Rechtsprechung / LAG Hamm / 2016

LAG Hamm Urteil vom 06.07.2016 – 3 Sa 485/16

ECLI:DE:LAGHAM:2016:0706.3SA485.16.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20.09.2012 – 3 Ca 527/12 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_2

Die Parteien streiten noch über die Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Zahlungsansprüche für einen zurückliegenden Zeitraum.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_3

Die Beklagte ist eine Gewerkschaft.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_4

Die Klägerin ist seit dem 01.05.2010 bei der Beklagten als Gewerkschaftssekretärin beschäftigt. Grundlage der Beschäftigung ist ein schriftlicher Vertrag vom 16.04.2010, nach dessen § 3 auf das Vertragsverhältnis die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der ver.di“, die Gesamtbetriebsvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen sowie Richtlinien für ver.di in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Nach § 5 richtet sich die Bezahlung nach dem „Neuen Vergütungssystem“. Die Eingruppierung erfolgte in Entgeltgruppe 7.1. Stufe 1.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_5

Seit Beginn ihrer Tätigkeit ist der Klägerin als eigener Betreuungsbereich der Fachbereich Ver- und Entsorgung im Bezirk C-I zugeordnet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_6

Zuvor arbeitete die Klägerin vom 01.10.1988 bis zum 30.09.1992 beim DGB als Gewerkschaftssekretärin mit Organisationsaufgaben. In diesem Zeitraum absolvierte sie eine zweijährige Ausbildung als Gewerkschaftssekretärin. Nach nunmehrigem Vortrag der Klägerin war sie schon ab 01.02.2000, nicht erst ab 01.02.2002 bis zum 14.11.2003 als Sachbearbeiterin bei der IG Metall beschäftigt. Vom 15.11.2003 bis zum 30.04.2010 war die Klägerin beim DGB Bildungswerk NRW e.V. als Bildungsreferentin tätig. Dort war sie in die Entgeltgruppe 7.3 eingruppiert. Ausweislich § 8 des zwischen den Parteien bestehenden schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 53 bis 54 GA) werden diese Tätigkeiten gemäß § 4 der Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten (AAB-ver.di) als Beschäftigungszeiten angerechnet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_7

Die Vergütung der Klägerin richtet sich nach der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der ver.di“ (vgl. Bl. 55 bis 59 GA). Diese hat in der Fassung mit Inkrafttreten ab 01.01.2008 unter anderem den folgenden Inhalt:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_8

„ § 1 Geltungsbereich

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_9

Das Entgeltsystem gilt für alle Beschäftigten der ver.di einschließlich der Auszubildenden mit Ausnahme der Wahlangestellten gemäß der ver.di-Satzung.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_10

§ 2 Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_11

1.              Für die Eingruppierung ist allein die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit des/der Beschäftigten maßgebend.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_14

1.              (…)

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_15

2.              Die Entgeltgruppe 7 ist aufgegliedert in drei Stufen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_17

Bei der Einstellung wird die/der Beschäftigte in die Stufe 1 eingestuft.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_19

Ein Aufstieg in die Stufen 2 oder 3 erfolgt nach drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_21

§ 8 Entgeltgruppenverzeichnis

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_22

Das Entgeltsystem enthält 10 Entgeltgruppen

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_27

6.4               Tätigkeiten als Gewerkschaftssekretärin in Einarbeitung

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_30

Tätigkeiten, die selbständig und eigenverantwortlich für komplexe Aufgabengebiete ausgeführt werden, vertieftes fach- und organisationspolitisches Wissen sowie ausgeprägte Fähigkeiten der Kooperation und Kommunikation erfordern und Verantwortung für die Umsetzung von Beschlüssen und die Erreichung der Ziele der Organisation beinhalten.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_32

7.1               Neu eingestellte Gewerkschaftssekretäre/innen für die Dauer von 3 Jahren

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_36

7.2.7.              Gewerkschaftssekretärinnen mit Betreuungs-bereich (nach erfolgreicher Beendigung der Einarbeitung in der EG 6) für die Dauer eines Jahres.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_39

7.3.2.               Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungs-bereich

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_40

7.3.3.              Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich nach einem Jahr in der Stufe 2 (7.2.7.)“

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_41

Am 01.04.2012 trat bei der Beklagten eine überarbeitete Version der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der ver.di“ in Kraft. Diese sieht unter anderem Folgendes vor:

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_44

Höher-, Rück- oder Abgruppierungen von Beschäftigten, deren Rechtsgrundlage allein in der Neufassung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung liegt, werden ausdrücklich ausgeschlossen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_45

§ 4 Eingruppierung in besonderen Fällen

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_47

4.              Gewerkschaftssekretäre/innen, die in einer anderen DGB-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung gemäß § 4 ver.di-AAB mindestens 36 Monate mit vergleichbaren Tätigkeiten tätig waren, verblieben in der Entgeltgruppe 7 Eingangsstufe nur für die Dauer ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Einarbeitungszeit.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_48

§ 11 Schlussbestimmungen

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_50

1.              Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt zum 1. April 2012 in Kraft.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_51

2.              Für den Zeitraum Januar 2008 bis März 2012 gilt ausschließlich die vorherige Fassung.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_52

Bereits vorgenommene rechtskräftige Um- und Eingruppierungen werden durch die Neufassung nicht berührt, es sei denn nach dem 01. April 2012 ändert sich die diesen zugrunde liegende auszuübende Tätigkeit.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_53

Satz 3 der Präambel findet Anwendung.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_55

Mit einer am 23.03.2012 beim Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Klage und nachfolgenden Klageerweiterungen macht die Klägerin die Eingruppierung in Entgeltgruppe 7, Stufe 3 und daraus folgende Zahlungsansprüche für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Juli 2012 einschließlich Jahressonderzahlungen in rechnerisch unstreitiger Höhe geltend, nachdem eine außergerichtliche Geltendmachung mit Schreiben vom 30.05.2011 ergebnislos geblieben war.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_56

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie in die Entgeltgruppe 7.3.2 einzu-gruppieren sei.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_57

Dieses ergebe sich zunächst aus der Stellenbeschreibung. Mit dem Tag ihrer Einstellung habe sie, insoweit unstreitig, einen eigenen Betreuungsbereich übernommen. Auch nach der Stellenausschreibung (Bl. 60 GA) habe die Beklagte eine Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich gesucht, die nach Entgeltgruppe 7.3 bezahlt werde.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_58

Außerdem habe die Beklagte ihre Tätigkeiten beim DGB und der IG Metall als Vorbeschäftigungszeiten anerkannt. Daher liege schon gar keine Neueinstellung vor. Sie arbeite mit Unterbrechungen seit 1988 als Gewerkschaftssekretärin.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_59

Nach dem Wortlaut und der Systematik der Entgeltgruppe 7 seien „neu eingestellte“ Gewerkschaftssekretäre/innen von solchen mit „Betreuungsbereich“ zu unterscheiden. Das bedeute, dass nach der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“ neu eingestellte Gewerkschaftssekretäre/innen zunächst keinen Betreuungsbereich erhalten sollten. Wenn sie jedoch sofort einen Betreuungsbereich übertragen bekommen hätten, müssten sie auch entsprechend in die Entgeltgruppe 7.3.2 eingruppiert werden.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_60

Außerdem sei zu beachten, dass nach § 4 Abs. 4 der überarbeiteten „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“ Gewerkschaftssekretäre/innen, die mindestens 36 Monate in einer anderen DGB-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung tätig gewesen seien, nur für die Dauer ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Einarbeitungszeit in der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 verblieben. Da ihr Arbeitsvertrag keine Vereinbarung hinsichtlich einer Einarbeitungszeit enthalte, sei sie unmittelbar in Entgeltgruppe 7.3 einzugruppieren. Aus der gemeinsamen Erklärung der Personalabteilung und des Gesamtbetriebsrates (Bl. 127 GA) gehe hervor, dass es beiden Seiten bei der Neufassung gerade auch um die Klarstellung bei der Eingruppierung von neu eingestellten Gewerkschaftssekretärinnen gegangen sei. Dort sei unter dem Punkt „weitere Klarstellungen“ aufgeführt, dass es auch um Klarstellung der Eingruppierung von neu eingestellten Gewerkschaftssekretären/innen und Sekretären/innen in Einarbeitung gehe.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_61

Die Klägerin hat beantragt,

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_62

1.              festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 01.12.2010 in die Entgeltgruppe 7 Stufe 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di einzugruppieren;

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_63

2.              die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.623,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.05.2011 zu zahlen;

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_64

3.              die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.456,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 417,00 € seit dem 01.04.2012, aus 417,00 € seit dem 01.05.2012 und aus weiteren 417,00 € sowie aus 205,00 € seit dem 01.06.2012 zu zahlen;

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_65

4.              die Beklagte zu verurteilen, an sie 844,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 422,00 € seit dem 01.07.2012 und aus weiteren 422,00 € seit dem 01.08.2012 zu zahlen.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_66

Die Beklagte hat beantragt,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_67

die Klage abzuweisen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_68

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin richtig in die Entgeltgruppe 7.1 eingruppiert sei. Dieses ergebe sich aus § 7 der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“. Diese Bestimmung sei eindeutig und allein entscheidungsrelevant. Die Übernahme eines Betreuungsbereiches erlange erst nach drei Jahren Bedeutung. Da der Klägerin ein Betreuungsbereich zugeordnet worden sei, werde sie nach dem Ablauf von drei Jahren in die Entgeltgruppe 7.3.2. eingruppiert. Die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten sei ihrer Meinung nach für Fragen der Eingruppierung nicht relevant.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_69

Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht auf die überarbeitete Version der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“ stützen. Diese trete gemäß § 11 erst ab dem 01.04.2012 in Kraft. Für den Zeitraum Januar 2008 bis Dezember 2011 gelte ausschließlich die vorherige Fassung.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_70

Mit Urteil vom 20.09.2012 hat das Arbeitsgericht dem Begehren der Klägerin entsprochen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_71

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, die Klägerin seit dem 01.12.2010 in die Entgeltgruppe 7 Stufe 3 der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“ einzugruppieren und entsprechend der Klageanträge für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Juli 2012 die Differenz der Vergütungen der Entgeltgruppen 7.1 und 7.3.2 in Höhe von insgesamt 8.923 € brutto zu zahlen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_72

Die Eingruppierungsfeststellungsklage sei zulässig.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_73

Die Klage sei auch begründet.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_74

Die Vergütung der Klägerin erfolge gemäß § 5 des Arbeitsvertrages nach der„Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_75

Die von der Beklagten vorgenommene Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7.1 sei nicht sachgerecht.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_76

Die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung ergebe die von der Klägerin begehrte Eingruppierung.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_77

Gegen das unter dem 01.10.2012 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter dem 02.11.2012 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese unter dem 03.12.2012, einem Montag, begründet.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_78

Sie ist bei ihrer Auffassung verblieben, für die Eingruppierung sei allein die am 01.01.2008 in Kraft getretene Gesamtbetriebsvereinbarung maßgeblich.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_79

Auch sei die Klägerin im Sinne der tariflichen Bestimmung „neu“ eingestellt worden. Die bloße Anrechnung von Vordienstzeiten stehe dem nicht entgegen; in § 2 Abs. 3 der „GBV Überleitung“ sei geregelt, wie bisherige Beschäftigungszeiten bei der Eingruppierung zu berücksichtigen seien.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_80

Die Eingruppierungsregelungen seien im Übrigen ihrer Auffassung nach eindeutig, der Text sei nicht einmal auslegungsfähig, so dass die Heranziehung anderer Kriterien nicht mehr maßgeblich sein könne.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_81

Die Beklagte hat beantragt,

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_82

das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 23.08.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen sowie

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_83

die weiteren Klageanträge abzuweisen.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_84

Die Klägerin hat beantragt,

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_85

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_86

die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 3.376,-- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 422,-- € brutto seit dem 01.09.2012, seit dem 01.10.2012, seit dem 01.11.2012, seit dem 01.12.2012, seit dem 01.01.2013, seit dem 01.02.2013, seit dem 01.03.2013, seit dem 01.04.2013 zu zahlen,

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_87

die Beklagte zu verurteilen, an sie für die im November 2012 geleistete Jahressonderzahlung einen Differenzbe-trag in Höhe von 211,-- € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2012 zu zahlen.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_88

Richtigerweise habe das Arbeitsgericht bei der Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen berücksichtigt, dass ihr vom ersten Tage des Arbeitsverhältnisses an ein eigener Betreuungsbereich zugewiesen worden sei.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_89

Mit Urteil vom 24.04.2013 hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_90

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei für die ersten drei Jahre ihrer Tätigkeit zutreffend in die Entgeltgruppe 7, Stufe 1 eingruppiert, ihr ständen daher auch keine Differenzzahlungen zur Seite, die nur aus der von ihr begehrten Eingruppierung resultieren können.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_91

Bei der für die Eingruppierung der Klägerin maßgeblichen Gesamtbetriebsvereinbarung handele es sich dabei um die am 01.01.2008 in Kraft getretene.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_92

Die Gesamtbetriebsvereinbarung aus März 2012 bringe den Willen der vertragsschließenden Betriebsparteien in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck, für Einstellungen vor dem 01.04.2012 bezüglich der Eingruppierung die Regelungen der Fassung mit Wirkung ab 01.01.2008 zur Anwendung bringen zu wollen.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_93

Die Auslegung der Bestimmungen zur Eingruppierung der Klägerin ergebe, dass sie trotz Übertragung eines Betreuungsgebiets von Beginn ihrer Tätigkeit an zutreffend in die Entgeltgruppe 7, Stufe 1 eingruppiert gewesen sei.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_94

Die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber oder anderen Arbeitgebern habe Bedeutung lediglich für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit in anderen Fällen.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_95

Im Revisionsverfahren auf die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision hat die Klägerin das Feststellungsbegehren beschränkt auf den Zeitraum 01.08.2012 -30.04.2013 und die Zahlungsanträge für die Zeiträume ab August 2012 sowie den Zahlungsantrag bezüglich der Jahressonderzahlung November 2012 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_96

Mit Urteil vom 30.09.2015 hat das Bundesarbeitsgericht das landesarbeitsgerichtlicher Urteil insoweit aufgehoben, als es den Feststellungsantrag sowie die Zahlungsanträge für den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. Juli 2012 in Höhe von insgesamt 1.883,- € brutto nebst Zinsen abgewiesen hat und im Übrigen die Revision der Kläger zurückgewiesen.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_97

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Gesamtbetriebsvereinbarung 2012 lediglich eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem 2008 beanspruchen. Die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung aus 2008 ergebe, dass die Klägerin als Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich erst nach Ablauf von drei Jahren der Ausübung dieser Tätigkeit bei der Beklagten ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 verlangen könne. Die Klage habe aber für den weiteren Streitzeitraum ab dem 1. April 2012 bis zum 30. April 2013 nicht abgewiesen werden können. Die Klägerin könne ab dem 1. April 2012 eine Vergütung in Anwendung der Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem 2012 verlangen. Die maßgebende Grundlage für die beanspruchten Differenzentgelte in der Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2012 in Höhe von insgesamt 1.678,- € brutto sowie für die Sonderzahlung i.H.v. 205,- € brutto im Monat Mai 2012 seien derzeit allerdings nicht dargetan.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_98

Die Klägerin ist der Auffassung, sie erfülle die Voraussetzungen aus § 4 Ziffer 4 über die Eingruppierung in besonderen Fällen aus der Gesamtbetriebsvereinbarung 2012, da sie vergleichbare Tätigkeiten zuvor ausgeübt habe.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_99

Dies gelte zum einen für die Tätigkeit beim DGB selbst. Dort habe sie eine zweijährige Ausbildung zur Organisationssekretärin gemacht. Hier sei sie unter anderem für die Frauenarbeit zuständig gewesen, ein weiterer Schwerpunkt der damaligen Tätigkeit sei die Einwirkung auf politische Institutionen gewesen.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_100

Im Anschluss daran sei sie bei der IG-Metall als Sachbearbeiterin tätig gewesen. Ausweislich des von ihr in Bezug genommenen Zeugnisses habe ihr Arbeitsgebiet in erster Linie die Beratung im Arbeits-und Sozialrecht umfasst. Ihre Tätigkeit sei nicht auf bloße Verwaltung reduziert gewesen, sondern zu ihrem Aufgabengebiet habe nach der Beratung die gesamte außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsschutzverfahrens einschließlich Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber gehört. Beratung und außergerichtliche Vertretung von Gewerkschaftsmitgliedern sei auch jetzt ein wesentlicher Aufgabenbereich bei der Beklagten.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_101

Letztlich handelt es sich bei ihrer Tätigkeit beim DGB Bildungswerk um eine vergleichbare Tätigkeit. Da sie dort unter anderem in enger Zusammenarbeit mit dem Landesfachbereich Ver- und Entsorgung Seminare für diesen konzipiert, vorbereitet und durchgeführt habe, habe sie genau die diesbezüglichen Anforderungen der Betriebs- und Personalräte im Bereich der Ver- und Entsorgung kennen müssen. Ein hieraus resultierender Schwerpunkt der Tätigkeit sei gerade die Beratung von Betriebs- und Personalräten im Bereich der Ver- und Entsorgung zur Bildungsplanung, rechtssicheren Beschlussfassung und Vorgehensweise bei Ablehnung des Seminars durch den Arbeitgeber gewesen.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_102

Aus einem von der Beklagten vorgelegten Einarbeitungsplan sei nahezu nichts umgesetzt worden. Ihre einzige Einarbeitung habe einen halben Tag in Anspruch genommen.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_103

Die Klägerin beantragt nunmehr,

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_104

die Berufung der Beklagten teilweise zurückzuweisen und die Beklagte nunmehr zu verurteilen, an sie 5.908,- € brutto für den Zeitraum vom 01. April 2012 bis 30. April 2013 zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie in der Zeit vom 01. April 2012 bis 30. April 2013 in die Entgeltgruppe 7 Stufe 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di einzugruppieren.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_105

Die Beklagte verbleibt bei ihrer Auffassung, bei den vorherigen Tätigkeit der Klägerin handele es sich nicht um „vergleichbare Tätigkeiten“ im Sinne der tariflichen Bestimmung.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_106

Die Kernaufgabe einer Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich liege in der Beratung und Betreuung von betrieblichen Funktionären und Gremien in allen Fragen der Betriebs-, Branchen- und Gewerkschaftspolitik, insbesondere der konzeptionellen Beratung bei der Verhandlung über Betriebs- und Dienstvereinbarungen, der Rechts- und sonstigen Beratung von Mitgliedern bis hin zur Begleitung und Verhandlung von Tarifverhandlungen. Es seien daher auch erhebliche Rechtskenntnisse im Arbeits- und Sozialrecht, Personalvertretungsrecht, Mitarbeitervertretungsrecht und Betriebsverfassungsrecht unter anderem erforderlich.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_107

Die Tätigkeit der Klägerin als Organisationssekretärin beim DGB sei schon aufgrund der erheblichen Unterschiede in den für sie vorausgesetzten Qualifikationen nicht vergleichbar.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_108

Gleiches gelte für die Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei der IG Metall. Die dortige Tätigkeit habe nicht ansatzweise etwas mit der Tätigkeit einer Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich zu tun. Die dortige Tätigkeit sei auf ein erstes Beratungsgespräch mit Mitgliedern fokussiert und der Verwaltungstätigkeit bei der Vorbereitung, Gewährung und Durchführung von Rechtsschutzverfahren für die Mitglieder.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_109

Schließlich treffe dies auch für die Tätigkeit als pädagogische Mitarbeiterin des DGB Bildungswerkes NRW e.V. zu. Die dortigen pädagogischen Mitarbeiter entwickelten Programme, organisierten Seminare und erarbeiteten mit den Referenten die Inhalte dieser Seminare. Die Aufgaben der Klägerin hätten sich maßgeblich auf die Organisation von Bildungsarbeit fokussiert.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_110

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_112

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_114

Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_115

Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_116

Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_118

Die Berufung der Klägerin ist, soweit infolge Zurückverweisung noch über sie zu entscheiden ist, nicht begründet.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_119

Die Klägerin ist auch nicht für die Zeit ab 01.04.2012 in die Entgeltgruppe 7 Stufe 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di eingruppiert (I.).

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_120

Der Klägerin stehen daher auch Zahlungsansprüche, wie sie noch zur Entscheidung anfielen nicht zu (II.).

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_122

Die Klägerin ist nicht bereits ab dem 01.04.2012 in die Entgeltgruppe 7 Stufe 3 der Betriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di, die zum 01.04.2012 in Kraft getreten ist (EBV Entgeltsystem 2012) eingruppiert.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_124

Soweit die Klägerin weiterhin die Feststellung begehrt, die Beklagte sei zu einer bestimmten Eingruppierung verpflichtet, ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass die Feststellung der Vergütungsverpflichtung im Sinne eines Eingruppierungsfeststellungsantrags insoweit begehrt wird.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_126

Das Begehren der Klägerin ist auch weiterhin unbegründet.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_128

Das Begehren der Klägerin lässt sich lediglich darauf stützen, dass sie ab dem 01.04.2012 eine Vergütung in Anwendung der GBV Entgeltsystem 2012 verlangen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Bindungswirkung entschieden, dass diese ab dem genannten Zeitpunkt für die Eingruppierung der Klägerin maßgeblich ist.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_130

Nach deren § 4 Abs. 4 verbleiben Gewerkschaftssekretäre/innen, die in einer anderen DGB-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung gemäß § 4ver.di – AAB mindestens 36 Monate mit vergleichbaren Tätigkeiten tätig waren in der Entgeltgruppe 7 Eingangsstufe nur für die Dauer ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Einarbeitungszeit.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_131

Eine solche ist zwischen den Parteien unstreitig nicht vereinbart worden.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_133

Voraussetzung für die begehrte Eingruppierung ist danach, dass die vorherigen, von der Klägerin genannten Tätigkeiten solche waren, die als vergleichbar im Sinne der tariflichen Bestimmung anzusehen waren. Dies ist jedoch schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin zu verneinen.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_135

Die Auslegung tariflicher Bestimmungen hat entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen dann mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_136

Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mit berücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur so bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (BAG 12.12.1973, EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 1; BAG 12.09.1984, EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 14)

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_137

Erst dann, wenn bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel bleiben, kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden, wobei jedoch keine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung der weiteren Auslegungsmittel gegeben ist. Maßgeblich sind jedoch zunächst zwingend die am Tarifwortlaut orientierten Auslegungsmittel des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhanges zu berücksichtigen (BAG 12.09.1984, a.a.O.; BAG 10.11.1993, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 70).

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_138

Die Regelung in § 4 Abs. 4 GBV Entgeltsystem 2012 will nach seinem Zweck und Gesamtzusammenhang mit anderen tariflichen Regelungen dem Umstand Rechnung tragen, dass neu eingestellte Gewerkschaftssekretäre/innen auch dann, wenn Ihnen ein eigener Betreuungsbereich zugewiesen ist, regelmäßig nach §§ 7, 8 in die Stufe 1 eingestuft sind und ein Aufstieg in eine höhere Stufe erst nach einer bestimmten Dauer der Tätigkeit erfolgt. Die Parteien der GBV Entgeltsystem 2012 haben dabei in § 7 ausdrücklich festgelegt, dass innerhalb der Entgeltgruppen 3 - 7 ein Aufstieg nach Erfahrungsstufen erfolgt. Solche Erfahrung sehen sie mit der Ausübung der Tätigkeit über einen bestimmten Zeitraum als erworben an. Abzustellen ist danach darauf, dass eine bestimmte Tätigkeit tatsächlich ausgeübt worden ist. Soweit danach § 4 Abs. 4 GBV Entgeltsystem 2012 auf „vergleichbare Tätigkeiten“ abstellt, muss es sich danach um solche handeln, die mit der übertragenen vertraglichen Tätigkeit vergleichbar sind, da nur dann eine Erfahrung im Sinne der Erfahrungsstufen durch Ausübung der Tätigkeit erworben worden ist. Maßgeblich ist daher nicht, ob ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage ist, auch ohne Einarbeitungszeit die übertragene vertragliche Tätigkeit auszuüben, sondern ob eine Steigerung der Wertigkeit der Tätigkeit durch eine Erfahrung in vergleichbaren Tätigkeiten in der Vergangenheit gegeben war.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_140

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Eingruppierungsmerkmale einer bestimmten Vergütungsgruppe trifft dabei grundsätzlich den Arbeitnehmer, der eine Vergütung nach einer solchen bestimmten Vergütungsgruppe begehrt (BAG 08.09.1999, AP Nr. 271 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_141

Zur Schlüssigkeit einer Klage gehört es daher, dass der Arbeitnehmer diejenigen Tatsachen vorträgt, aus denen die Erfüllung der qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale hergeleitet werden soll.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_142

Aufgabe des Arbeitnehmers ist es daher, Tatsachen darzulegen, aus denen der rechtliche Schluss dahingehend möglich ist, dass die im Einzelfall beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale einschließlich möglicher Qualifizierungen erfüllt werden. Dabei reicht selbst eine lückenlose und genaue Darlegung der Tätigkeiten und Aufgaben nicht aus, wenn sich hieraus nicht zugleich entnehmen lässt, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die jeweils in Betracht kommenden qualifizierenden Merkmale erfüllt sein sollen (BAG 13.12.1978, AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 19.03.1980, AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_144

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat die Klägerin keinen Vortrag erbracht, der die von ihr genannten Tätigkeiten als „vergleichbar“ im Sinne der tariflichen Bestimmung ansehen lässt.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_146

Dies gilt zum einen für die Tätigkeit beim DGB.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_147

Mit der pauschalen Darlegung, sie sei dort für Frauenarbeit zuständig gewesen, lässt sich in keiner Weise erkennen, dass hiermit eine vergleichbare Tätigkeit wie bei der Beklagten mit der Übertragung eines Betreuungsbereichs erfolgt ist. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, auf welcher Ebene eine solche Tätigkeit für Frauenarbeit erfolgt sein soll. Ein weiterer behaupteter Schwerpunkt der Einwirkung auf politische Institutionen macht ebenso wenig klar, inwieweit hiermit eine Vergleichbarkeit mit der Bearbeitung eines Betreuungsgebietes gegeben sein soll.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_149

Hinsichtlich der Tätigkeit bei der IG Metall lässt sich dem von der Klägerin eingereichten Zeugnis zwar entnehmen, dass es sich um eine Tätigkeit über einen Zeitraum handelte, der den zeitlichen Anforderungen von 36 Monaten entspricht; nicht zu ersehen ohne gesonderten Vortrag ist jedoch, dass es sich um eine vergleichbare Tätigkeit handelt.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_150

Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf das von ihr eingereichten Zeugnis eine Beratung im Arbeits- und Sozialrecht anführt, lässt sich ohne weitergehenden Vortrag nicht ersehen, in welchem Umfang und in welcher Weise eine solche erfolgt ist, um sie mit Aufgaben vergleichen zu können, die im Rahmen der Übertragung eines Betreuungsgebietes anfallen. Die im Zeugnis angesprochene Aufgabe, bei einem ersten Beratungsgespräch Probleme zu erkennen, die Sachlage zu klären und Lösungswege aufzuzeigen sowie bei Streitigkeiten in einem ersten Ansatz außergerichtliche Lösungen zu versuchen, macht ohne weitergehenden Vortrag der Klägerin nicht klar, inwieweit hiermit eine Vergleichbarkeit mit der Tabletten Übertragung eines Betreuungsgebietes mit den unwidersprochen von der Beklagten dargestellten Aufgaben ist.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_152

Die Tätigkeit beim DGB Bildungswerk NRW e.V. Ist eine solche, die nach dem von der Klägerin in Bezug genommenen Zeugnis im Wesentlichen organisatorische bildungsspezifische Aufgaben betrifft. Sie ist nach Auffassung der Kammer mit Tätigkeiten im Rahmen der Übertragung eines Betreuungsbereichs nicht im Ansatz vergleichbar, auch nicht insoweit, als die Klägerin behauptet, bei der Konstituierung von Seminaren habe sie entsprechende Anforderungen der Betriebs- und Personalräte erkennen müssen. Auch soweit die Klägerin eine Bildungsplanung und Beratung bei rechtssicherer Beschlussfassung für die Teilnahme an Seminaren und Vorgehensweisen bei Ablehnung des Seminars durch den Arbeitgeber anspricht, beschränkt sich dies auf Zusammenhangsfragen mit der Durchführung von Seminaren und der Teilnahme von Arbeitnehmern hieran.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_154

Verbleibt es danach bei der von der Beklagten vorgenommenen Eingruppierung, waren auch die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht gegeben.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_155

Dem Begehren der Klägerin steht darüber hinaus teilweise schon der Umstand entgegen, dass die Klägerin Zahlungsanträge für die Zeiträume ab August 2012 und bezüglich der Jahressonderzahlung November 2012 vor dem Bundesarbeitsgericht zurückgenommen hat und eine Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich der Zahlungsanträge lediglich für den Zeitraum 01.04.2012 - 31.07.2012 in Höhe eines Betrages von 1883,-- € brutto nebst Zinsen erfolgt ist.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_157

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits als unterlegene Partei insgesamt nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2016-07-06/3-sa-485-16#rd_158

Gründe für die erneute Zulassung der Revision bestanden nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.