Rechtsprechung / LAG Hessen / 18. Kammer / 2007
LAG Hessen Urteil vom 06.06.2007 – 18 Sa 1932/06
18. Kammer · ECLI:DE:LAGHE:2007:0606.18SA1932.06.0A
ArbeitsrechtHessenArbeitsrecht HessenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern
Tenor§
Die Berufung der Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Juli 2006 – 8 Ca 41/06 – teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 465,50 EUR Zug um Zug gegen Vorlage einer auf ihn lautenden Quittung über den Erwerb einer "9-Uhr-Jahresfahrkarte" für das Tarifgebiet 65 A zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger und seiner Ehefrau Beihilfe nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung "Beihilfe" vom 24. Mai 2000 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 6 %, die Beklagte 94 % zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand§
Randnummer1
Die Parteien streiten um die Gewährung von Beihilfe und einer Freifahrtberechtigung an ehemalige Beschäftigte.
Randnummer2
Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Sie ist in ihrer heutigen Struktur aus der Stadtwerke B AG hervorgegangen. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet.
Randnummer3
Aus der Beklagten wurden rückwirkend im Jahr 2000 die Verkehrsbetriebe ausgegliedert und in die C Verkehrsgesellschaft mbH eingebracht. Wegen der Ausgliederungsvereinbarung wird auf den notariellen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 29. August 2000 verwiesen (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.06.2007, Bl. 281 - 286 in der Leitakte 18 Sa 1929/06).
Randnummer4
In Zusammenhang mit der Ausgliederung wurde am 10. Juni 2002 die Betriebsvereinbarung "Umstrukturierungsprozesse" geschlossen (vgl. Kopie als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 28.03.2006, Bl. 31 - 35 d.A.). Unter § 6 Abs. 6 der Betriebsvereinbarung ist bestimmt:
"6.
Es besteht Einvernehmen, dass die in Jahrzehnten gewachsenen betrieblichen Sozialleistungen erhalten bleiben."
Randnummer5
Die Stadtwerke B AG, die jetzige Beklagte, firmierte nach der Ausgliederung in C Versorgung AG um.
Randnummer6
Die Aktien der Beklagten werden zu 50,64% von der B Versorgungs- und Verkehrsholding GmbH gehalten. Deren Geschäftsanteile befinden sich zu 100% im Besitz der Landeshauptstadt B. Der restliche Aktienanteil der Beklagten wird von der D AG gehalten.
Randnummer7
Auch bei der C Verkehrsgesellschaft mbH ist die Stadt B über die B Versorgungs- und Verkehrsholding GmbH Mehrheitsgesellschafterin.
Randnummer8
Der am 23. Juli 1935 geborene, verheiratete Kläger ist als schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 50 anerkannt. Er war in der Zeit vom 01. Oktober 1949 bis zum 31. März 1994 Beschäftigter der Stadtwerke B AG, zuletzt war er als Sachgebietsleiter für Gashochdrucknetz und Netzüberwachung tätig.
Randnummer9
Der Kläger schloss unter dem 29. November 1993 mit der Stadtwerke B AG eine Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1994 gegen Zahlung einer Abfindung beendet wurde. § 3 der Regelung lautet wie folgt:
"Herr E erwirbt ab dem 01.04.94 den Anspruch auf alle Vergünstigungen, die ihm durch den Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres zustehen würden (Beihilfen, Fahrausweise, Tankberechtigung, Betriebsgemeinschaft)."
Randnummer10
Im Übrigen wird zur Wiedergabe des Inhalts dieser Vereinbarung auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen.
Randnummer11
Beihilfe:
Randnummer12
Die Stadtwerke B AG gewährte ihren aktiven und ehemaligen Mitarbeitern sowie unter bestimmten Voraussetzungen deren Familienangehörigen Beihilfeleistungen im Krankheits-, Geburts- und Todesfall. Hierüber wurden seit 06. Februar 1964 einander ablösende Betriebsvereinbarungen geschlossen. Der Kläger beantragte und erhielt zuletzt Beihilfe nach den Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung Beihilfe vom 24. Mai 2000 (folgend: BV Beihilfe 2000).
Randnummer13
Nach dem Inhalt der BV Beihilfe 2000 hatten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Pensionärinnen und Pensionäre der Stadtwerke B AG Anspruch auf Beihilfen nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch die Betriebsvereinbarung selbst nicht anders geregelt. In den Kreis der beihilfeberechtigten Personen waren nach § 2 Nr. 1 d) BV Beihilfe 2000 einbezogen:
"Witwen, Witwer und Vollwaisen, die Versorgungsbezüge von C oder Versorgungs- bzw. Versichertenrenten der Zusatzversorgungskasse erhalten (...)"
Randnummer14
Wegen des weiteren Inhalts der Betriebsvereinbarung wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 14. Juli 2006 (Bl. 87 - 92 d.A.) verwiesen.
Randnummer15
Die BV Beihilfe 2000 wurde durch die am 16. Dezember 2005 abgeschlossene neue Betriebsvereinbarung zur Beihilfe mit Wirkung ab 01. Januar 2006 abgelöst (folgend: BV Beihilfe 2005). Die BV Beihilfe 2005 verweist nicht auf die HBeihVO, sondern regelt die Beihilfeansprüche selbst abschließend. Außerdem werden bei den Leistungen Unterschiede zwischen Gruppen von Berechtigten gemacht: Ehemalige Beschäftige erhalten in Krankheitsfällen eine Beihilfe nach Maßgabe der Anlage 3. Diese sieht gegenüber der für gesetzlich versicherte aktive Beschäftigte bestimmten Anlage 1 geringere Beihilfesätze und geringere Leistungshöchstbeträge pro Jahr vor. In § 4 der BV Beihilfe 2005 ist zusätzlich bestimmt, dass Ehe- und Lebenspartner ehemaliger Beschäftigter sowie Witwen/Witwer nicht beihilfeberechtigt sind. Zur ergänzenden Darlegung der Bestimmungen der Betriebsvereinbarung wird Bezug genommen auf die mit Schriftsatz der Beklagten vom 14. Juli 2006 überreichte weitere Kopie (Bl. 93 - 99 d.A.).
Randnummer16
Der Kläger war während seiner Tätigkeit für die B Stadtwerke AG freiwillig krankenversichert. Seit 2000 ist er als Rentner pflichtversichert. Der Kläger hat bisher für sich und seine Ehefrau Beihilfeleistungen bei Krankenhausaufenthalten, für Sehhilfen, Kuren und in solchen Fällen in Anspruch genommen, für die Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattet werden.
Randnummer17
Freifahrtberechtigung:
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Die Stadtwerke B AG gestattete ihren aktiven Mitarbeitern sowie solchen Pensionären, die als Versorgungsempfänger ausgeschieden waren, bis nach der Ausgliederung der C Verkehrsgesellschaft mbH die kostenlose Nutzung der Busse des von ihr betriebenen öffentlichen Personennahverkehrs. Die betraf die Busse des B und F Stadtverkehrs (Tarifgebiet A 65). Als Berechtigungsnachweis der Freifahrtberechtigung diente bei den aktiven Arbeitnehmern der Dienstausweis. Betriebsrentnern wurde zur kostenlosen Nutzung der Busse ein sog. "Tank- und Fahrausweis" ausgestellt. Dieser schloss das Recht ein, auch als Rentner die kostenpflichtige Betriebstankstelle zu nutzen.
Randnummer19
Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien existierte über Freifahrtberechtigung bis nach der Ausgliederung des Betriebsteils "Verkehrsbetriebe" keine schriftliche Regelung. Das Recht zur kostenfreien Nutzung der Busse durch die aktiven Beschäftigten und die Rentner sei durch die Stadtwerke B AG und die Berechtigten vorausgesetzt worden. Diese Praxis habe man durch die Akzeptanz des Dienstausweises oder des Tank- und Fahrausweises an Stelle eines Fahrscheins ständig bestätigt.
Randnummer20
Mit Rundschreiben vom 22. September 2002, gerichtet an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ehemalige Beschäftigte, teilte die Beklagte mit, dass diese Personen ab 01. Oktober 2002 nicht mehr berechtigt seien, die Busse der B und F Linien kostenlos zu nutzen. Begründet wurde das mit der erfolgten Ausgliederung der Verkehrsbetriebe in die C Verkehrsgesellschaft mbH.
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Am 18. Dezember 2002 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat erstmalig eine Betriebsvereinbarung zur Freifahrtberechtigung ihrer Arbeitnehmer und der Pensionäre mit Wirkung ab 1. Januar 2003. Darin wurde geregelt, dass den aktiven Arbeitnehmern die Möglichkeit der Nutzung der Busse durch Bereitstellung einer kostenlosen Jahresfahrkarte weiter ermöglicht werden sollte. Für Beschäftigte im Ruhestand wurde eine 9-Uhr-Jahresfahrkarte angeboten. Eine solche Fahrkarte ist von montags bis freitags erst ab 9.00 Uhr nutzbar, ansonsten gilt sie zeitlich unbeschränkt. Wegen des genauen Inhalts dieser Betriebsvereinbarung vom 18. Dezember 2002 (folgend: BV Fahrkarte) wird auf die mit der Klageschrift als Anlage K 2 überreichte Kopie Bezug genommen (Bl. 7 - 9 d.A.).
Randnummer22
Sowohl die zeitlich uneingeschränkte Jahresfahrkarte als auch die 9-Uhr-Jahresfahrkarte wurden als Sonderfahrscheine nur an von der Betriebsvereinbarung erfasste Personen ausgegeben. Die Beklagte erhielt diese Fahrscheine von der C Verkehrsgesellschaft mbH zu einem Sonderpreis, der unter dem Preis der frei verkäuflichen Jahresfahrkarten für das Tarifgebiet lag.
Randnummer23
Am 16. Dezember 2005 schloss die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine neue Betriebsvereinbarung zur Regelung von Freifahrten für Mitarbeiter und ehemalige Beschäftigte sowie Familienangehörige (folgend: BV Fahrtkostenzuschuss). Regelungsanlass der BV Fahrtkostenzuschuss war der Umstand, dass die C Verkehrsgesellschaft mbH der Beklagten keine Sonderfahrscheine mehr zur Verfügung stellte, nachdem dies vom Regierungspräsidium G beanstandet worden war.
Randnummer24
Nach dieser Betriebvereinbarung erhalten aktive Beschäftigte der Beklagten, die vor dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind, ein Fahrtkostenzuschuss in Höhe des vollen Preises für eine Jahresfahrkarte des Verkehrsverbundes F-B, Tarifgebiet 65 A. Der Preis einer solchen Fahrkarte betrug für das Jahr 2006 € 577,70.
Randnummer25
Für ehemalige Beschäftigte ist in § 2 BV Fahrtkostenzuschuss vorgesehen, dass die bis zum 31. Dezember 2005 in Ruhestand gegangen Rentner einen Zuschuss von € 337,50 erhalten. Hierfür müssen sie eine Quittung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie für sich selbst eine 9-Uhr-Jahreskarte für das Tarifgebiet 65 A kauften. Ein solches zeitlich begrenztes Jahresticket kostete im Jahr 2006 € 465,50.
Randnummer26
Wegen des genauen Inhalts dieser Betriebsvereinbarung wird vollständig auf die Anlage zur Klageerwiderung vom 08. Februar 2006 verwiesen (Bl. 21 - 23 d.A.).
Randnummer27
Die BV Fahrkostenzuschuss ist am 01. Januar 2006 in Kraft getreten. Sie ersetzt nach der Bestimmung in § 5 die BV Freifahrt.
Randnummer28
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte müsse ihm weiterhin die Leistungen gewähren, welche ihm vor den Neuregelungen durch die BV Beihilfe 2005 und die BV Fahrkostenzuschuss bis Dezember 2005 zustanden. Durch die aktuellen Betriebsvereinbarungen könne nicht wirksam in seine Rechte eingegriffen werden. Die Betriebspartner hätte keine Legitimation, Ansprüche ausgeschiedener Arbeitnehmer abzuändern.
Randnummer29
Beihilfe:
Randnummer30
Der Kläger hat vertreten, die Zusage auf Gewährung von Beihilfe sei im Übrigen als Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu werten, so dass Verschlechterungen ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen seien. Weiter hat er geltend gemacht, er sei darüber hinaus auch berechtigt, Ansprüche von und für seine Ehefrau aus der BV Beihilfe 2000 geltend zu machen.
Randnummer31
Freifahrtberechtigung:
Randnummer32
Hinsichtlich der Freifahrtberechtigung hat der Kläger behauptet, dass er die Gewährung eines 9-Uhr-Tickets im Jahr 2002 nur hingenommen habe, da sie zum vorangegangenen Zustand keine Nachteile brachte. Damit habe er jedoch nicht den Inhalt der BV Fahrkarte als verbindlich für seinen Anspruch akzeptiert. Nach Ansicht des Klägers könne die Beklagte sich nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen der Ausgliederung der Verkehrsbetriebe berufen, da sie diese Veränderung mit verantwortet habe. Schließlich handele es sich auch bei seiner Freifahrtberechtigung um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung.
Randnummer33
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Jahr 2006 kostenlos eine "9-Uhr-Jahresfahrkarte" des A nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung "Freifahrt für Beschäftigte und Rentner" vom 18. Dezember 2002 zur Verfügung zu stellen;
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 577,70 Zug um Zug gegen Vorlage einer auf ihn lautenden Quittung über den Erwerb einer "9-Uhr-Jahresfahrkarte" für das Tarifgebiet 65 A zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm und seiner Ehefrau Beihilfe nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung "Beihilfe" vom 24. Mai 2000 zu gewähren;
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm und seiner Ehefrau Beihilfe nach Anlage 1 der Betriebsvereinbarung "Beihilfe" vom 16. Dezember 2005 zu gewähren.
Randnummer34
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Randnummer35
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Betriebspartner seien befugt, Ansprüche ausgeschiedener Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung abzuändern. Die Gewährung von Beihilfen und Fahrkarten bildeten keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
Randnummer36
Beihilfe:
Randnummer37
In Bezug auf die Änderung der Beihilfen könne eine ältere Betriebsvereinbarung durch eine neuere ersetzt werden.
Randnummer38
Freifahrtberechtigung:
Randnummer39
Wegen der Trennung der Verkehrsbetriebe von der Beklagten sei damaligen Regelung der Freifahrtberechtigung die Geschäftsgrundlage der genommen worden. Dies sei die Kostenneutralität gewesen. Da der Kläger die Regelung durch die Betriebsvereinbarung vom 18. Dezember 2002 (BV Fahrkarte) akzeptiert habe, müsse er auch hinnehmen, dass die dort getroffenen Regelungen durch eine spätere Vereinbarung abgelöst werden dürften.
Randnummer40
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat der Klage durch Urteil vom 25. Juli 2006 überwiegend stattgegeben.
Randnummer41
Beihilfe:
Randnummer42
Wegen der vom Kläger beantragten Feststellung zur Beihilfeberechtigung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger sei berechtigt, den Umfang der Beihilfeansprüche für sich und seine Ehefrau als berücksichtigungsfähige Angehörige feststellen zu lassen. Die Betriebsvereinbarung "Beihilfe" vom 24. Mai 2000 (BV Beihilfe 2000) habe für die Rechtsbeziehung des Klägers zur Beklagten aber keine Geltung mehr. Zwar sei die BV Beihilfe 2000 nicht mit Wirkung für den Kläger als Betriebsrentner durch die BV Beihilfe 2005 abgelöst worden. Der schuldrechtliche Individualanspruch des Klägers gegen die Beklagte, welchen dieser bei Wechsel in den Ruhestand erwarb, habe jedoch unter dem Vorbehalt gestanden, dass eine Veränderung der Ansprüche der aktiven Arbeitnehmer sich auch zu Lasten des Klägers auswirken dürfe.
Randnummer43
Der Kläger habe allerdings einen Anspruch darauf, bei Anwendung der Vorschriften der BV Beihilfe 2005 entsprechend der Anlage 1, also wie ein aktiver Arbeitnehmer, behandelt zu werden. Dies folge daraus, dass die Betriebsvereinbarung erstmalig zwischen aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmern unterscheide. Die Schlechterstellung gegenüber den aktiven Arbeitnehmern müsse der Kläger nicht hinnehmen.
Randnummer44
Freifahrtberechtigung:
Randnummer45
In Bezug auf die vom Kläger geforderte Freifahrtberechtigung hat das Arbeitsgericht Wiesbaden eine Kompetenz der Betriebspartner verneint, die dem Kläger ursprünglich gegebene Zusage auf kostenlose Beförderung abzuändern.
Randnummer46
Die gegenüber den Betriebsrentnern unwirksame BV Fahrkarte lasse sich jedoch in eine Gesamtzusage des Arbeitgebers an die im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer umdeuten. Dieses Angebot habe der Kläger angenommen. Insoweit sei nicht erheblich, ob die Beklagte sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen dürfe.
Randnummer47
Eine Kürzung seines Anspruchs durch die BV Fahrkostenzuschuss müsse der Kläger nicht hinnehmen, da das Angebot des Arbeitgebers vom Dezember 2002 nicht unter dem Vorbehalt einer weiteren Änderung gestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf deren Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen (Bl. 106 - 125 d.A.).
Randnummer48
Gegen das ihm am 17. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 15. November 2006 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 18. Januar 2007 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.
Randnummer49
Die Beklagte hat gegen das ihr am 19. Oktober 2006 zugestellte Urteil ebenfalls Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift der Beklagten ist am 15. November 2006 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Diese Berufung hat die Beklagte mit einem erst am Mittwoch, dem 20. Dezember 2006, bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Randnummer50
Nach Hinweis auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss vom 26. Februar 2007 hat die Beklagte unter Wiederholung ihres Antrags mit am 05. März 2007 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Gleichzeitig hat die Beklagte vorsorglich beantragt, ihre Berufungserwiderung, welche am 23. Februar 2007 beim Berufungsgericht eingegangen war, als Anschlussberufung zu behandeln. Die Berufungsbegründung des Klägers war der Beklagten am 24. Januar 2007 zugestellt worden.
Randnummer51
Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen in der Berufung. Er hält an der Auffassung fest, dass die ihm seit seinem Ausscheiden zustehenden Ansprüche nicht durch Betriebsvereinbarungen verschlechtert werden konnten.
Randnummer52
Beihilfe:
Randnummer53
Der Kläger meint, die Beihilfezusage der Beklagten habe Versorgungscharakter. Er müsse deshalb gleich einem Versorgungsempfänger vor Änderungen geschützt werden. Es sei zu berücksichtigen, dass es für ältere Arbeitnehmer in der Regel nicht möglich sei, Krankheitsrisiken noch nachträglich zu versichern oder für eine Zusatz-Versicherung Geld aufzubringen.
Randnummer54
Freifahrtberechtigung:
Randnummer55
Wegen der von der Beklagten gegen die Verurteilung zur Leistung eines 9-Uhr-Tickets eingelegten Berufung ist der Kläger der Ansicht, dass aus seiner Bereitschaft, ab 2003 ein solches Ticket zu akzeptieren, nicht auf ein Einverständnis mit tatsächlichen Verschlechterungen geschlossen werden könne.
Randnummer56
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Juli 2006 – 8 Ca 41/06 – festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm und seiner Ehefrau Beihilfe nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung "Beihilfe" vom 24. Mai 2000 zu gewähren,
sowie das Wiedereinsetzungsgesuch und die Berufung sowie die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Randnummer57
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Juli 2006 – 8 Ca 41/06 – die Klage insgesamt abzuweisen und ihr wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
sowie weiter vorsorglich für den Fall der Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wege der Anschlussberufung unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Juli 2006 – 8 Ca 41/06 – die Klage abzuweisen.
Randnummer58
Der Kläger beantragt,
das Wiedereinsetzungsgesuch und die Berufung der Beklagten, sowie vorsorglich auch deren Anschlussberufung, zurückzuweisen.
Randnummer59
Mit der Berufung und der vorsorglichen Anschlussberufung bekräftigt die Beklagte ihre Rechtsauffassung, entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne in Ansprüche ausgeschiedener Rentner auch durch Betriebsvereinbarung eingegriffen werden.
Randnummer60
Sowohl bei dem Anspruch auf Beihilfen wie bei dem Anspruch auf kostenlose Beförderung handele es sich nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Deshalb seinen keine besonderen Änderungsvoraussetzungen zu prüfen seien.
Randnummer61
Beihilfe:
Randnummer62
In Bezug auf den Beihilfeanspruch des Klägers meint die Beklagte, dass die BV Beihilfe 2000 nach der Zeitkollisionsregel wirksam durch die BV Beihilfe 2005 abgelöst worden sei. Ergänzend behauptet sie, dass die Betriebsrentner durch die verminderten Beihilfesätze entsprechend der Anlage 3 der BV Beihilfe 2005 nicht schlechter gestellt würden. Die unterschiedliche steuerliche und sozialrechtliche Behandlung der Einkommen aktiver Arbeitnehmer und Rentner führe dazu, dass die Rentner bei einer Nettobetrachtung der Zahlungen gemäß Anlage 3 mindestens Leistungen in einer Höhe erhalten würden, wie sie sich für die aktiven Arbeitnehmer durch die Bruttozahlungen gemäß Anlage 1 netto ergäben. Die Beklagte habe bei einer zulässig pauschalierten Betrachtungsweise deshalb keine tatsächliche Leistungsminderung zu Lasten ihrer Betriebsrentner vereinbart.
Randnummer63
Freifahrtberechtigung:
Randnummer64
Die Beklagte rügt, dass das Arbeitsgericht bei der Verurteilung zur Gewährung einer 9-Uhr-Jahresfahrkarte die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht geprüft habe. Außerdem seien die Voraussetzungen für eine Umdeutung in eine Gesamtzusage nicht erfüllt, wie vom Arbeitsgericht für die BV Freifahrt in Bezug auf die Gruppe der Betriebsrentner vorgenommen. Insoweit hält die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung fest, dass eine Veränderung der Anspruchsvoraussetzungen durch Betriebsvereinbarung rechtlich zulässig und wirksam war.
Randnummer65
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 06. Juni 2007 (Bl. 223 - 225 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Randnummer66
I.
Randnummer67
Die eingelegten Rechtsmittel sind nur teilweise zulässig.
1.
Randnummer68
Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung durch das Arbeitsgericht Wiesbaden auf Bereitstellung einer 9-Uhr-Fahrkarte und Gewährung von Beihilfe nach Anlage 1 der BV Beihilfe 2000 ist nicht zulässig. Sie war daher zu verwerfen, §§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG.
Randnummer69
Die Beklagte hat die Frist zur Begründung ihrer Berufung nicht eingehalten. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am 19. Oktober 2006 zugestellt worden (Empfangsbekenntnis Bl. 128 d.A.). Die Frist zur Begründung der Berufung gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG endete mit Ablauf des 19. Dezember 2006, einem Dienstag. Die Berufungsbegründung ging erst am 20. Dezember 2006 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht ein.
Randnummer70
Die von der Beklagten mit am 05. März 2007 eingegangenem Schriftsatz beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO konnte nicht gewährt werden.
Randnummer71
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat die vom 19. Dezember 2006 datierende Berufungsbegründung nicht fristgerecht an diesem Tag bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingereicht. Dies beruhte nach dem Inhalt des Antrags auf Wiedereinsetzung darauf, dass der Prozessbevollmächtigte sich nach der von einer Angestellten seines Büros fehlerhaft mit "20. Dezember 2006" berechneten Frist richtete.
Randnummer72
Der Prozessbevollmächtigte hätte diese Frist bei Fertigung der Berufungsbegründung kontrollieren müssen. Ein mit der Prozessführung beauftragter Rechtsanwalt ist zur eigenverantwortlichen Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist verpflichtet. Es handelt sich um die Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der beabsichtigten Prozesshandlung, welche in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (BGH Beschluss vom 12.11.1986 – IVb ZB 93/86– VersR 1987, 463) . Ein Anlass zur Fristenkontrolle ergibt sich schon dann, wenn die Sache dem Anwalt zur Vorbereitung der Rechtsmittelbegründung vorgelegt wird (BGH Beschluss vom 14.07.1988 – III ZB 40/87– BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn Nr. 1) .
Randnummer73
Hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Fristberechnung am 19. Dezember 2006 nachgeprüft, wäre es ihm möglich gewesen, die Berufungsbegründungsschrift noch an diesem Tag einzureichen. Dies folgt aus seinen Angaben in dem Wiedereinsetzungsantrag.
Randnummer74
Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Beklagten gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen und schließt eine Wiedereinsetzung aus.
2.
Randnummer75
Die Berufung des Klägers gegen die Teilabweisung seiner Ansprüche durch das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist zulässig.
Randnummer76
Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2 b, 8 Abs. 2 ArbGG).
Randnummer77
Der Kläger ist durch die Abweisung mit dem Hauptantrag seines Klageantrags zu 2. formell und materiell beschwert.
Randnummer78
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat den Hauptantrag des Klageantrags zu 2. zu mit € 4.000,00 bewertet. Für den Hilfsantrag des Klageantrags zu 2. hat es wegen wirtschaftlicher Identität keinen eigenen Wert angesetzt.
Randnummer79
Ein im erstinstanzlichen Urteil festgesetzter Streitwert ist verbindlich. Eine Abweichung von einer unrichtigen Streitwertfestsetzung ist zumindest dann möglich, wenn die Parteien im ersten Rechtszug nicht voll obsiegt haben und deshalb Streitwert und Beschwerdewert voneinander abweichen (vgl. BAG Urteil vom 13.01.1988 – 5 AZR 410/87– NZA 1988, 705; BAG Urteil vom 27. Januar 2004 – 1 AZR 105/03– AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 35; Germelmann-Germelmann ArbGG 5. Aufl. § 64 Rz 20; GK-ArbGG-Vossen § 64 Rz 32) .
Randnummer80
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Wiesbaden besteht keine wirtschaftliche Identität zwischen Haupt- und Hilfsantrag. Ein Beihilfeanspruch nach der BV Beihilfe 2000 geht weiter als ein Anspruch nach Anlage 1 der BV Beihilfe 2005. Die Beschwer der Abweisung des Hauptantrags ist – ausgehend von dem durch das Arbeitsgericht Wiesbaden angenommenen Gesamtwert – mit € 3.000,00 zu bewerten, auf den Hilfsantrag entfallen € 1.000,00.
Randnummer81
3.
Randnummer82
Die Beklagte hat sich der Berufung des Klägers wirksam angeschlossen (§§ 524 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG). Ihre Verurteilung zur Gewährung einer Fahrkarte und von Beihilfe nach Anlage 1 der BV 2005 kann trotz der Verwerfung der am 15. September 2006 eingelegten Berufung daher im Rechtsmittelverfahren überprüft werden.
Randnummer83
Die Anschlussberufung ist mit der Erwiderung auf die Berufung des Klägers durch am 23. Februar 2007 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz mit Datum vom 22. Februar 2007 erfolgt. Sie ist statthaft gem. § 524 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, da form- und fristgerecht eingegangen. Die Berufungsbegründung des Klägers ist der Beklagten am 24. Januar 2007 zugestellt worden (Empfangsbekenntnis Bl. 166 d.A.).
Randnummer84
Die Berufungserwiderung ist auch zugleich als Berufungsschrift zu verstehen. Die Beklagte hat in ihrem Eingangssatz ausdrücklich auf die Berufungsbegründung durch den verspätet eingereichten Schriftsatz zur Berufungsbegründung vom 19. Dezember 2006 Bezug genommen. Der Umfang der Berufung stand damit fest (§ 519 Abs. 2 ZPO). Die Begründung der Anschlussberufung gem. § 524 Abs. 3 ZPO war bereits vorab erfolg. Die Beklagte hat darüber hinaus durch die weitere ausdrückliche Bezugnahme auf den Inhalt des Berufungsbegründungsschriftsatzes mit Datum vom 19. Dezember 2007 im Schriftsatz vom 22. Februar 2007 die Berufungsbegründung durch Bezugnahme wiederholt. Dies genügt.