Rechtsprechung / LAG Köln / 2014

LAG Köln Urteil vom 15.12.2014 – 5 Sa 778/14

ECLI:DE:LAGK:2014:1215.5SA778.14.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21. Mai 2014 – 20 Ca 7537/13 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

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T a t b e s t a n d:

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Die Parteien streiten noch über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag für den Zeitraum Mai 2013 bis April 2014.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-12-15/5-sa-778-14#rd_1

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Flugsicherheitsassistentin (nach § 5 LuftSiG) mit einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden tätig. Sie ist in der Fluggastkontrolle eingesetzt. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt sie nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-12-15/5-sa-778-14#rd_2

Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (LTV) Anwendung. Dieser ist auf der Basis einer Schlichtungsempfehlung vom 05. April 2013  zustande gekommen und regelt mit Wirkung ab dem 01. Januar 2013 unter Ziff. 2 B unter anderem in Lohngruppe 17b) für "Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen" (nach der Probezeit) einen Stunden-Grundlohn von 9,00 EUR (ab dem 01.01.2013) bzw. 9,75 EUR (ab dem 01.05.2013) und in Lohngruppe 18b) für "Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen" (nach der Probezeit) einen Stunden-Grundlohn von 12,36 EUR bzw. 13,60 EUR (ab dem 01. Mai 2013). Darüber hinaus enthält der Tarifvertrag in Ziff. 2.1 nachfolgende Bestimmungen:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-12-15/5-sa-778-14#rd_3

„Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt

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ab dem 01. Mai 2013 pro Stunde je 1,50 EUR.“

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-12-15/5-sa-778-14#rd_4

Die tarifschließenden Parteien haben zu einer im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln zum Az. 12 Ca 1673/13 eingeholten Tarifauskunft zu der Regelung in Ziff. 2.1 LTV Angaben gemacht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-12-15/5-sa-778-14#rd_5

Am Flughafen existieren neben der Fluggastkontrolle sogenannte Mischkontrollen, an denen von den Mitarbeitern der Beklagten nicht nur Fluggäste und ihr Gepäck, sondern auch am Flughafen beschäftigtes Personal und Fahrzeuge kontrolliert werden. Die hier von der Beklagten eingesetzten Mitarbeiter sind nach § 5 und nach § 8 LuftSiG geschult.

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Die Klägerin hat behauptet, es gehöre schwerpunktmäßig zu ihren Aufgaben, Personen und Waren auf dem Flughafen zu kontrollieren.

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Die Klägerin hat beantragt:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-12-15/5-sa-778-14#rd_6

1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 960,00 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basisz8nssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.05.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab 01.05.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen NRW vom 05.04.2013; Zeitraum Januar und April 2014);

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-12-15/5-sa-778-14#rd_7

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.920,00 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab 01.05.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen NRW vom 05.04.2013; Zeitraum Mai bis Dezember 2013);

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-12-15/5-sa-778-14#rd_8

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in Nordrhein-Westfalen von aktuell 14,70 € einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-12-15/5-sa-778-14#rd_9

Sie hat die Auffassung vertreten, dass der sogenannte Personal- und Warenkontrollzuschlag (PWK-Zuschlag) nach Ziff. 2.1 LTV nur für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG geschuldet sei.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-12-15/5-sa-778-14#rd_10

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Mai 2014 abgewiesen. Gegen das ihr am 18. August 2014 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin am 21. August 2014 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.

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Die Klägerin ist nach wie vor der Meinung, dass ihr der begehrte Zuschlag zustehe, weil sie Personal und Waren kontrolliere.

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Die Klägerin beantragt,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-12-15/5-sa-778-14#rd_11

1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2014 – 20 Ca 7537/13 – die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.920,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.05.213 bis 31.12.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013);

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-12-15/5-sa-778-14#rd_12

2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2014 – 20 Ca 7537/13 – festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr neben dem Stundengrundlohn  nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in Nordrhein-Westfalen von aktuell 14,70 € (ab 01.01.2014) einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen;

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-12-15/5-sa-778-14#rd_13

3. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2014 – 20 Ca 7537/13 – die Beklagte zu verurteilen, an sie 960,00 € zuzüglich 5 Prozentunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.05.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.01.2014 bis 30.04.2014 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.213).

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-12-15/5-sa-778-14#rd_14

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-12-15/5-sa-778-14#rd_15

A.              Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.

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B.              Das Rechtsmittel  ist unbegründet.

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Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Ausführungen angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Zuschlag nicht zusteht.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-12-15/5-sa-778-14#rd_16

Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-12-15/5-sa-778-14#rd_17

Ergänzend wird auf die den Parteien bekannten Entscheidungen des LAG Köln zu Parallelfällen vom 6. Mai 2014 (12 Sa 100/14), 23. Mai 2014 (10 Sa 209/14) und 4. Juni 2014 (4 Sa 68/14) verwiesen.

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C.              Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-12-15/5-sa-778-14#rd_18

D.              Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen. Die Frage der zutreffenden Auslegung von Ziff. 2.1 LTV und des anspruchsberechtigten Personenkreises dürfte sich - nicht nur im Bereich des Kölner Flughafens - bundesweit in einer Vielzahl von Fällen stellen.

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Rechtsmittelbelehrung:

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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

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R E V I S I O N

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eingelegt werden.

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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

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Bundesarbeitsgericht

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Hugo-Preuß-Platz 1

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99084 Erfurt

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Fax: 0361 2636 2000

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eingelegt werden.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

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Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-12-15/5-sa-778-14#rd_19

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-12-15/5-sa-778-14#rd_20

3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder  anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.