Rechtsprechung / LG Berlin / 2023

LG Berlin Beschluss vom 14.03.2023 – 67 S 10/23

ECLI:DE:LGBE:2023:0314.67S10.23.00

MietrechtBerlinMietrecht BerlinVolltext

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Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgewiesen worden ist.

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Mitte, kein Datum verfügbar, 27 C 178/21

Tenor§

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-03-14/67-s-10-23#rd_1

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

2

Das Amtsgericht hat die erhobene Räumungsklage zutreffend abgewiesen. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-03-14/67-s-10-23#rd_2

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung. Denn die von dem Kläger ausgesprochenen Kündigungen haben das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht beendet. Die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind nicht erfüllt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-03-14/67-s-10-23#rd_3

Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger durch die von seiner Rechtsvorgängerin vereinbarte gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel in § 5 Abs. 3 des Mietvertrages gemäß § 566 Abs. 1 BGB gebunden ist. Die Klausel ist bereits als Individualvereinbarung unter Zugrundelegung der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB in dem vom Amtsgericht verstandenen Sinne auszulegen; das gilt erst recht unter Heranziehung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB, sofern es sich bei der Klausel um eine von der Rechtsvorgängerin des Klägers gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte. Davon ist schon prima facie auszugehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-03-14/67-s-10-23#rd_4

Die Klausel genügt auch der Schriftform des § 550 BGB. Die dagegen vorgebrachten Formaleinwände der Berufung verfangen ausweislich der insoweit von der Kammer geteilten Rechtsprechung des BGH zur Entbehrlichkeit eines Vertretungszusatzes nicht (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.9.2007 - XII ZR 121/05, NJW 2007, 3346, beckonline Tz. 8 ff.)

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-03-14/67-s-10-23#rd_5

Schließlich ist der von dem Kläger geltend gemachte Eigenbedarf aus den Gründen des angefochtenen Urteils auch nicht „notwendig“ i.S.v. § 5 Abs. 3 des Mietvertrages, sondern lediglich durchschnittlich ausgeprägt (vgl. dazu Kammer, Beschl. v. 2.11.2021 – 67 S 237/21, ZMR 2022, 125, beckonline Tz. 3 m.w.N.). Es kommt hinzu, dass es dem Kläger unbenommen und möglich ist, den von ihm behaupteten Wohnbedarf in X durch den Erwerb oder jedenfalls durch die Anmietung von Alternativwohnraum zu decken. Auch das steht der „Notwendigkeit“ des Ausspruches einer Eigenbedarfskündigung entgegen.

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-03-14/67-s-10-23#rd_6

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.