§ 416 Beweiskraft von Privaturkunden
Stand: 10.06.2019
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
Wird zitiert von 591 Entscheidungen zu § 416 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.03.2006 – IV ZR 145/05Zitiert von 14
- LAG Baden-Württemberg, 03.06.2020 – 21 Sa 102/19
- LAG Baden-Württemberg, 30.03.2007 – 9 Sa 4/07Zitiert von 1
- BGH, 12.03.2015 – V ZR 86/14Urkundenbeweis: Echtheit von Privaturkunden; Nachweis eines BlankettmissbrauchsZitiert von 11
- BGH, 10.07.2013 – IV ZR 224/12Anfechtung eines Erbvertrags durch den Erblasser: Formfreiheit der Begebung der notariellen Anfechtungserklärung; Erstreckung der formellen Beweiskraft der Urkunde auf den Begebungsakt bei Abhängigkeit der Übermittlung von einer gesonderten Weisung des ErklärendenZitiert von 11
- LG Düsseldorf, 19.11.2024 – 4a O 12/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 11.05.2026 – 5 K 2207/25
- LG Bonn, 30.04.2026 – 15 O 32/22Zitiert von 2
- OLG Hamm, 16.03.2026 – 10 W 122/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 416 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.