rechte Brust, den linken Oberarm und den Rücken getroffen. Das in die Brust eingedrungene Projektil durchschlug unter anderem die Lungenschlagader und den Herzbeutel. Der Geschädigte verstarb kurz nach Abgabe der Schüsse infolge von Ansammlungen von Blut und Luft in der Brusthöhle sowie Blut im Herzbeutel.

4. Eine behördliche Erlaubnis für den Umgang mit Schusswaffen hatte der Angeklagte nicht.

5a) Der Angeklagte wollte den Geschädigten durch die auf diesen abgegebenen Schüsse töten.

b) Der Angeklagte wusste bei Tatbegehung, dass er für den Besitz und das Führen der von ihm verwendeten Schusswaffe eine behördliche Erlaubnis benötigte. Er wusste auch, dass er eine solche nicht hatte.

6. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tat in der Lage, das Unrecht seines Handelns zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Diese Einsicht war auch nicht eingeschränkt.

III.

1a) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (oben I1) beruhen auf dem Inhalt einer durch seine Verteidiger abgegebenen und von ihm als zutreffend bezeichneten Erklärung sowie auf dem Inhalt der schriftlichen Gründe des Urteils des Landgerichts Gießen vom 8. März 2019.

b) Die Feststellungen zu der durch dieses Urteil geahndeten Tat (oben I2a) beruhen ebenfalls auf den schriftlichen Gründen des Urteils. Die dort dokumentierte Beweiswürdigung, wonach das Vortatgeschehen sowie die Tathandlungen teils durch Bekundungen des dortigen Geschädigten und weiterer Zeugen und teils durch die Spurenlage - Nachweisbarkeit von Blut des Geschädigten auf der von dem Angeklagten zur Tatzeit getragenen Bekleidung - belegt sind, vollzieht die Kammer uneingeschränkt nach (vgl. BGH Beschluss vom 3. Juni 1997 - 1 StR 183/97 - NJW 1997, 2828; Beschluss vom 17. November 2000 - 3 StR 389/00 - NStZ-RR 2001, 138).

c) Die Feststellungen zu den Haftzeiten und der anschließenden gerichtlichen Entscheidung (oben I2b) beruhen auf dem Inhalt einer Vollstreckungsübersicht der Justizvollzugsanstalt Rockenberg, in der der Angeklagte die Jugendstrafe verbüßte, sowie auf dem Inhalt des Beschlusses des Amtsgerichts Friedberg vom 18. November 2020.

2. Der Angeklagte hat sich im gesamten Verfahren nicht zu dem Tatvorwurf geäußert.

3a) Die Feststellungen zu dem Geschädigten (oben II1a) hat die Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen KHK YY getroffen. Dieser berichtete unter anderem darüber, dass gegen den Geschädigten mehrere Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts betrügerischer Handlungen anhängig gewesen seien. Auch habe der Geschädigte in sozialen Medien einen gehobenen Lebensstil zur Schau gestellt und dort angedeutet, diesen mit Erlösen aus Betrugstaten zu finanzieren. Zudem hätten sich bei den sichergestellten persönlichen Gegenständen des Geschädigten solche Utensilien - schwarze und weiße „Rohlinge“ (in Form von Geldscheinen zugeschnittenes Papier) sowie Ampullen mit unbekannten Flüssigkeiten - befunden, wie sie typischerweise für die oben unter II1a geschilderte und von dem Zeugen KHK YY näher erläuterte Betrugsmasche („Wash-Wash-Methode“) verwendet würden. Aus den vorgenannten Umständen folgert die Kammer, dass der Geschädigte jedenfalls einen Teil seines Lebensunterhalts durch Betrugstaten - unter anderem solche der festgestellten Art - bestritten hat.

b) Die Feststellungen zu der am Abend des 10. März 2025 erfolgten Geldübergabe an den Geschädigten (oben II1b) beruhen auf folgenden Erwägungen:

(1) Dass der Angeklagte und sein Bruder TT an jenem Abend mit dem Geschädigten in dem Hotel „UU“ zusammengetroffen sind, wird belegt durch Aufzeichnungen mehrerer Überwachungskameras, die den Eingangsbereich des Hotels sowie den Bereich vor den dortigen Aufzügen erfassen. Auf diesen Aufzeichnungen ist zu sehen, wie der Geschädigte, der Angeklagte und dessen Bruder TT das Hotel mehrfach gemeinsam betreten und wieder verlassen sowie mehrfach gemeinsam den Aufzug benutzen. Den - in guter Bildqualität vorhandenen - Aufnahmen ist eindeutig zu entnehmen, dass die drei Personen miteinander kommunizieren und als Gruppe auftreten.

(2) Dass bei dieser Gelegenheit ein Betrag in Höhe von 5.000,00 € an den Geschädigten übergeben wurde, schlussfolgert die Kammer aus einer Äußerung der Zeugin OO gegenüber dem Zeugen XX (Fahrer des Uber-Fahrzeugs, in dem der Geschädigte erschossen wurde), der bekundete, die Zeugin OO habe ihm durch das geöffnete Beifahrerfenster zum Grund für den Versuch, den Geschädigten am Wegfahren zu hindern, mitgeteilt, dieser schulde ihr und ihren Begleitern („uns“) 5.000,00 €. Anhaltspunkte für ein vorheriges oder ein - mit Ausnahme des Tattags - späteres Zusammentreffen des Geschädigten mit dem Angeklagten oder den ihn am Tattag begleitenden Zeugen, anlässlich dessen diese Schuld entstanden sein könnte, haben die Ermittlungen nicht ergeben.

(3) Dass die Übergabe des Geldes durch den Angeklagten bzw. dessen Bruder TT von dem Geschädigten in betrügerischer Absicht veranlasst wurde, schlussfolgert die Kammer aus den durch den Zeugen KHK YY vermittelten Erkenntnissen über das auf die Begehung von Betrugstaten abzielende Verhalten des Geschädigten sowie dem Umstand, dass die Ermittlungen keinerlei Erkenntnisse ergeben haben, aufgrund derer von einem anderen Grund für das Zusammentreffen zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten auszugehen wäre.

4. Die Feststellungen zu dem objektiven Tatgeschehen (oben II2) hat die Kammer im Ausgangspunkt auf Angaben gestützt, die der Zeuge QQ (alias: ZZ) im Ermittlungsverfahren gemacht hat.

a) Der Zeuge QQ, der ausweislich der oben (I2a) wiedergegebenen Feststellungen des Landgerichts Gießen bereits im Jahr 2018 Kontakt zu dem Angeklagten hatte und zudem zeitweise mit dessen Mutter liiert war, hat sich ausweislich der Angaben des Zeugen KHK YY im Rahmen einer am 25. März 2025 erfolgten polizeilichen Vernehmung wie folgt zu dem Tatgeschehen geäußert: Er sei am Tattag gegen 20:00 Uhr mit einem schwarzen PKW der Marke BMW abgeholt worden, den der Zeuge TT (Bruder des Angeklagten) gesteuert habe. In dem Fahrzeug hätten sich zudem der Angeklagte sowie die Zeugen VV (Onkel des Angeklagten) und OO (Mutter des Angeklagten) befunden. Die Fahrzeuginsassen hätten ihm mitgeteilt, dass man nach Düsseldorf fahren werde, da es dort jemanden gebe, der „ihnen“ Geld schulde; dieses wolle man sich zurückholen. Von einer mitgeführten Schusswaffe habe er - Zeuge QQ - nichts gewusst. Der Zeuge TT habe die übrigen Insassen - den Angeklagten, die Zeugin OO, den Zeugen VV und ihn selbst - vor einem Hotel in der Nähe des Düsseldorfer Hauptbahnhofs abgesetzt und sei anschließend mit dem PKW weggefahren. Nachdem man einige Zeit vor dem Hotel gewartet habe, sei der Geschädigte herausgekommen und von dem Angeklagten aufgefordert worden, das Geld zurückzugeben. Der Geschädigte habe dem Angeklagten gesagt, dass er ihn nicht kenne, und sei anschließend in das Hotel zurückgekehrt. Der Angeklagte habe sich nun an einem Seitenausgang des Hotels postiert, während die Zeugen VV und OO im Eingangsbereich des Hotels geblieben seien; er selber habe sich zwischen diesen beiden Positionen hin- und herbewegt. Nach etwa einer Stunde sei ein schwarzer Mietwagen („Uber“) vorgefahren. Er - der Zeuge QQ - sei zu dem Zeitpunkt gerade bei der Zeugin OO und dem Zeugen VV gewesen. Als der Geschädigte erneut aus dem Hotel gekommen sei und in das Fahrzeug habe einsteigen wollen, habe der Zeuge VV versucht, ihn festzuhalten. Er - der Zeuge QQ - habe sich vor das Auto gestellt und sich auf die Motorhaube gestützt. Die Zeugin OO habe dem Fahrer gesagt, er solle stehen bleiben und nicht losfahren, da der Geschädigte ihnen Geld schulde. Nachdem es dem Geschädigten gelungen sei, auf der Rückbank des Fahrzeugs Platz zu nehmen, habe dieser geschrien, „Schnell, losfahren!“. Als das Fahrzeug losgefahren sei, sei der Angeklagte hinterhergelaufen. Er - der Zeuge QQ - sei hinter dem Angeklagten hergelaufen und habe gesehen, wie dieser eine Waffe aus dem Hosenbund gezogen habe. Der Zeuge VV und die Zeugin OO seien dem Fahrzeug ebenfalls gefolgt. Der Zeuge VV habe währenddessen gerufen, der Angeklagte solle den Geschädigten erschießen; die Zeugin OO habe gerufen, er - der Angeklagte - solle den „Hurensohn“ einholen. Als das Fahrzeug angehalten habe, habe der Angeklagte versucht, die Tür zu öffnen. Dies sei ihm nicht gelungen. Der Angeklagte habe dann vier- bis fünfmal geschossen. Er - der Zeuge QQ - habe bei der Schussabgabe hinter dem Angeklagten gestanden, sei sodann über die E-Straße geflüchtet und habe in einem „Dönerladen“ in der Nähe des Hauptbahnhofes gewartet. Der Angeklagte sei in eine andere Richtung gelaufen. Er - der Zeuge QQ - habe versucht, mit den anderen zu telefonieren und sei schließlich etwa eine Stunde später „als letzter“ in dem „Dönerladen“ abgeholt worden. Man sei zurück nach Hessen gefahren, der Angeklagte habe im Auto die Waffe in einer Tasche oder einem Kasten verpackt. Als er - der Zeuge QQ - den Angeklagten auf die Waffe angesprochen habe, habe dieser gesagt, dass es sich um eine Spielzeugwaffe handele. Er - der Zeuge QQ - habe daraufhin gesagt, er habe gesehen, dass der Angeklagte geschossen habe. Der Angeklagte habe erwidert, er - der Zeuge QQ - solle auf sich aufpassen und nicht so viel reden.

Zu der polizeilichen Vernehmung des Zeugen QQ war es gekommen, nachdem dieser sich am 24. März 2025 an die Polizei gewandt und angegeben hatte, am Abend dieses Tages von dem Angeklagten, der OO, dem VV und dem TT in seiner Unterkunft abgeholt und zu einem in der Nähe eines Waldes gelegenen Parkplatz gebracht zu haben, wo man angekündigt habe, ihn zu erschießen. Ihm sei es gelungen, aus der Situation zu fliehen.

b) Die Kammer folgt den Angaben des Zeugen QQ im Sinne der getroffenen Feststellungen.

(1) Der Zeuge befand sich - wie er in der polizeilichen Vernehmung angab - bei der Tatausführung in unmittelbarer Nähe des Schützen. Dies wird belegt durch eine von einer Überwachungskamera erstellte Videoaufnahme. Die Kamera war in einem an der Kreuzung D-Straße/E-Straße gelegenen Ladenlokal der Firma „AB“ installiert und erfasste in der rechten oberen Ecke des Bildbereichs einen Teil der D-Straße. Die Aufnahme zeigt dort einen Teil des vor der Kreuzung wartenden Fahrzeugs (rechtes Hinterrad und den unteren Bereich der davor gelegenen rechten hinteren Fahrzeugtür), in dem sich der Geschädigte bei der Tatausführung befand. Man sieht, wie eine Person, von der allerdings nur Teile des Unterkörpers erkennbar sind, aus Richtung C-Straße zu dem Fahrzeug rennt, sich anschließend einige Sekunden lang dicht an der rechten hinteren Tür aufhält und, kurz nachdem in dem Bereich dieser Türe Glasscherben auf den Boden fallen, den Bildbereich nach links (Richtung C-Straße) wieder verlässt. Sekundenbruchteile zuvor sieht man, wie eine weitere - ebenfalls aus Richtung C-Straße kommende - Person an der zuvor genannten Person in Richtung Fahrzeugfront vorbeiläuft, den Bildbereich wieder verlässt, in diesen anschließend von rechts wieder eintritt und hierbei als der Zeuge QQ zu erkennen ist, der sich auf dem Gehweg der D-Straße nach rechts in Richtung E-Straße entfernt.

Dass die Videoaufnahme das Tatgeschehen wiedergibt, steht angesichts der zeitlichen und örtlichen Zusammenhänge außer Zweifel: Die Aufnahme zeigt ausweislich des mit der Echtzeit übereinstimmenden Zeitstempels ein Geschehen vom 12. März 2025 um 23:21 Uhr, sie ist mit dem oben rechts erfassten Bildbereich exakt auf den Tatort ausgerichtet und schließlich sind in diesem Bildbereich auch Teile eines schwarzen Fahrzeugs mit den gleichen Radfelgen zu sehen, wie sie das - ebenfalls schwarze - Fahrzeug hatte, in dem der Geschädigte erschossen wurde. Außerdem ist - wie ausgeführt - zu sehen, wie in Höhe der vor der hinteren rechten Tür stehenden und zuerst in das Bild getretenen Person Scherben auf den Boden fallen, die eine Größe aufweisen, wie sie Scherben nach dem Bruch von in Kraftfahrzeugen verbautem Glas haben. Da nach der Spurenlage durch die auf den Geschädigten abgegebenen Schüsse die Scheibe der hinteren rechten Fahrzeugtür zerstört wurde, bleiben keine Zweifel daran, dass die Videoaufnahme die Tat zeigt.

Bei der zuerst in das Bild getretenen Person handelt es sich auch um den Schützen, da die Scherben der durch die Schüsse zerstörten Scheibe unmittelbar vor dieser Person zu Boden fallen. Der Zeuge QQ scheidet als Täter aus. Denn dieser lief lediglich Sekundenbruchteile vor dem Herabfallen der Scherben mit einem Abstand von mehr als einem Meter an der vor der hinteren rechten Tür stehenden Person vorbei in Richtung der Fahrzeugfront, wobei er weder eine Bewegung in Richtung des Fahrzeugs machte noch in seinem Bewegungsablauf stockte. Aufgrund dieser zeitlichen und örtlichen Zusammenhänge kann die Kammer sicher ausschließen, dass der Zeuge QQ die Schüsse abgegeben hat.

(2) Der Schütze selbst lässt sich anhand der Videoaufnahme nicht identifizieren, da nur Teile seines Unterkörpers zu erkennen sind.

(3) Dafür, dass es sich bei dem Schützen um den Angeklagten handelte, sprechen neben der Aussage des Zeugen QQ auch die Angaben des Zeugen BD. Dieser Zeuge, der sich als Mitarbeiter in einem auf der D-Straße gelegenen Café („CE“) aufhielt, konnte bekunden, dass unmittelbar vor Abgabe der Schüsse eine männliche Person an dem Café vorbeirannte, dabei eine Pistole aus ihrer Jackentasche holte, diese entsicherte und anschließend wieder in die Jackentasche steckte. Dieselbe Person sei, nachdem die Schüsse gefallen seien, auch wieder an dem Café vorbei in Richtung C-Straße gerannt. Der Zeuge beschrieb die Person - in Übereinstimmung mit dem äußeren Erscheinungsbild des Angeklagten - als etwa 1,80 Meter groß; weitergehende Angaben konnte er nicht machen, da die Person eine Kapuze getragen habe. Der Zeuge BD konnte den Angeklagten zwar im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage nicht identifizieren. Er gab jedoch nach Vorlage mehrerer Videoprints der am 10. März 2025 im Hotel „UU“ erstellten Aufnahmen (siehe oben II1b) an, dass „der Täter“ - hiermit meinte er diejenige Person, die die Pistole aus ihrer Jackentasche nahm - eine Jacke getragen habe, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild mit derjenigen identisch sei, die der Angeklagte am 10. März 2025 trug. Diese Jacke ist nach ihrem äußeren Erscheinungsbild auch relativ auffällig, da sie über schwarze, stark kontrastierende Applikationen verfügt. Wegen des äußeren Erscheinungsbilds der Jacke wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die nachfolgende Abbildung verwiesen:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2025-01-14/1-ks-22-25#rd_35

Das Bild (Videoprint) zeigt den Angeklagten bei seinem Aufenthalt in dem Hotel „UU“ am 10. März 2025. Es wurde dem Zeugen BD nebst 19 weiterer Bilder (Videoprints) aus dem Hotel vorgehalten, die ebenfalls männliche Personen mit Jacken zeigten.

Blatt 284 des

Protokollbandes

(4) Zu den Angaben des Zeugen BD passt eine Videoaufnahme, die von einer in dem „CE“ installierten Kamera erstellt wurde und die den vor dem Café gelegenen Gehweg und einen Teil der D-Straße erfasst. Dort ist zunächst zusehen, dass eine - allerdings nur sehr verschwommen wahrnehmbare - Person über die Fahrbahn in Richtung der Kreuzung zur E-Straße rennt. Drei Sekunden später rennt eine weitere - dem äußeren Anschein nach männliche - Person über den Gehweg in dieselbe Richtung. Etwa zehn Sekunden später folgt - in der Fortbewegung langsamer - eine weibliche Person in dieselbe Richtung, der wiederum etwa fünf Sekunden später eine männliche Person ebenfalls in dieselbe Richtung folgt. Die Personen können zwar wegen der schlechten Qualität der Aufnahme nicht identifiziert werden, im Übrigen stimmt die Videoaufnahme aber sowohl mit der Schilderung des Zeugen QQ überein, wonach zunächst der Angeklagte in Richtung der Kreuzung D-Straße/E-Straße gerannt ist, er - der Zeuge - dem Angeklagten unmittelbar rennend gefolgt sei und hierauf die Zeugen OO und VV gefolgt seien.

(5) Für die Täterschaft des Angeklagten spricht weiterhin, dass im Zuge seiner am 25. März 2025 erfolgten Festnahme auch die Tatwaffe sichergestellt werden konnte. An jenem Tag durchsuchten Polizeikräfte die Meldeanschrift des Zeugen VV in DF-Stadt, wo sie neben dem Angeklagten und dem Zeugen VV auch die Zeugen OO und TT antrafen. In einer Ansammlung aufgehäufter Textilien konnte eine halbautomatische Selbstladepistole des Herstellers Beretta, Modell 70, Kaliber 7,65 Millimeter Browning, Waffennummer 000000, aufgefunden werden, aus der ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen EG (bei dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen tätige Waffentechnikerin) mit hoher Wahrscheinlichkeit diejenigen Projektile abgefeuert wurden, die den Geschädigten trafen. Dies ergebe sich - so das von der Kammer einschränkungslos nachvollzogene Gutachten - aus der Übereinstimmung individueller, durch die Waffe an den Projektilen und den zugehörigen Hülsen verursachter Merkmale (sogenannter Feinspuren) an der sichergestellten Munition mit Merkmalen an aus der Waffe zu Vergleichszwecken abgefeuerter Munition. Unmittelbar bei der Waffe (Textilhaufen) befand sich zudem ein Koffer, in dem sich wiederum ein Modell der Jacke befand, die der Angeklagte bei dem Treffen vom 10. März 2025 (oben II1b) trug und die der Zeuge BD wiedererkannte (oben III4b3). In den Taschen dieser Jacke befanden sich zudem ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen FH (bei dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen tätiger Sachverständiger für Schussspurenuntersuchung) zahlreiche Pulverschmauchpartikel, die in ihrer Zusammensetzung (Blei-Barium-Antimon) mit derjenigen übereinstimmen, die bei den auf den Geschädigten abgefeuerten Projektilen festgestellt wurden.

(6) Die Kammer hat berücksichtigt, dass der Zeuge XX (Fahrer des Uber-Fahrzeugs) in der Hauptverhandlung angab, der Angeklagte sei nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht der von ihm wahrgenommene Täter. Der Täter habe ein „rundes Gesicht mit Falten“, „Schlitzaugen“, „kurze braune Haare“, „dunkle braune Haut, aber nicht schwarz“, einen „dicke Bauch“, sei zwischen 1,60 Meter und 1,62 Meter groß und etwa 44 Jahre alt. Der Angeklagte hingegen ist über 0,00 Meter groß, war zur Tatzeit 00 Jahre alt und hat keinen „dicken Bauch“.

Indes hat die Kammer durchgreifende Zweifel daran, dass der Zeuge XX den Angeklagten überhaupt wahrgenommen hat. Denn der Zeuge bestand - auch nach Vorhalt der Erkenntnisse aus der oben erörterten Videoaufnahme (AB) - darauf, dass während der Zeit, als er an der Kreuzung gewartet habe, lediglich eine Person an sein Fahrzeug herangetreten sei. Aufgrund der Aufzeichnung der Überwachungskamera steht indes fest, dass sich rechts neben dem Fahrzeug zwei Personen - der Schütze und der Zeuge QQ - in Sichtweite des Zeugen XX aufgehalten haben. Die Kammer hält es deshalb für naheliegend, dass der Zeuge XX allein den Zeugen QQ - der seinerseits eine etwas dunklere Hautfarbe als der Angeklagte hat, zur Tatzeit 00 Jahre alt war, nicht unerheblich vorgealtert aussah und auch korpulenter ist - im Zusammenhang mit der Schussabgabe wahrgenommen und daraus, auch in Anbetracht des hochdynamischen Geschehens bei Dunkelheit - unbewusst - gefolgert hat, dass dieser die Schüsse abgegeben hat. Letzteres kann die Kammer - wie bereits dargelegt (oben III4b1) - indes aufgrund der Position der beiden Personen und des zeitlichen Ablaufs ausschließen. Weitere Zweifel an der (vollständigen) Erinnerungsfähigkeit des Zeugen resultieren daraus, dass dieser sich nicht zu erinnern vermochte, dass er - wie der Zeuge GI (Anwohner der D-Straße, der durch die Schüsse aufmerksam geworden durch ein Fenster auf die Straße schaute) schilderte und sich zudem aus Lichtbildern vom Tatort ergibt - kurz nach der Tat seinen PKW etwas zurücksetzte und auf dem rechts neben den Fahrspuren befindlichen Fahrradstreifen abstellte.

Insgesamt erscheinen der Kammer die Angaben des Zeugen XX zum Erscheinungsbild des Schützen derart unzuverlässig, dass sie diesen im Rahmen der - noch vorzunehmenden - Gesamtwürdigung keine große Bedeutung zumisst.

(7) Dafür, dass sich - entsprechend der Angaben des Zeugen QQ - auch die Zeugen OO und VV zur Tatzeit am Tatort aufgehalten haben, spricht das - von dem Zeugen KHK YY referierte - Ergebnis der Auswertung der die Tatörtlichkeit - A-Straße und D-Straße - erfassenden Mobilfunkzelle. Darin waren diejenigen bei der am 25. März 2025 durchgeführten Durchsuchung (siehe oben III4b5) sichergestellten Endgeräte eingebucht, die der Zeugin OO sowie dem Zeugen VV anhand der Benutzerkonten sowie des Speicherinhalts zugeordnet werden konnten.

(8) Eine Auswertung des dem Angeklagten zugeordneten Mobiltelefons ergab keinerlei Aktivitäten während des Tatzeitraums. Zwischen dem Nachmittag des Tattages (12. März 2025) und dem Morgen des Folgetages (13. März 2025) wurde das Gerät nicht benutzt und hinterließ keinerlei Daten.

(9) Die Kammer hat die vorgenannten Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung erneut gewichtet und abschließend gewürdigt. Danach gelangt die Kammer zu der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte - entsprechend der Angaben des Zeugen QQ - die Schüsse auf den Geschädigten abgegeben hat. Bei der Bewertung der Angaben des Zeugen QQ war sich die der Kammer darüber im Klaren, dass sie, nachdem der Zeuge in der Hauptverhandlung die Auskunft verweigert hatte (§ 55 Abs. 1 StPO), keinen unmittelbaren Eindruck von dem Zeugen und den durch ihn gemachten Angaben gewinnen konnte, sondern auf die Erkenntnisse zurückgreifen musste, die ihr der Zeuge KHK YY aus der Befragung des Zeugen vermittelte. Sie hat zudem bedacht, dass aus demselben Grund auch der Angeklagte und seine Verteidiger sowie die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft keine Möglichkeit zur Befragung des Zeugen hatten. Der sich hieraus ergebenden Minderung des Beweiswerts der Angaben des Zeugen hat die Kammer bei der Bewertung seiner Angaben Rechnung getragen (vgl. BGH Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 323/16 - NStZ 2018, 51 [54]). Jedoch fanden diese Angaben in mehrfacher Hinsicht eine Bestätigung in dem übrigen Beweisergebnis: Der Zeuge selbst befand sich - entsprechend seinen Angaben und belegt durch die Videoaufnahme („AB“) - in unmittelbarer Nähe des Schützen. Zudem treffen seine Angaben zur Anwesenheit der Zeugen OO und VV ausweislich der Funkzellenauswertung zu. Auch hat der Zeuge QQ das Geschehen vor dem Hotel zwischen der Ankunft und der Abfahrt des von dem Geschädigten genutzten Fahrzeugs in Übereinstimmung mit dem Zeugen XX entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Dies gilt insbesondere für den Wortwechsel zwischen dem Zeugen XX und der Zeugin OO sowie hinsichtlich seines - des Zeugen QQ - eigenen Verhaltens (oben II2c), wobei der Umstand, dass sich der Zeuge QQ auf der Motorhaube des Fahrzeugs abstützte, zusätzlich dadurch belegt ist, dass dort ihm zuzuordnende Fingerspuren gesichert werden konnten. Für die Täterschaft des Angeklagten spricht zudem, dass der Täter ausweislich der Angaben des Zeugen BD eine Jacke trug, deren äußeres Erscheinungsbild derjenigen entsprach, die der Angeklagte zwei Tage zuvor bei seinem Zusammentreffen mit dem Geschädigten trug. Hinzu kommt, dass eine solche Jacke bei der am 25. März 2025 durchgeführten Durchsuchung ebenso wie die Tatwaffe im unmittelbaren Zugriffsbereich des Angeklagten gefunden wurde und dass in den Taschen der Jacke Rückstände von Pulverschmauch gefunden wurden, die in ihrer Zusammensetzung dem Pulverschmauch entsprechen, der auch an der Munition der auf den Geschädigten abgefeuerten Projektile vorhanden war. Schließlich hat die Kammer bedacht, dass es dem Angeklagten ausweislich der von ihm im Jahr 2019 begangenen Tat nicht persönlichkeitsfremd ist, schwerste und lebensgefährliche Gewalttaten gegen andere Menschen zu begehen. Insgesamt führen die vorstehend erörterten Beweisanzeichen die Kammer zu der sicheren Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten. Dass der Zeuge XX ein äußeres Erscheinungsbild des Täters beschrieb, das nicht auf den Angeklagten zutrifft, erschüttert diese Überzeugung nicht, da sich dessen Angaben durch die Anwesenheit des Zeugen QQ erklären lassen. Ebenso wenig erschüttert wird die Überzeugung der Kammer durch die Erwägung, dass der Zeuge QQ bei seiner polizeilichen Vernehmung seinen während der Fahrt nach Düsseldorf erworbenen eigenen Kenntnisstand möglicherweise heruntergespielt haben könnte, indem er angab, keine Kenntnis von einer mitgeführten Waffe gehabt zu haben. Ob Letzteres zutrifft, kann dahinstehen. Einerseits ist der Zeuge QQ nach der die Tat dokumentierenden Videoaufnahme („AB“) als Täter auszuschließen. Andererseits wäre angesichts der dargestellten Beweislage im Übrigen aber auch ein wahrheitswidriges Relativieren seines Kenntnisstandes nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten zu erschüttern.

5. Die weiteren Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen hat die Kammer wie folgt getroffen:

a) Dass der Angeklagte insgesamt vier Schüsse auf den Geschädigten (oben II2e) abgab, wovon drei den Geschädigten trafen (oben II3), folgert die Kammer daraus, dass ausweislich der Tatortaufnahme vier Patronenhülsen sowie ein Projektil sichergestellt sowie - wie die Sachverständige HM (Rechtsmedizinerin) berichtete - bei der Obduktion des Geschädigten drei weitere Projektile in dessen Körper (Steckschüsse mit Eintrittswunden im rechten Brustbereich, im rechten Rückenbereich sowie am linken Oberarm) aufgefunden wurden.

b) Die Feststellungen zu den Verletzungen des Geschädigten sowie zu der Todesursache (oben II3) hat die Kammer aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen HM getroffen.

c) Dass der Angeklagte über keine behördliche Erlaubnis für den Umgang mit Schusswaffen verfügte (oben II4), folgert die Kammer daraus, dass im Zuge der Ermittlungen, über deren Ergebnisse der Zeuge KHK YY berichtete, keine Erkenntnisse über die Erteilung einer solchen Erlaubnis bekannt geworden sind. Eine solche Erlaubnis wäre dem Angeklagten im Übrigen auch aus Rechtsgründen versagt worden (vgl. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und b WaffG).

6. Die Feststellungen zur inneren Tatseite (oben II5) schlussfolgert die Kammer aus dem äußeren Tatgeschehen.

a) Dass der Angeklagte den Geschädigten töten wollte (oben II5a), folgert die Kammer aus der Abgabe mehrerer aus kurzem Abstand abgegebener gezielter Schüsse auf den Oberkörper des Geschädigten, der in der Tatsituation keine Möglichkeit hatte, diesen Schüssen auszuweichen. Angesichts dieser Vorgehensweise, bei der ein tödlicher Ausgang äußerst nahelag, hat die Kammer keinen Zweifel an dem - unbedingten - Tötungswillen des Angeklagten.

b) Dass dem Angeklagten bekannt war, für den Umgang mit Schusswaffen eine behördliche Erlaubnis zu benötigen, und dass er zudem wusste, dass er eine solche nicht hatte (oben II5b), schlussfolgert die Kammer ohne Weiteres aus dem objektiven Sachverhalt.

7. Die Kammer sieht - übereinstimmend mit den Ausführungen des Sachverständigen IN (Psychiater und Psychologe) - keine Veranlassung, eine Aufhebung oder forensisch relevante Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat in Betracht zu ziehen (oben II6). Anzeichen für eine überdauernde psychische Störung des Angeklagten haben sich weder in dem Verfahren vor dem Landgericht Gießen noch in dem sich daran anschließenden Vollstreckungsverfahren oder in der Hauptverhandlung ergeben. Gleiches gilt für die Annahme einer Intelligenzminderung. Dass die tatbegleitenden Affekte bei dem Angeklagten zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt haben könnten, ist ebenfalls auszuschließen. Vielmehr belegt das Verhalten des Angeklagten - (erneutes) Warten auf das Erscheinen des Geschädigten, Verfolgen, zügige Schussabgabe sowie anschließende Flucht - Leistungsressourcen, die nach Dafürhalten des Sachverständigen sowie nach Bewertung der Kammer einer Einordnung seiner affektiven Belastung als forensisch erheblich entgegenstehen.

IV.

1. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG) schuldig. Bei der von dem Angeklagten verwendeten Schusswaffe (Beretta, Modell 70, Kaliber 7,65 Millimeter Browning) handelt es sich nach dem Gutachten der Sachverständigen EG um eine Schusswaffe der vorgenannten Art, was die Kammer zudem aufgrund eigener, dienstlich gewonnener Sachkunde beurteilen kann.

2. Die tatsächlichen Voraussetzungen von Mordmerkmalen (§ 211 StGB) konnten nicht festgestellt werden. Unter Ausübung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. BGH Urteil vom 19. Juni 2008 - 4 StR 105/08 - NStZ-RR 2008, 308; Urteil vom 13. Februar 2007 - 5 StR 508/06 - NStZ 2007, 330 [331]; Urteil vom 9. September 2003 - 1 StR 153/03 - NStZ-RR 2004, 79 [80]) hält die Kammer die hier in Betracht zu ziehende Tatmotivation - Vergeltung für einen vorherigen Betrug - angesichts des nicht ausschließbar seinerseits strafbewehrten Vorverhaltens des Geschädigten nicht für niedrig im Sinne von § 211 StGB.

3. Eine tateinheitliche Verurteilung wegen des Besitzes der mit der Waffe geführten (besessenen) Munition kam wegen der in § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) WaffG geregelten Subsidiarität dieses Tatbestandes nicht in Betracht (a.A. wohl Heinrich in Münchener-Kommentar zum StGB, 4. Auflage, § 52 WaffG Rn. 64).

V.

Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung war der Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB, der die Verhängung von Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.

2. Die Kammer hat sodann die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB geprüft und im Ergebnis für beide Alternativen verneint. Weder liegen - mangels erfolgter Misshandlung oder schwerer Beleidigung - die Voraussetzungen des § 213 1. Alternative StGB noch die Voraussetzungen eines unbenannten minder schweren Falls (§ 213 2. Alternative StGB) vor. Zu Gunsten des Angeklagten war allenfalls zu berücksichtigen, dass er kurz vor der Tat - dies legt die Kammer hier zu seinen Gunsten zu Grunde - Geschädigter eines durch den Geschädigten begangenen Betrugs geworden ist. Dagegen war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er einschlägig vorbestraft ist und zudem tateinheitlich einen Verstoß gegen das Waffengesetz begangen hat.

3. Innerhalb des Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB hat die Kammer die erörterten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut gewichtet und gegeneinander abgewogen und ist als Ergebnis dieser Abwägung unter Berücksichtigung der weiteren angeordneten und den Angeklagten ebenfalls belastenden Rechtsfolgen - Vorbehalt der Sicherungsanordnung (unten VI) sowie Einziehung der Tatwaffe (unten VII) - zu einer

Freiheitsstrafe von zwölf Jahren

als tat- und schuldangemessene Rechtsfolge gelangt.

VI.

Die Kammer hat die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten (§ 66a Abs. 1 StGB). Dabei war sich die Kammer bewusst, dass die Anordnung (§ 66 StGB) der Maßregel und deren Vorbehalt in einem strikten Ausschließlichkeitsverhältnis stehen und die Nichtfeststellbarkeit des Hanges oder der Allgemeingefährlichkeit des Angeklagten negative Tatbestandsvoraussetzung für den Vorbehalt ist (vgl. BGH Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05 - NStZ 2006, 278 [279]). Dementsprechend hat die Kammer zunächst die Voraussetzungen für eine Anordnung der Maßregel geprüft.

1. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel (§ 66 Abs. 3 StGB) liegen vor:

a) Der Angeklagte ist u.a. wegen einer Katalogtat gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a StGB - nämlich einem Totschlag - zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden.

b) Der Angeklagte hat vor seiner Verurteilung auch bereits einmal eine Katalogtat - nämlich einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - begangen, wegen der er zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist (§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB). Da beide tateinheitlich ausgeurteilten Tatbestände in dem Katalog des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB enthalten sind, kommt es nicht darauf an, ob eine Jugendstrafe von drei Jahren auch dann verhängt worden wäre, wenn lediglich eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags erfolgt wäre (vgl. hierzu BGH Urteil vom 14. Juli 1999 - 3 StR 209/99 - NJW 1999, 3723).

c) Aus den festgestellten Haftzeiten (oben I2b: 11. Juni 2018 bis 7. Dezember 2020) ergibt sich die nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB erforderliche weitere Voraussetzung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, nämlich die Verbüßung von mindestens zwei Jahren Jugendstrafe (vgl. Drenkhahn/Morgenstern in Münchener-Kommentar zum StGB, 5. Auflage, § 66 Rn. 74) wegen dieser Vortat.

d) Rückfallverjährung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB ist nicht eingetreten: Der Angeklagte beging die im Jahre 2019 abgeurteilte Tat am 11. Juni 2018 und befand sich ab diesem Zeitpunkt bis zum 7. Dezember 2020 in Haft (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB), so dass er sich bis zur Begehung der hier abgeurteilten Tat (12. März 2025) weniger als fünf Jahre auf freiem Fuß befand.

2. Die Kammer konnte nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte einen Hang zur Begehung von Taten der in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB genannten Art hat und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Ein Hang im vorgenannten Sinne ist gegeben, wenn bei dem Täter ein eingeschliffener und fest in seiner Persönlichkeit verwurzelter innerer Zustand vorliegt, aufgrund dessen er erhebliche Straftaten begeht. Für die Beurteilung des Hanges und der Gefährlichkeit des Angeklagten hat die Kammer auf die Hilfe des Sachverständigen IN (Psychiater und Psychologe) zurückgegriffen.

Im Einzelnen:

a) Der Sachverständige konnte den Angeklagten mangels Mitwirkungsbereitschaft nicht explorieren. Er hat jedoch die Erkenntnisse ausgewertet, die sich aus den Akten betreffend das Strafverfahren vor dem Landgericht Gießen - einschließlich der Akten über den Verlauf der Bewährungszeit - ergaben.

b) Nach der Beurteilung des Sachverständigen stellt sich der Angeklagte als eine Person mit einem brüchigen Selbstbild dar. Er erlebte als ältester Sohn frühe Gewalterfahrungen durch den leiblichen Vater, der die Familie im Jahre 0000 verließ. Im Alter von 00 oder 00 Jahren begann der Angeklagte, sich gegen den Vater körperlich zur Wehr zu setzen und auch seine Mutter - Zeugin OO - vor Gewalttätigkeit zu schützen, die der Vater gegen diese ausübte. All dies habe - so der Sachverständige - zu einer sehr engen emotionalen Anbindung sowohl an die Mutter als auch an die Geschwister geführt, obwohl die Mutter einen inkonstanten und wenig Stabilität und Verlässlichkeit bietenden Erziehungsstil an den Tag gelegt habe. In der Folge habe der Angeklagte eine gehemmte und unsichere Persönlichkeit mit geringer Fähigkeit zur Empathie entwickelt. Gegenüber Manipulationsversuchen seiner Mutter sei er sehr anfällig gewesen. Während des sich an das Urteil des Landgerichts Gießen anschließenden Strafvollzuges habe sich der Angeklagte an dessen äußere Bedingungen und Anforderungen angepasst. Ihm sei es jedoch nicht gelungen, nach der Haftentlassung in der Bewährungszeit an Behandlungsfortschritte anzuknüpfen und Hilfsangebote anzunehmen. Er sei wieder in den unmittelbaren Einflussbereich seiner Mutter zurückgekehrt und habe erneut die Rolle des „Beschützers“ der Angehörigen vor einem als feindselig empfundenen Umfeld übernommen.

Die Legalprognose erweise sich vor dem Hintergrund der insbesondere durch die familiären Rahmenbedingungen determinierten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten insgesamt als ungünstig. Dieser Befund werde auch durch die Ergebnisse der von ihm - dem Sachverständigen - herangezogenen Prognoseinstrumente (HCR-20 „Historical-Clinical-Riskmanagment“ und Kriterienkatalog von Dittmann zur Beurteilung der Legalprognose) belegt. In dem Instrument HCR-20, das das Risiko bei Probanden mit gewalttätigem Vorverhalten erfassen soll, erreiche der Angeklagte bei den drei Gruppen von Variablen (früheres Verhalten [Variable H], klinischer Befund [Variable C] und Risikomanagement [Variable R]) einen Wert von 31 von 40 Punkten, der ein hohes Rückfallrisiko ausdrücke, wobei im Bereich der Variable R die volle Punktzahl erreicht werde, was für ein nahezu vollständiges Fehlen von stabilisierenden Einflüssen spreche. Nach den Dittmann-Kriterien, die unter anderem auf die Anlasstat, die bisherige Kriminalitätsentwicklung, die Persönlichkeitsstruktur, die Fähigkeit zur Selbstreflexion, die soziale Kompetenz, das Konfliktverhalten, die Therapiebereitschaft und den sozialen Empfangsraum abstellen, sei die Legalprognose bei dem Angeklagten ebenfalls als ungünstig zu beurteilen.

Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und der ungünstigen familiären Rahmenbedingungen - insbesondere des Einflusses der Mutter - sei bei dem Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Neigung zum instrumentellen Einsatz von Gewalt auszugehen. Diese Wahrscheinlichkeit könne sich relativieren, wenn es dem Angeklagten gelinge, sich dem Einfluss seiner Mutter zu entziehen oder dieser Einfluss in anderer Weise ende.

c) Die Kammer folgt der Beurteilung des Sachverständigen und macht sie sich unter Anwendung eigener Sachkunde im Wesentlichen zu eigen. Die Kammer sieht eine hohe indizielle Wirkung sowohl für das Vorliegen des Hangs als auch für die Gefährlichkeit des Angeklagten in dem Sachverhalt, der der Vorverurteilung durch das Landgericht Gießen zugrunde liegt. Dieser Sachverhalt belegt eine auch in der hier abgeurteilten Tat zum Ausdruck kommende Neigung des Angeklagten, persönliche Konflikte durch Begehung schwerster Gewalttaten auszutragen, die für die jeweils Betroffenen weitreichende Folgen in Form erheblicher Verletzungen oder des Ablebens haben. Weiterhin sieht die Kammer auch den hochproblematischen Einfluss der Mutter des Angeklagten, die sowohl im Jahre 2019 als auch bei der hier abgeurteilten Tat eine fördernde Rolle einnahm.

Letztlich gelangt die Kammer jedoch noch nicht zu der Beurteilung, dass aus der von dem Sachverständigen geschilderten und tatfördernden Persönlichkeit des Angeklagten auf einen Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB zu schließen ist. Denn es bleibt nach Dafürhalten der Kammer offen, in welchem Umfang das deliktische Verhalten auf der Persönlichkeit des Angeklagten beruht und welchen Anteil der Einfluss insbesondere seiner Mutter und des Zeugen VV (Onkel des Angeklagten/Bruder seiner Mutter) auf den Tatentschluss hatten. Da der Onkel nach den Angaben des Zeugen QQ den Angeklagten - an dieser Stelle zu dessen Gunsten nicht ausschließbar - aufgefordert haben soll, den Geschädigten zu erschießen, und die Mutter dem Angeklagten gesagt haben soll, er solle den als „Hurensohn“ bezeichneten Geschädigten einholen, bleibt aus Sicht der Kammer offen, welchen Anteil die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten an seinem Tatentschluss hat, und in welchem Maße der Einfluss der Mutter und des Onkels wirksam geworden ist. Zwar kann ein Hang nach Dafürhalten der Kammer auch dann vorliegen, wenn die Gewaltbereitschaft eines Menschen auf seiner generellen Bereitschaft beruht, Anweisungen anderer Personen zur Begehung von Gewalttaten zu befolgen. Für die Feststellung, ob eine in diesem Sinne generelle Bereitschaft des Angeklagten besteht, erscheint der Kammer die Beurteilungsgrundlage jedoch derzeit noch nicht ausreichend. Die von dem Sachverständigen geschilderte Persönlichkeitsstruktur beruht wesentlich auf dem Befund, dass der Angeklagte grundsätzlich außerstande ist, dem Einfluss seiner Mutter standzuhalten. Dieser Befund ist aus Sicht der Kammer jedoch - mangels näherer Kenntnisse zu der aktuellen Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter - nicht in einem Maße valide, dass die Kammer hierauf die hinreichend sichere Feststellung (Bewertung) des Vorliegens eines Hanges stützen könnte. Hinzu kommt, dass seit Begehung der für die Beurteilung der Persönlichkeitsstruktur (mit-)maßgebende Tat aus dem Jahre 2019 schon ein Zeitraum verstrichen ist, der unter Berücksichtigung der Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 4 StPO bereits relativ nahe an die Rückfallverjährung (§ 66 Abs. 4 Satz 3 StGB) heranreicht (siehe oben VI1d). Da die Aussagekraft früherer Verurteilungen für den Hang und die Gefährlichkeit des Täters - wie die vorgenannten Regelungen belegen - mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt, erscheint der Kammer auch aus diesem Grund die Erkenntnisgrundlage noch nicht ausreichend, um bereits jetzt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB hinreichend sicher bewerten und feststellen zu können. Es bedarf daher weiterer Erkenntnisse - insbesondere aus dem bevorstehenden Strafvollzug - dazu, ob der Angeklagte im Sinne eines Hanges zur Begehung schwerwiegender Straftaten neigt und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

3. Mangels hinreichend sicherer Feststellbarkeit eines Hanges und - hierauf aufbauend - der Gefährlichkeit des Angeklagten kam die Anordnung der Maßregel (noch) nicht in Betracht. Die Kammer hat diese Anordnung jedoch vorbehalten, weil wahrscheinlich ist, dass beide Voraussetzungen vorliegen (§ 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB).

a) Die formellen Voraussetzungen für den Vorbehalt (§ 66a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB) liegen vor (siehe oben VI1).

b) Die Kammer hält es auch für hinreichend wahrscheinlich, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Anordnung der Maßregel vorliegen.

(1) Wie oben (VI2) ausgeführt, spricht die sich aus den bislang vorliegenden Erkenntnissen ergebende Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten dafür, dass die Tat aus dem Jahr 2019 und die vorliegend abgeurteilte Tat jeweils auf eine durch das familiäre Umfeld begünstigte Neigung zurückgehen, Konflikte unter Einsatz massiver - für die Opfer lebensgefährlicher bzw. tödlicher - Gewalt zu lösen.

(2) Die für die Kammer derzeit noch nicht sicher zu beantwortende Frage, ob sich diese Neigung bereits zu einem Hang im Sinne eines eingeschliffenen und fest in seiner Persönlichkeit verwurzelten inneren Zustandes verdichtet hat, wird im Falle einer zu erwartenden Verbreiterung der Erkenntnisgrundlage mit einiger Wahrscheinlichkeit zu bejahen sein. Denn - wie ausgeführt - liegt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitsstruktur und der Begehung hier abgeurteilten Tat vor. Angesichts der bereits im Jahre 2019 abgeurteilten Tat und ihrer Parallelen zu dem nunmehr abgeurteilten Geschehen ist es auch hinreichend wahrscheinlich, dass maßgebend für den Tatentschluss des Angeklagten nicht die spezifischen situativen Umstände, sondern ebenfalls die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten war.

(3) Ebenso ist derzeit hinreichend wahrscheinlich, dass der Angeklagte aufgrund seines - wahrscheinlich vorliegenden (siehe oben) - Hanges für die Allgemeinheit gefährlich ist. Der Angeklagte hat bereits zweimal Taten unter Einsatz massivster Gewalt begangen. In dem hier abgeurteilten Fall kam ein Mensch zu Tode, in dem im Jahre 2019 abgeurteilten Fall wurde ein Mensch lebensgefährlich verletzt. Es besteht daher - auch aus Sicht des Sachverständigen IN - eine bestimmte - indes nicht im Sinne einer Skalierung messbare - Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte, sollte er erneut in eine Konfliktsituation geraten, zur Auflösung dieser Situation wieder erhebliche Gewalt anwenden und andere Personen erheblich körperlich verletzen wird. Das Ausmaß dieser Wahrscheinlichkeit wird sich nach dem Ausmaß bemessen, in dem sich künftig - insbesondere während des Strafvollzuges - die Annahme verdichtet oder verflüchtigt, dass die hier abgeurteilte Tat Ausdruck seiner Persönlichkeitsstruktur und der damit einhergehenden Defizite bei der Normbefolgung und damit symptomatisch für einen eventuellen Hang ist.

c) Die Kammer war sich des ihr durch § 66a Abs. 1 StPO eröffneten Ermessens bewusst. Sie hat dieses Ermessen dahin angewendet, den Vorbehalt auszusprechen. Dabei hat sich die Kammer von dem Gedanken leiten lassen, dass, sollte sich während des Strafvollzuges die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Hanges und einer Allgemeingefährlichkeit zu einer sicheren Überzeugung verdichten, von dem Angeklagten Gefahren ausgehen würden, die im Rahmen des von § 66 Abs. 3 StGB erfassten Spektrums am oberen Rand liegen. Sie hat in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass der Angeklagte auch eine längere Zeit im Strafvollzug verbringen wird. Indes fehlen derzeit - mangels Beurteilungsgrundlage - hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, es könne sich bereits vor vollständiger Verbüßung der erkannten Freiheitsstrafe abzeichnen, dass der Angeklagte keinen Hang habe und nicht für die Allgemeinheit gefährlich sei (vgl. BGH Urteil vom 22. Juni 2022 - 2 StR 511/21 - zu den ermessenleitenden Kriterien bei Anordnung der Maßregel). Eine entsprechende Beurteilungsgrundlage dürfte sich - falls nicht bereits zuvor für einen Hang und eine Gefährlichkeit sprechende Erkenntnisse anfallen - erst im Zuge vollzugslockernder Maßnahmen ergeben.

VII.

Die von dem Angeklagten bei der Tat verwendete Schusswaffe war gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG einzuziehen. Mangels Anhaltspunkten dafür, dass die im Besitz des Angeklagten befindliche Schusswaffe jemand anderem gehörte, geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte der Eigentümer der Waffe war (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 2 StGB).

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

(CC)

(DD)

(EE)