Rechtsprechung / LAG Schleswig-Holstein / 5. Kammer / 2012
LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 04.10.2012 – 5 Sa 402/11
5. Kammer · ECLI:DE:LARBGSH:2012:1004.5SA402.11.0A
ArbeitsrechtSchleswig-HolsteinArbeitsrecht Schleswig-HolsteinFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext
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Leitsatz
Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, sofern sich aus der Bezugnahmeklausel und den arbeitsvertraglichen Regelungen selbst nicht zugleich ergibt, unter welchen Voraussetzungen welcher der genannten Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll.(Rn.62) (Rn.70)
Tenor§
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 11.08.2011, Az.: 51 Ca 542 a/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand§
Randnummer1
Die Parteien streiten über Differenzlohnansprüche des Klägers nach § 9 Nr. 2 AÜG.
Randnummer2
Die Beklagte betreibt gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung. Der 26-jährige Kläger war bei ihr vom 27.08.2009 bis zum 31.01.2011 als Produktionshelfer beschäftigt. Der zunächst vom 27.08.2009 bis zum 26.02.2010 befristete Arbeitsvertrag vom 27.08.2009 enthält - soweit hier von Belang - folgende Regelungen (künftig nur: Arbeitsvertrag, Bl. 8 - 10 d. A.):
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„§ 1 Vertragsgegenstand
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1. Der Arbeitnehmer wird als Produktionshelfer eingestellt. Er verpflichtet sich, bei Kundenunternehmen des Arbeitgebers an verschiedenen Orten im gesamten Bundesgebiet und ggf. im benachbarten Ausland tätig zu werden.
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2. Auf das Arbeitsverhältnis finden die einschlägigen Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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§ 4 Vergütung / Zuschläge
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1. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der für den Arbeitgeber gem. § 1 dieses Vertrages geltenden Tarifverträge (Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag West).
Der Arbeitnehmer wird entsprechend seiner Tätigkeit in die Entgeltgruppe E1 des Entgeltrahmentarifvertrages eingruppiert.
Der Stundenlohn beträgt danach 7,35 EUR brutto.“
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Mit einer Änderungsvereinbarung vom 27.02.2010 (Bl. 18 d. A.) entfristeten die Parteien den Arbeitsvertrag.
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Unter dem Datum des 29.03.2010 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 27.08.2009 (künftig nur: Änderungsvereinbarung, Bl. 16 d. A.). In dieser heißt es unter anderem:
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1. Mit Wirkung vom 01.01.2010 erhält § 2 Absatz 1 des Arbeitsvertrages folgende Fassung:
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Auf das Arbeitsverhältnis finden die zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) einerseits und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP), der christlichen Gewerkschaft Metall (CGM), der DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V. (DHV), dem Arbeitnehmerverband land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe (ALEB), medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft (medsonet) andererseits abgeschlossenen Tarifverträge, derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag, Manteltarifvertrag für die Auszubildenden, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifverträge West und Ost sowie Beschäftigungssicherungsvertrag, in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
…“
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Die Beklagte setzte den Kläger während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der Firma A. GmbH ein. Sie zahlte an ihn in der Zeit von August 2009 bis Juni 2010 einen Grundstundenlohn in Höhe von 7,35 € brutto, für die Zeit ab Juli 2010 bis zum Januar 2011 einen solchen in Höhe von 7,60 € brutto. Auf ein Auskunftsbegehren des Klägers an die Firma A. GmbH nach § 13 AÜG teilte diese unter dem Datum des 20.04.2011 mit, dass für einen vergleichbaren Stammarbeitnehmer ein Stundenlohn in Höhe von 13,50 € brutto gelte (Bl. 61 d. A.).
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Mit Anwaltsschreiben vom 16.02.2011 machte der Kläger gegenüber der Beklagten sogenannte Equal-Pay-Ansprüche geltend und forderte sie auf, eine Neuberechnung seines Lohnes für den Zeitraum August 2009 bis einschließlich Januar 2011 auf der Grundlage eines Stundenlohnes von 13,50 € brutto vorzunehmen (Bl. 37 - 39 d. A.). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 23.02.2011 ab.
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Mit seiner am 31.03.2011 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Zahlungsklage verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
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Der Kläger hat gemeint,
die Beklagte schulde ihm einen Stundenlohn in Höhe von 13,50 € brutto statt des gezahlten Stundenlohnes in Höhe von 7,35 € bzw. 7,60 € brutto. Das Bundesarbeitsgericht habe mit Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - festgestellt, dass die CGZP keine Spitzenorganisation sei, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen könne. Folglich würden die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge keine Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse der hierunter fallenden Leiharbeitnehmer entfalten. Nach dem Equal-Pay-Grundsatz habe er als Leiharbeitnehmer nach §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG Anspruch auf den gleichen Arbeitslohn wie ihn die Stammbelegschaft in dem Entleiherbetrieb erhalte. Die von der Beklagten noch an den Kläger zu zahlenden monatlichen Vergütungsdifferenzen für die Zeit von August 2009 bis Januar 2011 betrügen insgesamt 17.614,97 € brutto.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen,
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1. an ihn für den Monat August 2009 einen Betrag in Höhe von 129,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2009 zu zahlen,
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2. an ihn für den Monat September 2009 einen Betrag in Höhe von 967,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.10.2009 zu zahlen,
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3. an ihn für den Monat Oktober 2009 einen Betrag in Höhe von 1.102,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2009 zu zahlen,
Randnummer21
4. an ihn für den Monat November 2009 einen Betrag in Höhe von 940,95 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2009 zu zahlen,
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5. an ihn für den Monat Dezember 2009 einen Betrag in Höhe von 956,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2010 zu zahlen,
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6. an ihn für den Monat Januar 2010 einen Betrag in Höhe von 992,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2010 zu zahlen,
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7. an ihn für den Monat Februar 2010 einen Betrag in Höhe von 856,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2010 zu zahlen,
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8. an ihn für den Monat März 2010 einen Betrag in Höhe von 985,95 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2010 zu zahlen,
Randnummer26
9. an ihn für den Monat April 2010 einen Betrag in Höhe von 934,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2010 zu zahlen,
Randnummer27
10. an ihn für den Monat Mai 2010 einen Betrag in Höhe von 891,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2010 zu zahlen,
Randnummer28
11. an ihn für den Monat Juni 2010 einen Betrag in Höhe von 947,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen,
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12. an ihn für den Monat Juli 2010 einen Betrag in Höhe von 886,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2010 zu zahlen,
Randnummer30
11. an ihn für den Monat August 2010 einen Betrag in Höhe von 908,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz der EZB seit dem 01.09.2010 zu zahlen,
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14. an ihn für den Monat September 2010 einen Betrag in Höhe von 1.051,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.10.2010 zu zahlen,
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15. an ihn für den Monat Oktober 2010 einen Betrag in Höhe von 862,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz der EZB seit dem 01.11.2010 zu zahlen,
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16. an ihn für den Monat November 2010 einen Betrag in Höhe von 1.203,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2010 zu zahlen,
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17. an ihn für den Monat Dezember 2010 einen Betrag in Höhe von 1.085,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2011 zu zahlen,
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18. an ihn für den Monat Januar 2011 einen Betrag in Höhe von 1.911,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2011 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat bestritten,
dass dem Kläger noch restliche Vergütungsansprüche zustünden. Die Parteien hätten im Arbeitsvertrag wirksam die Geltung von Tarifverträgen vereinbart, so dass entsprechend § 9 AÜG die Arbeitsbedingungen des Klägers sich aus den tarifvertraglichen Regelungen ergäben und nicht denen der beim Entleiherunternehmen angestellten, vergleichbaren Arbeitnehmer entsprechen müssten. Die Einbeziehung der Tarifverträge in den Arbeitsvertrag sei auch unter Beachtung von §§ 305 ff. BGB wirksam erfolgt. Insbesondere handele es sich bei der Regelung in der Änderungsvereinbarung vom 29.03.2010, dass § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages neu gefasst werde, um eine evident irrtümliche Formulierung, nämlich einen versehentlichen Zahlendreher. Auch der Kläger habe die Regelung nur so verstanden, dass mit ihr § 1 Abs. 2 des ursprünglichen Arbeitsvertrages habe abgeändert werden sollen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen.
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Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage mit Urteil vom 11.08.2011 in vollem Umfang stattgegeben. Dem Kläger stehe die von ihm geltend gemachte und der Höhe nach von der Beklagten nicht bestrittene Vergütungsdifferenz gemäß §§ 611 Abs. 1 BGB, 10 Abs. 4 AÜG zu. Die Parteien hätten nicht wirksam die Anwendung eines Tarifvertrages nach § 9 Nr. 2 AÜG vereinbart, so dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger das Arbeitsentgelt eines ihm vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers in Höhe von 13,50 € brutto je Stunde zu zahlen. Sowohl die Vereinbarung in dem ersten Arbeitsvertrag vom 27.08.2009 als auch diejenige in der Änderungsvereinbarung vom 29.03.2010, dass auf das Arbeitsverhältnis die dort genannten Tarifverträge Anwendung fänden, hielten einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB nicht stand. Die Bezugnahme auf die genannten Tarifverträge sei intransparent und benachteilige dadurch den Kläger unangemessen. Nach § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages sei der Kläger auch für Auslandseinsätze eingestellt worden. Der räumliche Geltungsbereich der am 29.08.2009 vorhandenen Tarifverträge erstrecke sich indessen nur auf das Gebiet der Bundesrepublik, so dass fraglich sei, ob es im Falle eines Auslandseinsatzes einen „einschlägigen“ Tarifvertrag gibt. Zudem hätten die CGZP und der AMP für Ost- und Westdeutschland unterschiedliche Entgelttarifverträge abgeschlossen. Auch hier bestünden Unklarheiten, welcher Entgelttarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung findet. Angesichts der Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 01.04.2009 - 35 BV 17008/08 - bereits festgestellt hatte, dass die CGZP nicht tariffähig sei, habe völlige Unsicherheit bestanden, ob und ggf. welcher und zu welchem Zeitpunkt zwischen der CGZP und AMP abgeschlossene Tarifvertrag wirksam abgeschlossen werden konnte. Der Verweis auf „einschlägige“ Tarifverträge sei mithin besonders unklar. Der Beklagten sei es auch zumutbar gewesen, die im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifverträge konkret zu benennen. Gleiches gelte auch für die Änderungsvereinbarung. Nach Ziff. 1 der Änderungsvereinbarung seien u. a. zwei Manteltarifverträge und die Entgelttarifverträge West und Ost in Bezug genommen worden. Der Kläger habe mithin davon ausgehen müssen, dass auf sein Arbeitsverhältnis auch der Tarifvertrag für Auszubildende oder der Entgelttarifvertrag Ost Anwendung finde. Unklarheiten bestünden auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Inkrafttretens der geänderten Regelungen in Ziff. 1. In der Überschrift zu Ziff. 1 sei geregelt, dass § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags mit Wirkung ab dem 01.01.2010 wie folgt geändert werde. Am Schluss der Änderungsvereinbarung sei - räumlich getrennt von der Regelung in Ziff. 4 - aufgeführt, dass die veränderte Regelung erst ab dem 01.04.2010 in Kraft trete. Dem Grunde nach habe der Kläger mithin Anspruch auf einen Stundenlohn von 13,50 € brutto. Hieran gemessen und unter Berücksichtigung des dem Kläger unstreitig ausweislich der vorgelegten Abrechnungen gezahlten Lohnes habe der Kläger noch Anspruch auf restliche Vergütung in nicht bestrittener Höhe von insgesamt 17.614,97 € brutto. Da eine wirksame Inbezugnahme von Tarifverträgen nicht vorliege, seien Ansprüche des Klägers auch nicht aufgrund tariflicher Ausschlussklauseln verfallen. Einzelvertraglich sei keine Ausschlussfrist vereinbart worden.
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Gegen dieses ihr am 12.10.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.10.2011 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 12.01.2012 am 09.01.2012 begründet.
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Die Beklagte trägt vor,
die Inbezugnahme der vorhandenen Tarifverträge zwischen der CGZP und dem AMP sei auch im Falle eines Auslandseinsatzes klar und eindeutig. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie, die Beklagte, ihren Sitz in H. habe und der Kläger in M. wohne. Im räumlichen Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland habe sie mithin von ihrem Betriebssitz aus das Direktionsrecht ausüben dürfen. Dass das Resultat des Direktionsrechts auch ein Einsatz im benachbarten Ausland sein könne, ändere nichts daran, dass sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses aus dem Arbeitsvertrag und den in Bezug genommenen Tarifverträgen ergebe. Zudem regele § 1 Ziff. 3 des Arbeitsvertrages, dass das bei gleichbleibender Vergütung erfolge und die Zahlung einer Einsatzzulage gemäß Ziff. 2.3 des Entgeltrahmentarifvertrages unberührt bleibe. Zudem sei auch klar geregelt, dass der Entgelttarifvertrag West auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Nach § 4 Ziff. 1 des Arbeitsvertrages erfolge die Vergütung ausdrücklich auf der Grundlage der für den Arbeitgeber gem. § 1 dieses Vertrages geltenden Tarifverträge (Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag West). Abwegig sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts, dass ggf. auch der Tarifvertrag für Auszubildende Anwendung finden könnte. Auch die Änderungsvereinbarung halte einer Inhaltskontrolle stand. Soweit in Ziff. 1 der Änderungsvereinbarung „§ 2 Absatz 1 des Arbeitsvertrages“ ersetzt werde, handele es sich hierbei um den Fall einer falsa demonstratio non-nocet. Der Zahlendreher „§ 2 Abs. 1“ anstelle von „§ 1 Abs. 2“ sei evident und begründe keine Unklarheit. Unklarheit bestehe auch nicht im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelung. Das Arbeitsgericht habe den Unterschied zwischen Vereinbarung der (Rück)Wirkung der neuen Fassung eines Tarifvertrages und des Beginns des Inkrafttretens der geänderten Regelung verkannt. Die Inbezugnahmen der genannten Tarifverträge seien mithin wirksam. Da der Kläger seine Klagforderung weit überwiegend mit Equal-Pay-Ansprüchen vor der BAG-Entscheidung vom 14.12.2010 begründe, müsse der Rechtsstreit gemäß § 97 Abs. 1 und 5 ArbGG ausgesetzt werden. Ungeachtet dessen führe eine Tarifunfähigkeit der CGZP nicht automatisch dazu, dass der Equal-Pay-Grundsatz zum Tragen komme. Denn aus der Formulierung „Handelnd für ihre Mitgliedsgewerkschaften“ aus dem Flächentarifvertrag der CGZP mit der AMP vom Juni 2003 sowie aus der CGZP-Satzung 2002 folge, dass die CGZP nicht als selbstständiger Spitzenverband, sondern stellvertretend für ihre Mitgliedsgesellschaften handele. Das Bundesarbeitsgericht habe jedoch keine Entscheidung über die Tariffähigkeit der damaligen Mitgliedsorganisationen der CGZP getroffen. Die am 15.03.2010 geschlossenen mehrgliedrigen Tarifverträge zwischen der AMP und CGZP, CGM u. a. seien wirksam.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 11.08.2011, Az. 51 Ca 542 a/11, abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 04.10.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe§
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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO.
II.
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In der Sache selbst hat die Berufung indessen keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten für den Klagzeitraum von August 2009 bis einschließlich Januar 2011 Anspruch auf restliche Vergütung in Höhe von insgesamt 17.614,97 € brutto. Soweit die Ansprüche Lohnrückstände von August 2009 bis März 2010 betreffen und damit auf dem Arbeitsvertrag vom 27.08.2009 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 27.02.2010 fußen, folgt dieses aus dem Equal-Pay-Gebot des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Stundenlohnabrede über 7,35 € brutto ist nach § 9 Nr. 2 Hbs. 1 AÜG unwirksam, da die mit dem Kläger vergleichbaren Mitarbeiter im Entleiherbetrieb einen höheren Lohn erhalten. Die im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifverträge der CGZP und AMP sind nichtig und damit keine Tarifverträge, die vom Equal-Pay-Grundsatz abweichende Regelungen i. S. v. §§ 10 Abs. 4 Satz 2; 9 Nr. 2 Hbs. 2 u. 3 AÜG zulassen (1.). Die Lohnrückstände von April 2010 bis Januar 2011 folgen ebenfalls aus dem Equal-Pay-Gebot des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG. Ab April 2010 findet auf das Arbeitsverhältnis die Änderungsvereinbarung vom 29.03.2010 Anwendung. Die Bezugnahme in der Änderungsvereinbarung auf den dortigen mehrgliedrigen Tarifvertrag ist unwirksam, da sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand hält (2.). Mithin haben die Parteien auch für den Zeitraum ab April 2010 keinen wirksamen Tarifvertrag i. S. v. § 9 Nr. 2 Hbs. 2 u. 3 AÜG arbeitsvertraglich in Bezug genommen, der schlechtere Arbeitsbedingungen als beim Verleiher erlauben würde. Die Zahlungsansprüche sind auch nicht aufgrund einer vertraglichen Ausschlussfrist erloschen (3.). Der Zinsanspruch ist begründet (4.).
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