Rechtsprechung / LG Berlin / 64. Zivilkammer / 2024
LG Berlin Beschluss vom 18.07.2024 – 64 S 150/22
64. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBE2:2024:0718.64S150.22.00
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Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Juni 2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – xxxxxx – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert wird auf bis zu 1.000,00 € (12 x 55,06 €) festgesetzt.
Gründe§
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Die Berufung ist durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind, die zulässige Berufung insbesondere offensichtlich unbegründet ist.
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Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 24. Juni 2024 Bezug genommen; die Kammer hält an ihrer dort mitgeteilten Würdigung fest. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Juni 2024. Soweit die Klägerin meint, das am Ende der Klageschrift formulierte Mieterhöhungsbegehren könne dahin ausgelegt werden, die Miete solle sich erst zum 1. März 2022 erhöhen, liegt jedenfalls ein „offenkundiger“ Schreibfehler – der etwa auch noch im Falle einer uneingeschränkten Zustimmung des Beklagten und eines antragsgemäß erlassenen Urteils eine Korrektur nach § 319 ZPO ermöglicht hätte – nicht vor. Im Übrigen übersieht die Klägerin, dass es der bloßen Zustimmungsaufforderung in der Klageschrift schon an den Förmlichkeiten des § 558a BGB gebricht, sodass sie aus sich heraus nicht als wirksames Mieterhöhungsverlangen herangezogen werden kann.
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Wie schon im Hinweisbeschluss ausgeführt, vermag sich die Kammer der in dem zitierten Urteil der Zivilkammer 63 (LG Berlin – 63 S 272/07 --, Urt. v. 08.05.2009, MM 2009, 298 f., zitiert nach juris) im Rahmen der Kostenentscheidung vertretenen Ansicht, der Klageantrag im Mieterhöhungsverfahren umfasse als „minus“ das Begehren, die Miete zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt zu erhöhen, nicht anzuschließen, mag die damals getroffene Kostenentscheidung auch richtig sein. Jedenfalls soweit die Klägerin für sich aus der Entscheidung ableiten will, dass es in Klageverfahren nach §§ 558 ff. BGB in einer Konstellation wie der vorliegenden eines ausdrücklichen Hilfsantrags von vorne herein gar nicht bedürfe, ist dem angesichts der durch das Gesetz vorgegebenen Formstrenge des Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. BGB nicht zu folgen.
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Die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO.
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