Rechtsprechung / LAG Köln / 2011

LAG Köln Urteil vom 06.04.2011 – 8 Sa 1386/10

ECLI:DE:LAGK:2011:0406.8SA1386.10.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.04.2010 – 17 Ca 9683/09 – teilweise abgeändert wie folgt:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_2

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren - nachdem zu weitergehend geltend gemachten Ansprüchen das Urteil erster Instanz rechtskräftig ist - noch um den geltend gemachten Anspruch auf die Bezahlung von Pausenzeiten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_3

Die Beklagte ist als Rechtsnachfolgerin der Firma Kötter Security seit 01.04.2009 Arbeitgeberin des Klägers.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_4

Der Kläger stützt den Anspruch auf die Bezahlung von Pausenzeiten auf eine seiner Meinung nach entstandene betriebliche Übung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_5

Hierzu hat die Streitverkündete, die Firma Kötter Security mitgeteilt, keine Pausenzeit entgolten zu haben. Vielmehr hätten sich die Sicherungsmitarbeiter ständig abrufbar in Bereitschaft halten müssen. Dadurch sei es nicht möglich gewesen, Pausenzeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes einzuplanen. Die eingeplanten Pausenzeiten seien in Bereitschaft durchgeführt worden. Daher habe man die Pausenzeiten durch bezahlt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_6

Der Kläger erbrachte seine Arbeitsleistung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma Kötter Security, in 12-Stundenschichten, wozu es in der hierzu bei der Firma Kötter Security geltenden Dienstanweisung heißt:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_7

"Dienstzeiten einschließlich Pausen und Arbeitsbereitschaft sind wie folgt festgelegt:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_8

Tagschicht: Täglich von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_9

Nachtschicht: Täglich 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr."

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_10

In den von der Firma Kötter Security ausgestellten Entgeltabrechnungen sind u. a. jeweils mit einer Ordnungsnummer zur Bezeichnung der Lohnart Positionen aufgeschlüsselt wie folgt:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_12

- Lohnfortzahlung krank - 12 Monate

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_16

- Tage Tarifurlaub

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_17

Die Beklagte hat dem Kläger die von ihr angeordneten Pausen nicht durch bezahlt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_18

Die Pausenzeiten bei der Beklagten sind als Ruhepausen in deren Schichtplänen angeordnet.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_19

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Bezahlung der Pausen, die die Beklagte anordnet sowie die Feststellungsklage, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine zusätzliche Pausenvergütung von 8,32 € brutto pro Tagesschicht zu zahlen, zuerkannt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_20

Auf die Begründung des Urteils erster Instanz, Bl. 94f. wird Bezug genommen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_21

Gegen dieses der Beklagten am 05.08.2010 zugestellte Urteil erster Instanz, hat die Beklagte am 02.09.2010 Berufung eingelegt und die Berufung sodann nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.11.2010 mit der am 05.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift begründet.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_22

Die Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe die Ansprüche zur geltend gemachten geschuldeten Pausenvergütung zu Unrecht zuerkannt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_23

Der Kläger habe bei der Firma Kötter Security die Pausen zwar durch bezahlt erhalten. Die Pausenzeiten, die während der Tätigkeit für die Firma Kötter Security eingehalten worden seien, seien allerdings als Bereitschaftszeit und nicht als Pausengewährung im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu bewerten.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_24

Damit ergebe sich kein Rechtsanspruch aus betrieblicher Übung auf bezahlte Pausen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_25

Der Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_26

die Klage insgesamt abzuweisen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_27

Die Klägerin beantragt,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_28

die Berufung zurückzuweisen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_29

Der Kläger verteidigt unter Vertiefung seines Vortrags erster Instanz das Urteil des Arbeitsgerichts.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_30

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_31

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_32

I. Die Berufung ist zulässig.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_33

Die Beklagte hat gegen das Urteil erster Instanz fristwahrend Berufung eingelegt und die Berufung sodann fristwahrend begründet.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_34

Die Berufung setzt sich im Einzelnen mit dem Urteil erster Instanz auseinander und erweist sich danach als ein ordnungsgemäß eingelegtes und begründetes Rechtsmittel.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_35

II. Die Berufung ist begründet.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_36

Der Klägerin stehen keine vertraglichen Ansprüche auf Zahlung einer Pausenvergütung zu, so dass das Arbeitsgericht die Klage zu Unrecht zu den geltend gemachte Ansprüchen zur Pausenvergütung zuerkannt hat.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_37

Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten behauptet auch der Kläger nicht.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_38

Die Entstehung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung - allein hierauf stützt der Kläger den geltend gemachten Anspruch - lässt sich nach Maßgabe der Umstände des Streitfalls und dem Vortrag des Klägers nicht feststellen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_39

Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, dass von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille sondern wie die Erklärungsempfänger, die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitsgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen mussten und durften (BAG, Urteil vom 17.03.2010 - 5 AZR 317/09 -, EzA § 4 TVG Brot- und Bachwarenindustrie Nr. 2).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_40

Im Wege der Auslegung ist dabei zu ermitteln, ob die Belegschaft davon ausgehen musste, die Leistung werde nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur für eine bestimmte Zeit gewährt (BAG, Urteil vom 26.08.2009 - 5 AZR 669/08 - , NZA 2010, 173; BAG, Urteil vom 28.05.2008 - 10 AZR 274/07 - , EzA BGB 2002, § 242 Betriebliche Übung Nr. 8; BAG, Urteil vom 28.06.2006 - 10 AZR 385/05 - , BAGE 118, 360).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_41

Ein Rechtsanspruch aus betrieblicher Übung scheidet aus, wenn das tatsächliche Verhalten eines Arbeitgebers keine Leistungsgewährung darstellt, die als stillschweigendes Angebot zur Erbringung einer die vertraglich bestehenden Verpflichtungen übersteigenden Leistung angesehen werden kann.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_42

Das Entstehen eines Anspruch aus betrieblicher Übung ist insbesondere in den Fällen auszuschließen, in denen für den Empfänger deutlich wird, dass die erbrachte Leistung nicht als überobligatorische Leistung sondern in (vermeintlicher) Erfüllung bestehender Verpflichtungen erfolgt (vgl. BAG, Urteil vom 26. August 2009 - 5 AZR 669/08 - , NZA 2010, 173; BAG, Urteil vom 18.04.2007 - 4 AZR 653/05 - , AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 54; BAG, Urteil vom 25.07.2001 - 10 AZR 758/00 - , EzA BGB § 611 Schichtarbeit Nr. 2).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_43

Bereits die zu den Gerichtsakten vorgelegte Dienstanweisung der Rechtsvorgängerin der Beklagten lässt erkennen, dass die bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten nach Dienstplänen vorgesehene Pausenregelung nicht eine Pauseneinteilung im Sinne des § 4 ArbZG vorsah. Die Dienstanweisung sieht nämlich unter der Überschrift Dienstzeiten Regelung dahingehend vor, dass die Dienstzeiten einschließlich Pausen und Arbeitsbereitschaft in Tagschicht von täglich 7.00 Uhr - 19.00 Uhr und in Nachtschicht von täglich 19.00 Uhr - 7.00 Uhr festgelegt sind. Eine derartige Festlegung von Dienstzeiten einschließlich Pausen und Arbeitsbereitschaft entspricht nicht den Anforderungen an die Festlegung von Ruhezeiten im Sinne des § 4 ArbZG.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_44

Nach § 4 ArbZG ist nämlich für die Anordnung von Ruhezeiten zu verlangen, dass eine Festlegung derart erfolgt, dass die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhezeiten von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen ist.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_45

Wird allerdings Dienstzeit als Festlegung von Arbeitszeit einschließlich Pausen und Arbeitsbereitschaft in einer Dienstordnung angeordnet, so entspricht bereits dies nicht den Anforderungen an eine Ruhepause im Sinne der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_46

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat zudem - wie die zu den Gerichtsakten vorgelegten Monatsabrechnungen belegen - in den Monatsabrechnungen jeweils mit Zusatz durch eine Ordnungsziffer die in den Lohnabrechnungen enthaltenen abgerechneten Ansprüche des Arbeitnehmers gekennzeichnet. Sämtliche Zeiten der zu den Gerichtsakten vorgelegten Lohnabrechnungen die nach dem der Klage zugrunde liegenden Verständnis eine Entlohnung eigentlich nicht entgeltpflichtiger Ruhepausen enthalten sollen, sind in der in den Monatsabrechnungen enthaltenen Position der Lohnart 101 ausgewiesen. Diese Lohnart bedeutet im Klartext aufgeschlüsselt "Normallohn".

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_47

Damit bringen die Lohnabrechnungen für den Empfänger der Lohnabrechnung erkennbar zum Ausdruck, dass ein bestimmter Anspruch nämlich der Anspruch auf Normallohn abgerechnet wird. Dies aber kann nur dahingehend verstanden werden, dass eine Leistung in Erfüllung einer (vermeintlich) bestehenden vertraglichen Verpflichtung abgerechnet ist.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_48

Eine überobligatorische Leistung und ein Angebot vertraglicher Art eine solche überobligatorische Leistung zu akzeptieren, vermag in der Abrechnungshandhabung der Rechtsvorgängerin der Beklagten deshalb nicht gesehen zu werden.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_49

Hiernach scheiden Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung für Ruhepausen aus, die die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Firma Kötter Security dem Kläger gegenüber zu begleichen hätte.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_50

Dass die Beklagte ihrerseits Ruhezeiten im Sinne von § 4 ArbZG in ihren Schichtplänen anordnet und gewährt, steht zwischen den Parteien außer Streit. Diese Pausen im Sinne des ArbZG sind nicht zu entlohnen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_51

Daher hat das Arbeitsgericht zu Unrecht die Ansprüche des Klägers in Bezug auf die geltend gemachte Entlohnungspflicht von Pausenzeiten zuerkannt.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_52

III. Die Kostenentscheidung des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_53

IV. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht insgesamt auf den Umständen des Einzelfalles. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kammer hat daher die Revision nicht zugelassen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_54

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_55

Gegen dieses Urteil ist für die beklagte Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_56

Gegen dieses Urteil ist für die klagende Partei mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_57

Wegen der Möglichkeit die Nichtzulassung der Revision selbstständig durch Beschwerde beim

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_58

Bundesarbeitsgericht

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_59

Hugo-Preuß-Platz 1

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_61

Fax: (0361) 2636-2000

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_62

anzufechten, wird klagende Partei auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-06/8-sa-1386-10#rd_63

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