Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 416 Beweiskraft von Privaturkunden

Stand: 10.06.2019

Bund591 Entscheidungen

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

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