Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 2009

LG Düsseldorf Urteil vom 21.01.2009 – 8 O 305/07

ECLI:DE:LGD:2009:0121.8O305.07.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-01-21/8-o-305-07#rd_2

Auf der Grundlage eines von der Klägerin unter Bezugnahme auf die VOB/B erstellten Angebotes vom 23. Juni 2005 schlossen die Parteien am selben Tage einen Bauvertrag über von der Klägerin zu erbringende Putzarbeiten an einem Haus der Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Angebotes und des Vertrages wird auf die von der Klägerin als Anlagen K1 und K2 zu den Akten gereichten Ablichtungen Bezug genommen. Die von ihr in der Folge erbrachten Leistungen stellte die Klägerin den Beklagten mit Schlussrechnung vom 14. August 2006 mit einem nach Anrechnung erbrachter Abschlagszahlungen verbleibenden Restbetrag von 15.793,94 EUR in Rechnung. Mit Schreiben vom 12. Februar 2007, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf die von der Klägerin als Anlage K17 zu den Akten gereichte Ablichtung verwiesen wird, erhoben die Beklagten verschiedene Einwände gegen die Schlussrechnung, kündigten eine Schlusszahlung von 1.500,00 EUR an und wiesen darauf hin, dass Nachforderungen ausgeschlossen seien, wenn sie nicht binnen 24 Tagen erhoben würden. Zwei Tage später ging der genannte Betrag auf einem Konto der Klägerin ein.

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Die Klägerin behauptet, sie habe mit den Beklagten übersandtem Schreiben vom 13. Februar 2007 einen Vorbehalt gegen die Schlusszahlung erklärt und diesen begründet.

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Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Differenz zwischen der Schlussrechnungssumme und der von den Beklagten geleisteten Zahlung nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Sie beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie

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1. 14.293,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2006 sowie

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2. weitere 755,80 EUR zu zahlen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-01-21/8-o-305-07#rd_8

Die Beklagten beantragen,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-01-21/8-o-305-07#rd_9

die Klage abzuweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-01-21/8-o-305-07#rd_10

Sie reden die Ausschlusswirkung der von ihnen geleisteten Schlusszahlung ein und rechnen gegen die Klageforderung hilfsweise mit Gegenansprüchen auf.

Entscheidungsgründe§

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-01-21/8-o-305-07#rd_13

Die Klage ist unbegründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-01-21/8-o-305-07#rd_14

1. Einen etwa ihr noch gemäß § 631 Abs. 1 BGB zustehenden Restwerklohnanspruch kann die Klägerin aufgrund des von den Beklagten erhobenen Einwands der vorbehaltlosen Annahme der von ihnen geleisteten Schlusszahlung nicht geltend machen, § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-01-21/8-o-305-07#rd_15

a) Für den von den Parteien geschlossenen Bauvertrag gelten gemäß der in diesem unter Nr. 4.1.2, jedenfalls aber der unter Nr. 4.5 getroffenen Regelung die Vorschriften der VOB/B und damit § 16 Nr. 3 VOB/B.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-01-21/8-o-305-07#rd_16

§ 16 Nr. 3 VOB/B ist keiner isolierten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterworfen. Die VOB/B sind im Verhältnis der Parteien nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln. Sie wurden bei Abschluss der Vertrages nicht von den Beklagten gestellt, sondern aufgrund des von der Klägerin in ihr vorangegangenes Angebot aufgenommenen Verweises auf die VOB/B in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag aufgenommen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-01-21/8-o-305-07#rd_17

b) Die Voraussetzungen für den von den Beklagten erhobenen Schlusszahlungseinwand des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B liegen vor. Sie haben die von ihnen geleistete Schlusszahlung ordnungsgemäß als solche angekündigt und dabei auf die ohne fristgerechten Vorbehalt eintretende Ausschlusswirkung hingewiesen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-01-21/8-o-305-07#rd_18

c) Einen Vorbehalt hat die Klägerin nicht fristgerecht erklärt. Sie ist für ihre entsprechende Behauptung beweisfällig geblieben:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-01-21/8-o-305-07#rd_19

aa) Der in Ablichtung zu den Gerichtsakten gereichte Beleg der FirstMAIL über den Einwurf eines Briefes ist kein Beweismittel.

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bb) Urkundsbeweis ist von der Klägerin nicht in der Form des § 420 ZPO angetreten worden. Durch Vorlage des Originals der Urkunde hätte die Klägerin im übrigen lediglich den Beweis führen können, dass der Unterzeichner des Schriftstückes die in ihm enthaltene Erklärung abgegeben hat, § 416 ZPO. Die Wirkung des § 418 ZPO hat die Bescheinigung nicht, weil sie weder die Voraussetzungen des § 415 ZPO noch des § 182 ZPO erfüllt. Selbst wenn sie diese hätte, könnte die Klägerin mit ihr bestenfalls den Einwurf eines Briefes in den Briefkasten der Beklagten nachweisen. Da die Zustellbescheinigung aber offen läßt, welchen Inhalt der Brief hat, würde dies für den Nachweis der Erklärung des Vorbehaltes nicht weiterhelfen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-01-21/8-o-305-07#rd_21

cc) Die Beweisantritte in dem Schriftsatz der Klägern vom 3. Dezember 2008 sind bei der Entscheidungsfindung – weil erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht – nicht zu berücksichtigen, § 296a ZPO. Zwar war der Klägerin ein Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung nachgelassen worden. Die Schriftsatzfrist diente aber allein dazu den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu der Frage zu erklären, ob der gerichtliche Vergleichsvorschlag angenommen werde.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-01-21/8-o-305-07#rd_22

d) Die Erklärung des Vorbehalts durch die Klägerin war weder ausnahmsweise entbehrlich noch ist den Beklagten die Berufung auf den Schlusszahlungseinwand nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB versagt. Besondere Umstände, aufgrund derer den Beklagten klar sein musste, dass die Klägerin die Schlusszahlung nicht als solche akzeptieren werde (vgl. BGH, NJW 1970, 1185), liegen nicht vor:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-01-21/8-o-305-07#rd_23

Die Parteien hatten noch nicht längere Zeit über die Berechtigung der Forderung der Klägerin gestritten. Aus dem die Schlusszahlung ankündigenden Schreiben der Beklagten ergibt sich vielmehr, dass diese die Schlussrechnung der Klägerin gerade erst erhalten hatten.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-01-21/8-o-305-07#rd_24

Die Einwendungen und Gegenansprüche der Beklagten waren auch nicht gänzlich offenbar unbegründet oder aus der Luft gegriffen. Auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 24. Juni 2008 (GA 126 ff.) unter II 1 zur mangelnden Darlegung der Stundenlohnforderung der Klägerin sowie unter II 2 bis 4 zu den Gegenansprüchen der Beklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-01-21/8-o-305-07#rd_25

Hinzu kommt, dass die Behauptung der Klägerin, sie habe fristgerecht einen Vorbehalt erklärt, zeigt, dass diese selbst von der Notwendigkeit der Vorbehaltserklärung ausging.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-01-21/8-o-305-07#rd_26

2. Anspruch auf Ersatz der für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Unkosten hat die Klägerin mangels bestehender Hauptforderung nicht.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-01-21/8-o-305-07#rd_28

Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt der Schriftsatz der Klägerin vom 3. Dezember 2008 keine Veranlassung, § 156 Abs. 1 ZPO. Die mündliche Verhandlung ist ordnungsgemäß geschlossen worden. Die Problematik des Schlusszahlungseinwandes und insbesondere Notwendigkeit und Schwierigkeit des der Klägerin obliegenden Nachweises ihres Vorbehalts ist in beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung angesprochen und außerdem schriftlich formuliert worden.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-01-21/8-o-305-07#rd_30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-01-21/8-o-305-07#rd_31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-01-21/8-o-305-07#rd_32

Streitwert: 14.293,94 EUR