Rechtsprechung / LAG Köln / 5. Kammer / 2025

LAG Köln Urteil vom 03.12.2025 – 5 SLa 488/25

5. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2025:1203.5SLA488.25.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten über einen Teilzeitantrag der Klägerin nach einem tariflich vorgesehenen Blockmodell.

Die Klägerin ist seit dem 01.03.2011 bei der beklagten Fluggesellschaft als Flugbegleiterin und Purserin in Teilzeit mit einem Beschäftigungsgrad von 91,67 % mit dem Stationierungsort F angestellt. Ihr Bruttomonatsgehalt lag zuletzt bei 6.238,31 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag Teilzeit Nr. 2 für das Kabinenpersonal, gültig ab 01.01.2023, Anwendung (TV TZ Nr. 2). Am 31.03.2025 wurde der Tarifvertrag Teilzeit Nr. 3 für das Kabinenpersonal (TV TZ Nr. 3) abgeschlossen. Er trat rückwirkend am 01.01.2025 in Kraft.

In § 4 TV TZ Nr. 2 sind verschiedene Teilzeitmodelle geregelt. In einer Mitteilung "Teilzeit 2025" wies die Beklagte darauf hin, dass - anders als in den Vorjahren - für die Teilzeitjahresvergabe für das Jahr 2025 keine tarifliche Sondervereinbarung bestehe und alle Teilzeitmodelle ab dem 01.01.2025 unbefristet angeboten und ausschließlich nach Seniorität vergeben würden. Die Vergabe erfolgt innerhalb eines sogenannten Requestzeitraums getrennt nach den einzelnen Berufsgruppen und den Standorten Fund M. Entsprechend ihres Stationierungsortes werden die Mitarbeiter auf Flügen eingesetzt, die von bzw. zu diesem Stationierungsort fliegen. Nach den betrieblichen Regelungen findet die Urlaubsplanung für das Folgejahr nach der der Teilzeitjahresvergabe statt.

Die Klägerin beantragte am 13.06.2024 in dem dafür betrieblich vorgesehenen Verfahren eine (unbefristete) Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 57,81 % der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters durch Gewährung von Teilzeit im tariflichen Modell TH. Mit Schreiben vom 17.07.2024 lehnte die Beklagte den Antrag „für das Jahr 2025“ ab und gab zur Begründung an, dass für die beantragten Modelle keine Kapazitäten bestünden.

Mit ihrer am 02.09.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Teilzeitbegehren weiter.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass betriebliche Gründe ihrem Teilzeitbegehren nicht entgegenstünden. Es fehle an konkreten Darlegungen der Beklagten dazu, dass bei Zustimmung zu ihrem Teilzeitantrag die Bereederung ihrer Flugzeuge nicht möglich sein werde. Angesichts der am Standort F für 2025 bewilligten Teilzeitmodelle habe die Beklagte darlegen müssen, weshalb sie einerseits durchaus Teilzeitmodelle bewilligt habe, die zu einer erheblichen Reduzierung des zur Verfügung stehenden Arbeitszeitvolumens geführt hätten, andererseits die streitgegenständlichen Modelle aber nicht bewillige. Hinsichtlich der Personalunterdeckung bei den Flugbegleitern in F habe sie darlegen müssen, warum dieser nicht durch Wechsler von Fnach M und durch Neueinstellungen gedeckt werden könne. Ohnehin handele es sich bei den Standorten um einen einheitlichen Betrieb. Zudem sei nicht vorgetragen, wie die Kapazitätslage gerade bei den Flugzeugmustern sei, auf denen sie selbst einsetzbar sei. Die Festlegung von Überforderungsquoten sei den Tarifvertragsparteien vorbehalten, welche hierauf für 2025 verzichtet hätten. Ohne - wirksam vergebene tarifliche - Überforderungsquote laufe auch das von der Beklagten gehandhabte "Senioritäts-"Prinzip leer.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Teilzeitrequest der Klägerin mit Bezug auf das Teilzeitmodell TL - verblockte Teilzeit unbefristet - zuzustimmen;

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, dem Teilzeitrequest der Klägerin mit Bezug auf das Teilzeitmodell TK - verblockte Teilzeit unbefristet - zuzustimmen;

äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, dem Teilzeitrequest der Klägerin mit Bezug auf das Teilzeitmodell Tl - verblockte Teilzeit unbefristet - zuzustimmen;

äußerst hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der vorgenannten Anträge, die Beklagte zu verurteilen, dem Teilzeitrequest der Klägerin mit Bezug auf das Teilzeitmodell Tj - verblockte Teilzeit unbefristet - zuzustimmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, dass zum Zeitpunkt der Teilzeitjahresvergabe für das Jahr 2025 gemäß dem „führenden Szenario“ die Sicherstellung einer Bereederung von 251 Kurz- und Langstreckenflugzeugen notwendig gewesen sei. Hieraus sei ein Personalbedarf von 13.530 FTE ermittelt worden. Dem habe nur eine Personalkapazität von 12.880 FTE gegenübergestanden. Insgesamt seien 250 Flugbegleiter-Positionen unbesetzt gewesen. Damit seien zwar die gesetzlichen Vorgaben weiterhin erfüllt, die hohen internen Standards allerdings nicht eingehalten worden.

Die Grundlage für die Ermittlung des Personalbedarfs stelle die Flottenplanung dar. Hierbei sei u.a. entscheidend, welche Flugzeugmuster und wie viele Blockstunden auf dem jeweiligen Flugzeugmuster geflogen würden, da es unterschiedliche „Crew Complemente“ in der Kabine gebe. Ein Crew Complement gebe die zur Bereederung erforderliche Anzahl an Pursern und Flugbegleitern an und variiere abhängig von der Größe des Flugzeugs. Beispielsweise würden zur Bereederung eines A380 1 P II, 1 P I und 19 Flugbegleitende benötigt. Im Vergleich dazu würden zur Bereederung eines A340-300 1 P II, 1 P I und 7 Flugbegleitende gebraucht. Dem Bedarf, der sich aus dem zu bereedernden Flugprogramm ergebe, stehe das aktive Personal gegenüber. Das aktive Personal ergebe sich aus der Anzahl an Verträgen abzüglich der Abwesenheiten durch z.B. bereits bestehende Teilzeiten, unbezahlten Urlauben, Langzeitkranken, Bodenabordnungen, Kündigungen und Altersabgänge etc. Neben dem zu bereedernden Flugprogramm sei es notwendig, Kapazitäten für Schulungen, Erholungsurlaube etc. vorzusehen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung will die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Sie ist der Auffassung, sie habe substantiiert dargelegt, dass bei ihr mit dem Tarifvertrag Teilzeit Nr. 2 für das Kabinenpersonal ein wirksames Gesamtorganisationskonzept bestehe. Sie biete ihren Mitarbeitern verschiedene Teilzeitmodelle an, die innerhalb der sog. Requestphasen von den Mitarbeitern beantragt werden könnten. Grundlage dieses Gesamtorganisationskonzeptes sei die Kapazitätsplanung, mit der sie als Fluggesellschaft einen reibungslosen Flugbetrieb für die Allgemeinheit sicherstellen müsse. Sie habe das Teilzeitbegehren der Klägerin zu Recht abgelehnt, weil es an den erforderlichen Kapazitäten für die begehrten Teilzeitmodelle gefehlt habe. Sie habe die tarifvertraglich vorgesehene Gleichbehandlung zwischen den verschiedenen Teilzeitmodellen zu beachten. Damit werde ein Gleichverteilung über das Jahr erreicht.

Das Arbeitsgericht habe die Reichweite der tariflichen Öffnungsklausel des § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG verkannt. Damit habe das Gericht vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Grundrechtspositionen des Arbeitgebers die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der entgegenstehenden betrieblichen Gründe i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG überspannt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2025 - 12 Ca 5116/24 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet, dass an den Standorten F und M eine Personalunterdeckung besteht. Die Beklagte habe noch nicht einmal vorgetragen, welche Flugzeuge die Klägerin fliege und wie es sich mit dem entsprechenden Crewfaktor verhalte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.

II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1) zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Die Hilfsanträge sind nicht zur Entscheidung angefallen. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die von der Beklagten in der Berufung erhobenen Einwände gegen das Urteil des Arbeitsgerichts führen zu keiner anderen Betrachtung.

1. Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin ein doppeltes Begehren verfolgt. Sie will nicht nur die Verringerung ihrer Arbeitszeit erreichen, sondern auch eine bestimmte Verteilung. Diese Anträge sind derart miteinander verknüpft, dass der Änderungswunsch nur insgesamt angenommen oder abgelehnt werden konnten (vgl. Sievers TzBfG § 8 Rn. 9 ff.). Daher wäre die Klage schon dann unbegründet gewesen, wenn betriebliche Gründe nur dem Verringerungsbegehren oder nur dem Verteilungswunsch entgegengestanden hätten.

2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass sowohl der angestrebten Verringerung als auch der angestrebten Verteilung keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

a) Maßgeblich ist der TV TZ Nr. 2. Dies folgt daraus, dass es nach der Rechtsprechung des BAG auf den Zeitpunkt ankommt, zudem dem Arbeitnehmer die Ablehnungserklärung zugeht (vgl. Sievers TzBfG § 8 Rn. 167 ff. mwN).

b) Nach Auffassung der Kammer hat das Arbeitsgericht entgegen der Meinung der Beklagten die Reichweite der tariflichen Öffnungsklausel des § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG nicht verkannt. Es hat vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass die tariflich geregelten Ablehnungsgründe nicht greifen.

§ 3 des TV TZ Nr. 2 regelt auszugsweise:

§ 3 Betriebliche Ablehnungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG

(1) Als einem Teilzeitverlangen entgegenstehende betriebliche Gründe gelten insbesondere die mit der saisonalen Produktion verbundenen Parameter (z.B.: hohe Auslastung der Mitarbeiter im Sommer, geringe Auslastung im Winter) sowie die von den Tarifpartnern definierten Quoten.

Ein Teilzeitbegehren kann daher insbesondere abgelehnt werden, wenn:

eine zwischen den Tarifpartnern vereinbarte Gesamtquote aller Teilzeitmodelle überschritten wird

oder

die Quote des jeweiligen Teilzeitmodells gemäß Abs. 2 oder der aktuellen Sondervereinbarung zur Teilzeitjahresvergabe für das jeweilige Kalenderjahr überschritten wird

es sich um einen Teilzeitantrag handelt, der nicht durch eines der zahlreichen, abschließend geregelten Teilzeitmodelle abgebildet wird. Dies erfasst auch Anträge, die sich auf ein Teilzeitmodell beziehen, das zum Zeitpunkt des Beginns der beantragten Teilzeit nicht mehr angeboten wird. Die Tarifpartner stimmen insoweit überein, dass die in diesem TV Teilzeit geregelten, zahlreichen Teilzeitmodelle die betrieblichen Möglichkeiten hinsichtlich Organisation, Arbeitsablauf und Sicherheit im Betrieb ausschöpfen. Weitere Teilzeitmodelle verursachen insbesondere unverhältnismäßige Kosten und führen zu wesentlichen Beeinträchtigungen in Organisation, Arbeitsablauf und Sicherheit im Betrieb der D.

Eine von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Gesamtquote aller Teilzeitmodelle gibt es nicht. Es liegt auch keine aktuelle Sondervereinbarung zur Teilzeitjahresvergabe für das Jahr 2025 vor. Der Teilzeitantrag der Klägerin wird durch eines der zahlreichen, abschließend geregelten Teilzeitmodelle abgebildet.

Dem steht nicht entgegen, dass der TV Teilzeit Nr. 2 Quotierungen enthält. Diese gelten allerdings nicht für das Teilzeitmodell TL.

c) Das Arbeitsgericht hat sich nach der Prüfung, ob die speziellen Ablehnungsgründe vorliegen, zutreffend der Frage zugewandt, ob sich ein Ablehnungsgrund aus allgemeinen Grundsätzen gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG ergibt. Ein derartiger Ablehnungsgrund besteht jedoch weder für die geltend gemachte Verringerung noch für die von der Klägerin angestrebte Neuverteilung der Arbeitszeit.

Die Beklagte hat in Bezug auf die Verringerung der Arbeitszeit nicht substantiiert dargelegt, wie sich die Personalsituation für den Tätigkeitsbereich der Klägerin im Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitantrags dargestellt hat. Sie war gehalten, konkret darzulegen, wie hoch sie den Arbeitsbedarf für Flugbegleiter ab dem kommenden Jahr auf den Flugzeugmustern, auf denen die Klägerin eingesetzt wird, im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung eingeschätzt hat. Sodann hätte es der konkreten Darlegung bedurft, mit welchem zur Verfügung stehenden Arbeitszeitvolumen sie in diesem Bereich rechnen konnte. Nur dann, wenn sich für diesen Bereich ein höherer Arbeitsbedarf als voraussichtlich zur Verfügung stehend ergäben hätte, hätten betriebliche Gründe, die der der von der Klägerin angestrebten Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit entgegengestanden hätten, vorgelegen.

Hiervon ist die Beklagte selbst ausgegangen, wie ihre Ausführungen auf Seite 7 der Berufungsbegründung zeigen. Dort ist ausgeführt, für die Personalplanung sei entscheidend, welche Flugzeugmuster und wie viele Blockstunden auf dem jeweiligen Flugzeugmuster geflogen würden, da es unterschiedliche „Crew Complemente“ in der Kabine gebe. Zu dieser detaillierten Planung hat die Beklagte indes nicht vorgetragen. Die Darlegung, das für 2025 ein Personalbedarf von 13.530 FTE ermittelt worden sei, dem eine Personalkapazität von lediglich 12.880 FTE gegenüberstünden, genügt den geschilderten Anforderungen nicht. Obwohl die Beklagte in Bezug auf die Teilzeitanträge zwischen den Standorten Fund M differenziert, hat sie nur die Zahlen für beide Standorte gemeinsam dargelegt. Dieser Vortrag ist für die von der Beklagten vorgenommene Standortbetrachtung nicht ausreichend. Eine insgesamt bestehende Unterdeckung beim Personal besagt nicht, dass sie zwingend in allen Bereichen vorliegt.

Die Beklagte hat auch in Bezug auf die Verteilung der Arbeitszeit nicht dargelegt, mit welchem Personalbedarf sie kalkuliert hat und mit welcher Personalkapazität sie rechnen konnte.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

I

II. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.