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LG Berlin Urteil vom 20.02.2025 – 27 O 74/24

27. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBE2:2025:0220.27O74.24.00

ZivilrechtBerlinVolltext

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Leitsatz

Zur Unzulässigkeit der Presseberichterstattung gegenüber einem mutmaßlichen Clanmitglied im Zusammenhang mit dem Freispruch eines angeblichen Verwandten und Angehörigen desselben Clans.(Rn.20) (Rn.23)

Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu unterlassen,

über den Kläger die nachstehend wiedergegebenen Äußerungen wörtlich und/oder sinngemäß zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

Er sei der

1. Bruder oder

2. der Cousin

von dem X

wie geschehen unter X.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand§

Randnummer1

Der Kläger wendet sich gegen eine Berichterstattung der Beklagten.

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Die Beklagte veröffentlichte einen Artikel mit der Überschrift „So oft kam der X -Clan schon davon“. In diesem Artikel heißt es auszugsweise:

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„Im X steht Xs Bruder X vor Gericht, weil er illegale Geschäfte mit ergaunerten Luxuskarossen eingefädelt haben soll. Die Staatsanwaltschaft fordert dreieinhalb Jahre Knast für X. Aber der wird freigesprochen.“

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Am X, dem Folgetag der Veröffentlichung, änderte die Beklagte den online abrufbaren Artikel teilweise und ersetzte das Wort „Bruder“ durch „Cousin“.

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Wegen des vollständigen Inhalts des Artikels wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 06.02.2024 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08.02.2024 unter anderem zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zur Begründung machte der Kläger dabei geltend, dass es sich bei der Veröffentlichung, dass Herr X ein Bruder oder ein Cousin des Klägers sei, um eine unwahre Tatsachenbehauptung handele.

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Die Beklagte lehnte die Abgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung mit Schreiben vom 08.02.2024 ab.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Unterlassungsanspruch zustehe. Die Berichterstattung verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da unwahre Tatsachenbehauptungen über ihn verbreitet würden. Die Ehrabträglichkeit ergebe sich auch daraus, dass sein Name im Zusammenhang mit angeklagten Straftaten des X genannt werde, auch wenn diese Verfahren in einem Freispruch geendet hätten.

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Der Kläger beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, das berichtete Verwandtschaftsverhältnis sei zutreffend. X habe am 21.12.2022 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, wonach er der Cousin des Klägers sei, ihre Großväter seien Brüder gewesen. Deshalb sei hier jedenfalls eine Beweislastumkehr anzunehmen; es sei am Kläger, zu beweisen, dass die angegriffenen Äußerungen unwahr seien. Im Übrigen sei die Bezeichnung als Cousin auch grundsätzlich nicht ehrenrührig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

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I. Die Klage ist begründet.

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Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG zu.

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1. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Antragstellerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerin auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen.

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Bei Tatsachenbehauptungen fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen insbesondere ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. zu allem BGH, Urt. v. 10.12.2024 - VI ZR 230/23, GRUR-RS 2024, 40056, Rn. 21 ff. m.w.N.).

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2. Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die streitgegenständliche Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers:

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Bei den Formulierungen, Herr X sei der Bruder oder der Cousin des Klägers, handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Diese Tatsachenbehauptungen stellen sich als für den Kläger ehrabträglich dar, da über vermeintlich strafrechtlich relevantes Verhalten eines Familienangehörigen berichtet wird. Ausgehend davon trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit der von ihr verantworteten Veröffentlichung. Grundsätzlich hat zwar der Anspruchsteller eines Unterlassungsanspruches im Rechtsstreit die Unrichtigkeit der ihn betreffenden ehrverletzenden Äußerungen zu beweisen. Soweit es aber um ehrverletzende Behauptungen geht, kann der davon Betroffene nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht übertragenen Beweisregel des § 186 StGB Unterlassung auch dann verlangen, wenn die Unwahrheit der Äußerung zwar nicht erwiesen ist, ihre Wahrheit aber ebenfalls nicht feststeht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 11.12.2012 – VI ZR 314/10, NJW 2013, 790, Tz. 15 m.w.N.).

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Dass Herr X nicht der Bruder des Klägers ist und es sich somit bei der in der ursprünglichen Fassung des angegriffenen Artikels enthaltenen Formulierung um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Für die Behauptung, bei Herrn X handele es sich um den (Groß-)Cousin des Klägers, gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar ist das beklagtenseits behauptete Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte ist jedoch für die Wahrheit ihrer Behauptung als insoweit darlegungs- und beweisbelastete Partei mangels tauglichen Beweisantritts beweisfällig geblieben. Soweit sich die Beklagte insoweit auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn X vom 21.12.2022 bezogen hat, wäre diese lediglich im einstweiligen Verfügungsverfahren, nicht jedoch in dem hier anhängigen Hauptsacheverfahren zur Führung des (Voll-)Beweises geeignet gewesen. Denn die Glaubhaftmachung zum Nachweis einer Tatsache ist nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen gestattet. Dazu jedoch zählt das äußerungsrechtliche Hauptsacheverfahren - von hier nicht einschlägigen Ausnahmekonstellationen abgesehen - nicht (vgl. Huber/Röß, in: Musielak, ZPO, 21. Auf. 2024, § 294 Rz. 1 m.w.N.). Die Beklagte hat auch keinen Zeugenbeweis für ihre Behauptung angetreten, nachdem die Kammer sie auf die Untauglichkeit der eidesstattlichen Versicherung zur Beweisführung hingewiesen hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 2.8.2022 – VIII ZB 3/21, NJW 2022, 3232 Tz. 16).

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Unabhängig davon könnte der Kläger auch dann Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen von der Beklagten verlangen, wenn er tatsächlich der Bruder oder Cousin des Herrn X wäre. Denn bei einem wesentlich von einer anderen Person abgeleiteten öffentlichen Informationsinteresse muss der Betroffenen die Berichterstattung grundsätzlich nur insoweit hinnehmen, als sie auch gegenüber der anderen Person gegenüber zulässig ist. Ist die konkrete Berichterstattung hingegen schon gegenüber der anderen Person unzulässig, von der das Informationsinteresse an den berichteten Zusammenhängen wesentlich mitgestimmt wird, führt das auch zur Unzulässigkeit der Berichterstattung über den Betroffenen (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.2023 – VI ZR 1214/20, NJW 2024, 747 Tz. 24 m.w.N.). Hier aber war schon die identifizierende nachprozessuale Kriminalberichterstattung gegenüber Herrn X unzulässig, da sie nicht in einem hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Freispruch stand und die im Artikel verwandten Formulierungen („weil er illegale Geschäfte mit ergaunerten Luxuskarossen eingefädelt haben soll") zudem geeignet waren, bei einem verständigen Durchschnittsleser den Eindruck zu erwecken, der Freispruch sei - nicht anders als beim Kläger selbst - womöglich zu Unrecht erfolgt (vgl. Kammer, Urt. v. 19.12.2024 – 27 O 323/24 eV, juris Tz. 28, 30).

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3. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 6.6.2023, VI ZR 309/22, NJW 2024, 505 Tz. 45) und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es vorliegend fehlt.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.