Rechtsprechung / LAG Hamm / 2013

LAG Hamm Urteil vom 24.04.2013 – 3 Sa 1575/12

ECLI:DE:LAGHAM:2013:0424.3SA1575.12.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20.09.2012 – 3 Ca 527/12 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_2

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Zahlungsansprüche.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_3

Die Beklagte ist eine Gewerkschaft.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_4

Die Klägerin ist seit dem 01.05.2010 bei der Beklagten als Gewerkschaftssekretärin beschäftigt. Grundlage der Beschäftigung ist ein schriftlicher Vertrag vom 16.04.2010, nach dessen § 3 auf das Vertragsverhältnis die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der V1", die Gesamtbetriebsvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen sowie Richtlinien für V1 in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Nach § 5 richtet sich die Bezahlung nach dem „Neuen Vergütungssystem". Die Eingruppierung erfolgt in Entgeltgruppe 7.1. Stufe 1.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_5

Seit Beginn ihrer Tätigkeit ist der Klägerin als eigener Betreuungsbereich der Fachbereich Ver- und Entsorgung im Bezirk B1 zugeordnet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_6

Zuvor arbeitete die Klägerin vom 01.10.1988 bis zum 30.09.1992 beim D1 als Gewerkschaftssekretärin mit Organisationsaufgaben. In diesem Zeitraum absolvierte sie eine zweijährige Ausbildung als Gewerkschaftssekretärin. Vom 01.02.2002 bis zum 14.11.2003 war die Klägerin als Sachbearbeiterin bei der I1 beschäftigt. Vom 15.11.2003 bis zum 30.04.2010 war die Klägerin beim D1 als Bildungsreferentin tätig. Dort war sie in die Entgeltgruppe 7.3 eingruppiert. Ausweislich § 8 des zwischen den Parteien bestehenden schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 53 bis 54 GA) werden diese Tätigkeiten gemäß § 4 der Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die V1-Beschäftigten (AAB-V1) als Beschäftigungszeiten angerechnet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_7

Die Vergütung der Klägerin richtet sich nach der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1 zwischen dem Bundesvorstand der V1 und dem Gesamtbetriebsrat der V1" (vgl. Bl. 55 bis 59 GA). Diese hat in der Fassung mit Inkrafttreten ab 01.01.2008 unter anderem den folgenden Inhalt:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_8

„ § 1 Geltungsbereich

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_9

Das Entgeltsystem gilt für alle Beschäftigten der V1 einschließlich der Auszubildenden mit Ausnahme der Wahlangestellten gemäß der V1-Satzung.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_10

§ 2 Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_11

1.              Für die Eingruppierung ist allein die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit des/der Beschäftigten maßgebend.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_14

1.              (…)

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_15

2.              Die Entgeltgruppe 7 ist aufgegliedert in drei Stufen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_17

Bei der Einstellung wird die/der Beschäftigte in die Stufe 1 eingestuft.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_19

Ein Aufstieg in die Stufen 2 oder 3 erfolgt nach drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_21

§ 8 Entgeltgruppenverzeichnis

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_22

Das Entgeltsystem enthält 10 Entgeltgruppen

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_27

6.4               Tätigkeiten als Gewerkschaftssekretärin in Einarbeitung

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_30

Tätigkeiten, die selbständig und eigenverantwortlich für komplexe Aufgabengebiete ausgeführt werden, vertieftes fach- und organisationspolitisches Wissen sowie ausgeprägte Fähigkeiten der Kooperation und Kommunikation erfordern und Verantwortung für die Umsetzung von Beschlüssen und die Erreichung der Ziele der Organisation beinhalten.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_32

7.1 Neu eingestellte Gewerkschaftssekretäre/innen für die Dauer von 3 Jahren

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_36

7.2.7.              Gewerkschaftssekretärinnen mit Betreuungsbereich (nach erfolgreicher Beendigung der Einarbeitung in der EG 6) für die Dauer eines Jahres.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_39

7.3.2.               Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_40

7.3.3.              Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich nach einem Jahr in der Stufe 2 (7.2.7.)"

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_41

Am 01.04.2012 trat bei der Beklagten eine überarbeitete Version der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1 zwischen dem Bundesvorstand der V1 und dem Gesamtbetriebsrat der V1" in Kraft. Diese sieht unter anderem Folgendes vor:

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_44

Höher-, Rück- oder Abgruppierungen von Beschäftigten, deren Rechtsgrundlage allein in der Neufassung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung liegt, werden ausdrücklich ausgeschlossen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_45

§ 4 Eingruppierung in besonderen Fällen

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_47

4.              Gewerkschaftssekretäre/innen, die in einer anderen D1-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung gemäß § 4 V1-AAB mindestens 36 Monate mit vergleichbaren Tätigkeiten tätig waren, verblieben in der Entgeltgruppe 7 Eingangsstufe nur für die Dauer ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Einarbeitungszeit.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_48

§ 11 Schlussbestimmungen

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_50

1.              Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt zum 1. April 2012 in Kraft.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_51

2.              Für den Zeitraum Januar 2008 bis März 2012 gilt ausschließlich die vorherige Fassung.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_52

Bereits vorgenommene rechtskräftige Um- und Eingruppierungen werden durch die Neufassung nicht berührt, es sei denn nach dem 01. April 2012 ändert sich die diesen zugrunde liegende auszuübende Tätigkeit.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_53

Satz 3 der Präambel findet Anwendung.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_55

Mit einer am 23.03.2012 beim Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Klage und nachfolgenden Klageerweiterungen macht die Klägerin die Eingruppierung in Entgeltgruppe 7, Stufe 3 und daraus folgende Zahlungsansprüche für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Juli 2012 einschließlich Jahressonderzahlungen in rechnerisch unstreitiger Höhe geltend, nachdem eine außergerichtliche Geltendmachung mit Schreiben vom 30.05.2011 ergebnislos geblieben war.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_56

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie in die Entgeltgruppe 7.3.2 einzugruppieren sei.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_57

Dieses ergebe sich zunächst aus der Stellenbeschreibung. Mit dem Tag ihrer Einstellung habe sie, insoweit unstreitig, einen eigenen Betreuungsbereich übernommen. Auch nach der Stellenausschreibung (Bl. 60 GA) habe die Beklagte eine Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich gesucht, die nach Entgeltgruppe 7.3 bezahlt werde.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_58

Außerdem habe die Beklagte ihre Tätigkeiten beim D1 und der I1 als Vorbeschäftigungszeiten anerkannt. Daher liege schon gar keine Neueinstellung vor. Sie arbeite mit Unterbrechungen seit 1988 als Gewerkschaftssekretärin.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_59

Nach dem Wortlaut und der Systematik der Entgeltgruppe 7 seien „neu eingestellte" Gewerkschaftssekretäre/innen von solchen mit „Betreuungsbereich" zu unterscheiden. Das bedeute, dass nach der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1" neu eingestellte Gewerkschaftssekretäre/innen zunächst keinen Betreuungsbereich erhalten sollten. Wenn sie jedoch sofort einen Betreuungsbereich übertragen bekommen hätten, müssten sie auch entsprechend in die Entgeltgruppe 7.3.2 eingruppiert werden. Sollte die Stufe 3 der Entgeltgruppe 7 als reiner Bewährungsaufstieg gemeint gewesen sei, hätte dieses nach Auffassung der Klägerin so benannt werden müssen. Die einzige Voraussetzung für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7.3 sei die tatsächliche Übernahme eines Betreuungsbereiches. Ein zusätzlicher Zeitablauf sei dort nicht als Voraussetzung enthalten. Außerdem sei gemäß § 2 Ziffer 1 für die Eingruppierung allein die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit maßgebend.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_60

Des Weiteren sei zu beachten, dass neu ausgebildete Gewerkschaftssekretäre/innen bereits nach zweieinhalb Jahren die Entgeltgruppe 7.3.3 erhielten. Nach einer anderthalbjährigen Einarbeitungszeit in der Entgeltgruppe 6.4 folge eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7.2.7 für die Dauer eines Jahres. Sodann erfolge der Aufstieg in die Entgeltgruppe 7.3.3.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_61

Außerdem sei zu beachten, dass nach § 4 Abs. 4 der überarbeiteten „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1" Gewerkschaftssekretäre/innen, die mindestens 36 Monate in einer anderen D1-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung tätig gewesen seien, nur für die Dauer ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Einarbeitungszeit in der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 verblieben. Da der Arbeitsvertrag der Klägerin keine Vereinbarung hinsichtlich einer Einarbeitungszeit enthalte, sei sie unmittelbar in Entgeltgruppe 7.3 einzugruppieren. Aus der gemeinsamen Erklärung der Personalabteilung und des Gesamtbetriebsrates (Bl. 127 GA) gehe hervor, dass es beiden Seiten bei der Neufassung gerade auch um die Klarstellung bei der Eingruppierung von neu eingestellten Gewerkschaftssekretärinnen gegangen sei. Dort sei unter dem Punkt „weitere Klarstellungen" aufgeführt, dass es auch um Klarstellung der Eingruppierung von neu eingestellten Gewerkschaftssekretären/innen und Sekretären/innen in Einarbeitung gehe.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_62

Die Klägerin hat beantragt,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_63

1.              festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 01.12.2010 in die Entgeltgruppe 7 Stufe 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1 einzugruppieren;

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_64

2.              die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.623,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.05.2011 zu zahlen;

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_65

3.              die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.456,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 417,00 € seit dem 01.04.2012, aus 417,00 € seit dem 01.05.2012 und aus weiteren 417,00 € sowie aus 205,00 € seit dem 01.06.2012 zu zahlen;

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_66

4.              die Beklagte zu verurteilen, an sie 844,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 422,00 € seit dem 01.07.2012 und aus weiteren 422,00 € seit dem 01.08.2012 zu zahlen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_67

Die Beklagte hat beantragt,

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_68

die Klage abzuweisen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_69

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin richtig in die Entgeltgruppe 7.1 eingruppiert sei. Dieses ergebe sich aus § 7 der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1". Diese Bestimmung sei eindeutig und allein entscheidungsrelevant. Die Übernahme eines Betreuungsbereiches erlange erst nach drei Jahren Bedeutung. Da der Klägerin ein Betreuungsbereich zugeordnet worden sei, werde sie nach dem Ablauf von drei Jahren  in die Entgeltgruppe 7.3.2. eingruppiert. Die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten sei ihrer Meinung nach für Fragen der Eingruppierung nicht relevant.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_70

Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht auf die überarbeitete Version der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1" stützen. Diese trete gemäß § 11 erst ab dem 01.04.2012 in Kraft. Für den Zeitraum Januar 2008 bis Dezember 2011 gelte ausschließlich die vorherige Fassung. Im Übrigen hätten die „Unstimmigkeiten" und die daher vorgenommenen Novellierungen andere Sachverhalte zum Gegenstand gehabt. Beispielsweise sei eine neu eingestellte Volljuristin mit Betreuungsbereich für drei Jahre in die Entgeltgruppe 7.1 eingruppiert. Eine Verwaltungsangestellte der Beklagten, die die interne anderthalbjährige Ausbildung zur Gewerkschaftssekretärin durchlaufe, komme hingegen in Entgeltgruppe 6.4. Habe sie einen Betreuungsbereich, komme sie nach erfolgreicher Ausbildung und nach einer einjährigen Zwischenstation in der Entgeltgruppe 2 in die Entgeltgruppe 7.3.3. Die neu eingestellte Volljuristin hingegen erreiche erst nach 3 Jahren die Entgeltgruppe 7.3. Dieses sei als eine zu weitgehende Bevorzugung der intern ausgebildeten Gewerkschaftssekretäre empfunden worden und deshalb in der Neufassung geändert worden.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_71

Mit Urteil vom 20.09.2012 hat das Arbeitsgericht dem Begehren der Klägerin entsprochen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_72

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, die Klägerin seit dem 01.12.2010 in die Entgeltgruppe 7 Stufe 3 der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1" einzugruppieren und entsprechend der Klageanträge für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Juli 2012 die Differenz der Vergütungen der Entgeltgruppen 7.1 und 7.3.2 in Höhe von insgesamt 8.923 € brutto zu zahlen.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_73

Die Eingruppierungsfeststellungsklage sei zulässig.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_74

Die Klage sei auch begründet.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_75

Die Vergütung der Klägerin erfolge gemäß § 5 des Arbeitsvertrages nach der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1".

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_76

Gemäß § 2 der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1" sei für die Eingruppierung allein die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit des/der Beschäftigten maßgebend. In die Entgeltgruppe 7.3.2 seien Gewerkschaftssekretäre/innen mit Betreuungsbereich einzugruppieren. Der Klägerin sei unstreitig seit Aufnahme ihrer Tätigkeit für die Beklagte ein solcher Betreuungsbereich zugeordnet.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_77

Die von der Beklagten vorgenommene Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7.1 sei nicht sachgerecht.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_78

Dabei lasse sich bereits fragen, ob die Klägerin „neu eingestellt" im Sinne dieser Regelung ist. Denn die Beklagte habe nach § 8 des Arbeitsvertrages gemäß § 4 AAB V1 Beschäftigungszeiten der Klägerin beim D1, bei der I1 und beim D1 von insgesamt 11 Jahren und 10 Monaten angerechnet.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_79

Aber auch wenn die Klägerin als „neu eingestellt" im Sinne der Entgeltgruppe 7.1 gelte, ergebe die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung, dass die vorgenommene Eingruppierung für Gewerkschaftssekretäre/innen, denen unmittelbar mit Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Betreuungsbereich zugeordnet worden ist, nicht sachgerecht sei.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_80

Die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung richte sich wegen ihres normativen Charakters nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_81

Nach dem Wortlaut der in § 8 der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Voraussetzungen für die Entgeltgruppe 7 würden neu eingestellte Gewerkschaftssekretäre/innen für die Dauer von drei Jahren in die Entgeltgruppe 7.1 eingruppiert. Diese Regelung lasse sich so auch § 7 der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1" entnehmen, der die Stufen der Entgeltgruppe 7 regele. Betrachte man hingegen den Gesamtzusammenhang der Eingruppierungsregelungen, sei die Konstellation, dass neu eingestellten Gewerkschaftssekretären/innen bereits bei Aufnahme der Tätigkeit ein eigener Betreuungsbereich zugeordnet wird, nicht ausdrücklich geregelt. Es sei davon auszugehen, dass den neu eingestellten Gewerkschaftssekretären/innen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Regelfall noch kein eigener Betreuungsbereich zugeordnet sei. Denn nur so seien die Eingruppierungsregelungen hinsichtlich der von der Beklagten selbst ausgebildeten Gewerkschaftssekretäre plausibel.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_82

Die Entgeltgruppe 7.3.2 sei isoliert betrachtet sprachlich auch so gefasst, dass sie keinen sogenannten Bewährungsaufstieg oder einen sonstigen Zeitablauf als Voraussetzung vorsehe. Dieses könne nur dahingehend verstanden werden, dass die Zuweisung eines eigenen Betreuungsbereichs für „neu eingestellte" Gewerkschaftssekretäre eine Ausnahme darstelle, die im Eingruppierungssystem nicht vorgesehen sei. An dieser Stelle sei auch zu berücksichtigen, dass die „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1" mittlerweile überarbeitet worden ist. In der am 01.04.2012 in Kraft getretenen Version sei unter § 4 nunmehr vorgesehen, dass Gewerkschaftssekretäre/innen, die in einer anderen D1-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung gem. § 4 V1 AAB mindestens 36 Monate mit vergleichbaren Tätigkeiten tätig waren, in der Entgeltgruppe 7 Eingangsstufe nur für die Dauer ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Einarbeitungszeit verblieben. Dieses zeige, dass die Betriebsparteien selbst ein Ungleichgewicht und einen Regelungsbedarf erkannt hätten. Die überarbeitete Version sei zwar erst am 01.04.2012 in Kraft getreten; jedoch könne der Umstand, dass die Betriebsparteien eine entsprechende Änderung bzw. Klarstellung für Gewerkschaftssekretäre mit einschlägiger Berufserfahrung vorgenommen hätten, zur Auslegung der bisher bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarung und enthaltenen Lücken bzw. Ungleichgewichten herangezogen werden.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_83

Gegen das unter dem 01.10.2012 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter dem 02.11.2012 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese unter dem 03.12.2012, einem Montag, begründet.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_84

Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, für die Eingruppierung sei allein die am 01.01.2008 in Kraft getretene Gesamtbetriebsvereinbarung maßgeblich.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_85

Auch sei die Klägerin im Sinne der tariflichen Bestimmung „neu" eingestellt worden, weil unter Einstellung die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu verstehen sei.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_86

Die bloße Anrechnung von Vordienstzeiten stehe dem nicht entgegen; in § 2 Abs. 3 der „GBV Überleitung" sei geregelt, wie bisherige Beschäftigungszeiten bei der Eingruppierung zu berücksichtigen seien.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_87

Die Eingruppierungsregelungen seien im Übrigen ihrer Auffassung nach eindeutig, der Text sei nicht einmal auslegungsfähig, so dass die Heranziehung anderer Kriterien nicht mehr maßgeblich sein könne.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_88

Soweit das Arbeitsgericht ferner davon ausgehe, neu eingestellten Gewerkschaftssekretären/innen werde bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Regelfall kein eigener Betreuungsbereich zugewiesen, handele es sich um reine Spekulation.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_89

Die Beklagte beantragt,

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_90

das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 23.08.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen sowie

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_91

die weiteren Klageanträge abzuweisen.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_92

Die Klägerin beantragt,

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_93

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_94

die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 3.376,-- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 422,-- € brutto seit dem 01.09.2012, seit dem 01.10.2012, seit dem 01.11.2012, seit dem 01.12.2012, seit dem 01.01.2013, seit dem 01.02.2013, seit dem 01.03.2013, seit dem 01.04.2013 zu zahlen,

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_95

die Beklagte zu verurteilen, an sie für die im November 2012 geleistete Jahressonderzahlung einen Differenzbetrag in Höhe von 211,-- € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2012 zu zahlen,

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_96

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_97

Soweit sich die Beklagte auf die GBV Überleitung und ein Protokoll der 6.Sitzung der „kleinen Kommission" beziehe, rügt die Klägerin die Vorlage als verspätet.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_98

Im Übrigen sei sie erst seit dem 01.05.2010 beschäftigt, so dass die GBV Überleitung für sie gar keine Anwendung finden könne.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_99

Richtigerweise habe sich das Arbeitsgericht bei der Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen nicht nur auf einen Satz fokussiert, sondern die vollständige Gesamtbetriebsvereinbarung berücksichtigt. Dabei sei entscheidend, dass ihr vom ersten Tage des Arbeitsverhältnisses an ein eigener Betreuungsbereich zugewiesen worden sei.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_100

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_102

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_104

I.              Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_105

Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 c) ArbGG.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_106

Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_107

Der Wirksamkeit der Berufung steht dabei nicht der Umstand entgegen, dass im Berufungsantrag ein Urteilsdatum des 23.08.2013 genannt ist; der Antrag ist insoweit der Auslegung zugänglich. Aus der Berufung selbst ist unmissverständlich erkennbar, dass ein Urteil zwischen den Parteien vom 20.09.2012, das im Verfahren unter dem angegebenen Aktenzeichen geführt worden ist, angegriffen werden soll.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_108

II.              Der Berufungsentscheidung unterlagen auch die erst im Berufungsrechtszug gestellten klageerweiternden Anträge.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_109

Da hiermit lediglich mögliche Ansprüche für weitere Monate und eine Jahressonderzahlung ins Verfahren eingeführt worden sind, die Berechnungen unter den Parteien nicht im Streit gestanden haben und Ansprüche der Klägerin auch insoweit von denselben Tatsachen abhängen, die für die durch das Arbeitsgericht ausgeurteilten Monate von Bedeutung sind, stellt sich die Klageerweiterung auch unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 533 ZPO als zulässig dar.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_111

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_112

I.              Die Klage ist zulässig.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_113

Bei der auf Feststellung gerichteten Klage, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab einem bestimmten Zeitpunkt in eine bestimmte Vergütungsgruppe einzugruppieren, handelt es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig ist (BAG 14.06.1995, AP Nr. 7 zu § 12 AVR Caritasverband; BAG 10.12.1997, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_114

II.              Das Begehren der Klägerin ist jedoch nicht begründet, soweit sie die Feststellung einer Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1 begehrt.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_115

Die Klägerin ist für die ersten drei Jahre ihrer Tätigkeit zutreffend in die Entgeltgruppe 7, Stufe 1 eingruppiert.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_116

Ihr stehen daher auch keine Differenzzahlungen zur Seite, die nur aus der von ihr begehrten Eingruppierung resultieren können.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_117

1.              Nach der Bestimmung in § 5 des Arbeitsvertrages richtet sich die Bezahlung der Klägerin nach dem neuen Vergütungssystem für die Beschäftigten der V1

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_118

Insoweit besteht unter den Parteien kein Streit darüber, dass sich die Eingruppierung nach der maßgeblichen Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem richtet.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_119

a)              Bei der für die Eingruppierung der Klägerin maßgeblichen Gesamtbetriebsvereinbarung handelt es sich dabei um die am 01.01.2008 in Kraft getretene.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_120

Die Gesamtbetriebsvereinbarung aus März 2012 tritt nach ihrem § 11 Ziffer 1 erst am 01.04.2012 in Kraft. § 11 Ziffer 2 legt ergänzend dazu ausdrücklich fest, dass für den Zeitraum bis März 2012 ausschließlich die vorherige Fassung maßgeblich ist und bereits vorgenommene rechtskräftige Eingruppierungen durch die Neufassung nur dann berührt werden sollen, wenn sich die auszuübenden Tätigkeit nach dem 01.04.2012 geändert hat. Dabei wird ferner ausdrücklich die Anwendung des Satzes 3 der Präambel zur Anwendung gebracht, nach der Höhergruppierungen, sofern die ausschließlich die Grundlage in der Neufassung haben, ausdrücklich ausgeschlossen werden.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_121

Damit ist der Wille der vertragsschließenden Betriebsparteien in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck gebracht worden, für Einstellungen vor dem 01.04.2012 bezüglich der Eingruppierung die Regelungen der Fassung mit Wirkung ab 01.01.2008 zur Anwendung bringen zu wollen.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_122

b)              Nach § 2 Ziffer 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung ab 01.01.2008 ist die gesamte, nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit für die Eingruppierung maßgeblich.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_123

Nach § 2 Ziffer 2 erfolgt die Eingruppierung dabei auf der Basis des Entgeltgruppenverzeichnisses nach § 8 unter Heranziehung der dortigen Tätigkeitsbeispiele.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_124

2.              Die Auslegung der Bestimmungen zur Eingruppierung der Klägerin ergibt, dass die Klägerin trotz Übertragung eines Betreuungsgebiets von Beginn ihrer Tätigkeit an zutreffend in die Entgeltgruppe 7, Stufe 1 eingruppiert war.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_125

a)              Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen folgt den Grundsätzen der Auslegung von Tarifverträgen (BAG 28.10.1992, EzA, BetrVG 1972 § 112 Nr. 65; BAG 17.11.1998, EzA, BetrVG 1972 § 112 Nr. 101).

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_126

Die Auslegung tariflicher Bestimmungen wiederum hat entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zu erfolgen.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_127

Die Auslegung tariflicher Bestimmungen hat entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen dann mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_128

Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mit berücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur so bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (BAG 12.12.1973, EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 1; BAG 12.09.1984, EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 14; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz. 397 und 399).

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_129

Erst dann, wenn bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel bleiben, kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden, wobei jedoch keine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung der weiteren Auslegungsmittel gegeben ist. Maßgeblich sind jedoch zunächst zwingend die am Tarifwortlaut orientierten Auslegungsmittel des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhanges zu berücksichtigen (BAG 12.09.1984, a.a.O.; BAG 10.11.1993, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 70).

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_130

Für die Auslegung von Betriebsvereinbarungen bedeutet dies, dass vom Wortlaut der Bestimmungen auszugehen ist. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel ist dabei derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmungen führt (zuletzt: BAG vom 27.07. 2010, EzA BetrVG 2001 § 77 Nr.31).

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_131

b)              Unter Anwendung dieser Kriterien ist die Klägerin „neu eingestellt" im Sinne der Stufe 1 innerhalb der Entgeltgruppe 7.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_132

Mit einer Einstellung ist ersichtlich der Tag gemeint, zu dem ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet wird.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_133

Die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber oder anderen Arbeitgebern hat Bedeutung lediglich für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit in anderen Fällen wie der Berechnung der Kündigungsfrist im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht aber für die Eingruppierung. Dies zeigt beispielsweise auch § 4 Ziffer 2 der ABB, wonach eine Anrechnung auch erst nach der Probezeit erfolgen kann, so dass sie bei einer Eingruppierung erkennbar keine Rolle spielen kann. Der Arbeitsvertrag der Parteien nennt ausdrücklich das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses und damit das Einstellungsdatum. Hinsichtlich der Vergütung wird der Klägerin zudem die Stufe 1 der Entgeltgruppe 7 zuerkannt. Ebenso wird eine Probezeit vereinbart. Damit wird unmissverständlich deutlich, dass für die Eingruppierung nicht ein irgendwie geartetes technisches Eintrittsdatum maßgebend sein soll, sondern der Beginn des nunmehr vereinbarten Arbeitsverhältnisses. (zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten: BAG 05.11.2003, EzA ArbGG 1979 § 72 Nr.31). Eine Anrechnung von Vordienstzeiten  findet nur für andere Bereiche statt.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_134

Eines Rückgriffs auf Ergebnisse der „kleinen Kommission" zur Bestätigung dieses Auslegungsergebnisses bedurfte es daher nicht mehr.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_135

c)              Die Klägerin ist auch nicht in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 7 einzugruppieren, weil sie von Beginn der Tätigkeit an ein eigenes Betreuungsgebiet übertragen bekommen hat.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_136

aa)              Dem steht jedenfalls schon der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen entgegen, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehen will, dass der Wortlaut noch unbestimmt und einer Auslegung zugänglich ist.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_137

Isoliert betrachtet erfüllt die Klägerin vom Wortlaut her das Merkmal der „Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich" nach dem Beispiel 7.3.2.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_138

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Entgeltgruppe 7 des § 8 selbst bereits Stufen bildet, wobei für die Stufe 1 der Beginn der Tätigkeit grundsätzlich maßgeblich sein soll. Die Stufe 1 stellt insoweit unmissverständlich auf einen Zeitraum von drei Jahren ab. Bereits daraus wird erkennbar, dass für die Dauer dieser Zeit ein Verbleib in der ersten Stufe maßgeblich sein soll.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_139

§ 7 Ziffer 2 macht darüber hinaus deutlich, dass eine Aufgliederung der Entgeltgruppe 7 in drei Stufen erfolgt. Stufe 1 soll die Eingangsstufe sein, weil dort von einer Einstufung „bei der Einstellung" die Rede ist.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_140

Die Stufen 2 und 3 werden als solche bezeichnet, in die ein „Aufstieg"  erfolgen soll und dieser erst nach drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit erfolgen soll.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_141

Ziffer 3 macht ergänzend klar, dass es um die Ausübung der Tätigkeit insoweit geht, wenn Tatbestände geschaffen werden, die keine Unterbrechung darstellen sollen.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_142

Wenn dann anschließend in Ziffer 4 geregelt wird, dass in den Entgeltgruppen 8 bis 10 keine zeitabhängigen Stufen vorgesehen sind, macht diese Gegenüberstellung schon vom Wortlaut her klar, dass ein Aufstieg in die Stufen 2 und 3 bei der Entgeltgruppe 7 erst erfolgen kann, wenn die „zeitabhängige" Stufe durchlaufen ist.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_143

Daher spielt die Übertragung eines Betreuungsbereichs erst eine Rolle zur Klärung der Frage, ob ein Aufstieg von der Stufe 1 in die Stufe 2 oder 3 erfolgt.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_144

bb)              Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Gesamtbetriebsvereinbarung

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_145

Zwar ist in den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppen  bei den Tätigkeitsbeispielen keine zeitliche Einschränkung dahingehend gemacht worden, dass die Erfüllung der Merkmale erst nach drei Jahren der Tätigkeitsausübung in Betracht kommt; einer solchen Erwähnung bedurfte es jedoch schon deswegen nicht, weil bereits in § 7 allgemein klargestellt ist, dass für die Einstufung in die Stufen 2 und 3 eine Ausübungszeit erforderlich ist und die Stufen der Entgeltgruppe 7 dieses System übernehmen.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_146

Die Eingruppierung der Gewerkschaftssekretäre mit Einarbeitung macht im Zusammenhang dann ebenso klar, dass bei neu eingestellten Gewerkschaftssekretäre mit Betreuungsgebiet in den ersten drei Jahren die Stufe 3 nicht maßgeblich sein kann.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_147

Gewerkschaftssekretäre mit Einarbeitung kommen in der Einarbeitung lediglich in die Entgeltgruppe 6; haben sie ein Betreuungsgebiet nach erfolgreicher Beendigung der Einarbeitung verbleiben sie für ein Jahr in der Stufe 2; dann würde es im Zusammenhang keinerlei Sinn ergeben, gerade neu eingestellte mit Betreuungsgebiet von Anfang an in die Stufe 3 heben zu wollen.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_148

Soweit diese Personengruppe bereits bei angenommener Einarbeitung über die Dauer von 18 Monaten nach 2,5 Jahren einschließlich der Einarbeitung in die Stufe 3 gelangen, trägt dies eben dem Umstand Rechnung, dass die Personengruppe mit Einarbeitung regelmäßig eine bestimmte Tätigkeitszeit bereits zurückgelegt haben.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_149

§ 4 Ziffer 4 der Fassung ab 01.04.2012 kann dabei für die Auslegung nicht herangezogen werden, da sie eine Neuregelung für eine Eingruppierung in besonderen Fällen nunmehr vorsieht.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_150

cc)              Es konnte daher schon allein aufgrund des Wortlauts und des Gesamtzusammmenhangs eine Auslegung im Sinne der Beklagten erfolgen, ohne dass im Übrigen noch geklärt werden musste, ob die Ergebnisse aus Sitzungen der kleinen Kommission den Charakter von Protokollnotizen oder von bloßen authentischen Interpretationen darstellen und hieraus weitere Kriterien für das Verständnis der Beklagten herzuleiten sind.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_152

Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-04-24/3-sa-1575-12#rd_153

Wegen grundsätzlicher Bedeutung war die Revision nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.