Rechtsprechung / ArbG Bochum / 2012

ArbG Bochum Urteil vom 20.09.2012 – 3 Ca 527/12

ECLI:DE:ARBGBO:2012:0920.3CA527.12.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.12.2010 in die Entgeltgruppe 7 Stufe 3 der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“ einzugruppieren.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6623,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.05.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1456,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 417,00 € seit dem 01.04.2012, aus 417,00 € seit dem 01.05.2012 und aus weiteren 417,00 € sowie aus 205,00 € seit dem 01.06.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 844,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 422,00 € seit dem 01.07.2012 und aus weiteren 422,00 € seit dem 01.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 15012,00 € festgesetzt.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_2

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Zahlungsansprüche.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_3

Die Beklagte ist eine Gewerkschaft.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_4

Die Klägerin ist seit dem 01.05.2010 bei der Beklagten als Gewerkschaftssekretärin beschäftigt. Seit Beginn ihrer Tätigkeit ist der Klägerin als eigener Betreuungsbereich der Fachbereich Ver- und Entsorgung im Bezirk C-I zugeordnet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_5

Zuvor arbeitete die Klägerin vom 01.10.1988 bis zum 30.09.1992 beim E als Gewerkschaftssekretärin mit Organisationsaufgaben. In diesem Zeitraum absolvierte sie eine zweijährige Ausbildung als Gewerkschaftssekretärin. Vom 01.02.2002 bis zum 14.11.2003 war die Klägerin als Sachbearbeiterin bei der J N beschäftigt. Vom 15.11.2003 bis zum 30.04.2010 war die Klägerin beim E C1 NRW e.V. als Bildungsreferentin tätig. Dort war sie in die Entgeltgruppe 7.3 eingruppiert. Ausweislich § 8 des zwischen den Parteien bestehenden schriftlichen Arbeitsvertrages (vgl. Bl. 53 bis 54 der Akte) werden diese Tätigkeiten gemäß § 4 der Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di Beschäftigten (AAB-ver.di) (vgl. Bl. 62 bis 74 der Akte) als Beschäftigungszeiten angerechnet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_6

Die Vergütung der Klägerin richtet sich nach der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der ver.di“ (vgl. Bl. 55 bis 59 der Akte). Diese hat unter anderem den folgenden Inhalt:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_8

Das Entgeltsystem gilt für alle Beschäftigten der ver.di einschließlich der Auszubildenden mit Ausnahme der Wahlangestellten gemäß der ver.di-Satzung.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_9

§ 2 Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze

Für die Eingruppierung ist allein die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit des/der Beschäftigten maßgebend.

(…)

Die Entgeltgruppe 7 ist aufgegliedert in drei Stufen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_19

Bei der Einstellung wird die/der Beschäftigte in die Stufe 1 eingestuft.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_21

Ein Aufstieg in die Stufen 2 oder 3 erfolgt nach drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_23

§ 8 Entgeltgruppenverzeichnis

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_24

Das Entgeltsystem enthält 10 Entgeltgruppen

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_28

6.4 Tätigkeiten als Gewerkschaftssekretärin in Einarbeitung

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_30

Tätigkeiten, die selbständig und eigenverantwortlich für komplexe Aufgabengebiete ausgeführt werden, vertieftes fach- und organisationspolitisches Wissen sowie ausgeprägte Fähigkeiten der Kooperation und Kommunikation erfordern und Verantwortung für die Umsetzung von Beschlüssen und die Erreichung der Ziele der Organisation beinhalten.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_32

7.1 Neu eingestellte Gewerkschaftssekretäre/innen für die Dauer von 3 Jahren

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_36

7.2.7. Gewerkschaftssekretärinnen mit Betreuungsbereich (nach erfolgreicher Beendigung der Einarbeitung in der EG 6) für die Dauer eines Jahres.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_39

7.3.2. Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_40

7.3.3. Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich nach einem Jahr in der Stufe 2 (7.2.7.)

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_41

Am 01.04.2012 trat bei der Beklagten eine überarbeitete Version der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der ver.di“ in Kraft. Diese sieht unter anderem folgendes vor:

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_42

§ 4 Eingruppierung in besonderen Fällen

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_44

4. Gewerkschaftssekretäre/innen, die in einer anderen E-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung gemäß § 4 ver.di-AAB mindestens 36 Monate mit vergleichbaren Tätigkeiten tätig waren, verblieben in der Entgeltgruppe 7 Eingangsstufe nur für die Dauer ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Einarbeitungszeit.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_45

§ 11 Schlussbestimmungen

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt zum 1. April 2012 in Kraft.

2.49

Für den Zeitraum Januar 2008 bis März 2012 gilt ausschließlich die vorherige Fassung.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_50

Bereits vorgenommene rechtskräftige Um- und Eingruppierungen werden durch die Neufassung nicht berührt, es sei denn nach dem 01. April 2012 ändert sich die diesen zugrunde liegende auszuübende Tätigkeit.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_51

Satz 3 der Präambel findet Anwendung.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_53

Die Klägerin wurde von der Beklagten bei ihrer Einstellung in die Entgeltgruppe 7.1 eingruppiert.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_54

Mit Schreiben vom 30.05.2011 (vgl. Bl. 75 der Akte) beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7.3.2 und machte Nachzahlungsansprüche ab Dezember 2010 geltend.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_55

Von Dezember 2010 bis Mai 2011 bestand zwischen den Entgeltgruppen 7.1 und 7.3.2 eine Differenz in Höhe von monatlich 410 € brutto, in der Zeit von Juni 2011 bis Mai 2012 eine Differenz in Höhe von monatlich 417 € brutto und in der Zeit von Juni 2012 bis Juli 2012 eine Differenz in Höhe von monatlich 422 € brutto. Desweiteren beträgt die Differenz für die Jahressonderzahlungen für Mai 2011, November 2011 und Mai 2012 jeweils 205 € brutto.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_56

Mit einer am 23.03.2012 beim Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Klage macht die Klägerin die Korrektur ihrer Eingruppierung und daraus folgende Zahlungsansprüche für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Juli 2012 geltend.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_57

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie in die Entgeltgruppe 7.3.2 einzugruppieren sei. Dieses ergebe sich zunächst aus der Stellenbeschreibung. Mit dem Tag ihrer Einstellung habe sie einen eigenen Betreuungsbereich übernommen. Auch nach der Stellenausschreibung (vgl. Bl. 60 der Akte) habe die Beklagte eine Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich gesucht, die nach Entgeltgruppe 7.3 bezahlt werde. Außerdem habe die Beklagte die Tätigkeiten der Klägerin beim E und der J N als Vorbeschäftigungszeiten anerkannt. Daher liege keine Neueinstellung der Klägerin vor. Sie arbeite mit Unterbrechungen seit 1988 als Gewerkschaftssekretärin.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_58

Nach dem Wortlaut und der Systematik der Entgeltgruppe 7 seien „neu eingestellte“ Gewerkschaftssekretäre/innen von solchen mit „Betreuungsbereich“ zu unterscheiden. Das bedeute, dass nach der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“ neu eingestellte Gewerkschaftssekretäre/innen zunächst keinen Betreuungsbereich erhalten sollten. Wenn sie jedoch – wie die Klägerin -  sofort einen Betreuungsbereich übertragen bekommen hätten, müssten sie auch entsprechend in die Entgeltgruppe 7.3.2 eingruppiert werden. Sollte die Stufe 3 der Entgeltgruppe 7 als reiner Bewährungsaufstieg gemeint gewesen sei, hätte dieses nach Auffassung der Klägerin so benannt werden müssen. Die einzige Voraussetzung für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7.3 sei die tatsächliche Übernahme eines Betreuungsbereiches. Ein zusätzlicher Zeitablauf sei dort nicht als Voraussetzung enthalten. Außerdem sei gemäß § 2 Ziffer 1 für die Eingruppierung allein die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit maßgebend.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_59

Desweiteren sei zu beachten, dass neu ausgebildete Gewerkschaftssekretäre/innen bereits nach zweieinhalb Jahren die Entgeltgruppe 7.3.3 erhielten. Nach einer anderthalbjährigen Einarbeitungszeit in der Entgeltgruppe 6.4 folge eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7.2.7 für die Dauer eines Jahres. Sodann erfolge der Aufstieg in die Entgeltgruppe 7.3.3.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_60

Außerdem sei zu beachten, dass nach § 4 Abs. 4 der überarbeiteten „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“ Gewerkschaftssekretäre/innen, die mindestens 36 Monate in einer anderen E-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung tätig gewesen sei, nur für die Dauer ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Einarbeitungszeit in der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 verblieben. Da der Arbeitsvertrag der Klägerin keine Vereinbarung hinsichtlich einer Einarbeitungszeit enthalte, sei sie unmittelbar in Entgeltgruppe 7.3 einzugruppieren. Aus der gemeinsamen Erklärung der Personalabteilung und des Gesamtbetriebsrates (vgl. Bl. 127 der Akte) gehe hervor, dass es beiden Seiten bei der Neufassung gerade auch um die Klarstellung bei der Eingruppierung von neu eingestellten Gewerkschaftssekretärinnen gegangen sei. Dort sei unter dem Punkt „weitere Klarstellungen“ aufgeführt, dass es auch um Klarstellung der Eingruppierung von neu eingestellten Gewerkschaftssekretären/innen und Sekretären/innen in Einarbeitung gehe.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_61

Die Klägerin beantragt,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_63

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist die Klägerin seit dem 01.12.2010 in die Entgeltgruppe 7 Stufe 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di einzugruppieren;

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_65

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.623,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.05.2011 zu zahlen;

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_67

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.456,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 417,00 € seit dem 01.04.2012, aus 417,00 € seit dem 01.05.2012 und aus weiteren 417,00 € sowie aus 205,00 € seit dem 01.06.2012 zu zahlen;

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_69

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 844,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 422,00 € seit dem 01.07.2012 und aus weiteren 422,00 € seit dem 01.08.2012 zu zahlen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_70

Die Beklagte beantragt,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_72

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin richtig in die Entgeltgruppe 7.1 eingruppiert sei. Dieses ergebe sich aus § 7 der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“. Diese Bestimmung sei eindeutig und allein entscheidungsrelevant. Die Übernahme eines Betreuungsbereiches erlange erst nach drei Jahren Bedeutung. Da der Klägerin ein Betreuungsbereich zugeordnet worden sei, werde sie nach dem Ablauf von drei Jahren  in die Entgeltgruppe 7.3.2. eingruppiert. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten für Fragen der Eingruppierung nicht relevant sei.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_73

Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht auf die überarbeitete Version der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“ stützen. Diese trete gemäß § 11 erst ab dem 01.04.2012 in Kraft. Für den Zeitraum Januar 2008 bis Dezember 2011 gelte ausschließlich die vorherige Fassung. Im Übrigen hätten die „Unstimmigkeiten“ und die daher vorgenommenen Novellierungen andere Sachverhalte zum Gegenstand gehabt. Beispielsweise sei eine neueingestellte Volljuristin mit Betreuungsbereich für drei Jahre in die Entgeltgruppe 7.1 eingruppiert. Eine Verwaltungsangestellte der Beklagten, die die interne anderthalbjährige Ausbildung zur Gewerkschaftssekretärin durchlaufe, komme hingegen in Entgeltgruppe 6.4. Habe sie einen Betreuungsbereich, komme sie nach erfolgreicher Ausbildung und nach einer einjährigen Zwischenstation in der Entgeltgruppe 2 in die Entgeltgruppe 7.3.3. Die neu eingestellte Volljuristin hingegen erreiche erst nach 3 Jahren die Entgeltgruppe 7.3. Dieses sei als eine zu weitgehende Bevorzugung der intern ausgebildeten Gewerkschaftssekretäre empfunden worden und deshalb in der Neufassung geändert worden.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_74

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_76

Die zulässige Klage ist begründet.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_78

Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin seit dem 01.12.2010 in die Entgeltgruppe 7 Stufe 3 der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“ einzugruppieren.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_80

Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.12.2010 in die Entgeltgruppe 7 Stufe 3 der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“ einzugruppieren, zulässig.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_81

Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B. BAG vom 21.02.2007 – 4 AZR 242/06 – Juris; siehe auch Erfurter Kommentar Koch, 7. Auflage 2007, § 46 ArbGG, RN 31 m.w.N.).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_83

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe 7.3.2 einzugruppieren.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_84

Die Vergütung der Klägerin erfolgt gemäß § 5 des zwischen den Parteien bestehenden schriftlichen Arbeitsvertrages nach der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_85

Gemäß § 2 der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“ ist für die Eingruppierung allein die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit des/der Beschäftigten maßgebend. In die Entgeltgruppe 7.3.2 sind Gewerkschaftssekretäre/innen mit Betreuungsbereich einzugruppieren. Der Klägerin ist unstreitig seit Aufnahme ihrer Tätigkeit für die Beklagte ein solcher Betreuungsbereich zugeordnet.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_86

Die von der Beklagten vorgenommene Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7.1 ist nicht sachgerecht.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_87

In die Entgeltgruppe 7.1 sind neu eingestellte Gewerkschaftssekretäre/innen für die Dauer von drei Jahren einzugruppieren. An dieser Stelle lässt sich bereits fragen, ob die Klägerin „neu eingestellt“ im Sinne dieser Regelung ist. Denn die Beklagte hat nach § 8 des Arbeitsvertrages gemäß § 4 AAB ver.di Beschäftigungszeiten der Klägerin beim E, bei der J N und beim E C1 NRW e.V. von insgesamt 11 Jahren und 10 Monaten angerechnet.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_88

Aber auch wenn die Klägerin als „neu eingestellt“ im Sinne der Entgeltgruppe 7.1 gilt, ist eine solche Eingruppierung nicht sachgerecht.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_89

§ 7 der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“ sieht vor, dass sich die Entgeltgruppe 7 in drei Stufen aufgliedert. Bei der Einstellung wird der/die Beschäftigte in die Stufe 1 eingestuft. Ein Aufstieg in die Stufen 2 oder 3 erfolgt nach drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit. Diese Stufengliederung lässt sich auch der Entgeltgruppe 7.1 entnehmen. Dort ist aufgeführt, dass neu eingestellte Gewerkschaftssekretäre/innen für die Dauer von 3 Jahren in der Entgeltgruppe 7.1 verbleiben.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_90

Allerdings ergibt die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung, dass diese Eingruppierung für Gewerkschaftssekretäre/innen, denen unmittelbar mit Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Betreuungsbereich zugeordnet worden ist, nicht sachgerecht ist.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_91

Die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung richtet sich wegen ihres normativen Charakters nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist danach zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Gebrauchen die Parteien einer Betriebsvereinbarung einen Begriff, der allgemein in bestimmter Bedeutung angewandt wird, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihn gleichfalls in diesem Sinne verstanden haben. Ist der Wortsinn nicht eindeutig, so ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigten Zwecke der betrieblichen Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl noch Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung. Zudem ist die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist derjenigen der Vorzug zu geben, die sich als gesetzeskonform erweist (vgl. BAG Urteil vom 21.03.2012 – 4 AZR 275/10 – Juris).

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_92

Nach dem Wortlaut der in § 8 der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Voraussetzungen für die Entgeltgruppe 7 werden neu eingestellte Gewerkschaftssekretäre/innen für die Dauer von drei Jahren in die Entgeltgruppe 7.1 eingruppiert. Diese Regelung lässt sich so auch § 7 der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“ entnehmen, der die Stufen der Entgeltgruppe 7 regelt. Betrachtet man hingegen den Gesamtzusammenhang der Eingruppierungsregelungen, ist die Konstellation, dass neu eingestellten Gewerkschaftssekretären/innen bereits bei Aufnahme der Tätigkeit ein eigener Betreuungsbereich zugeordnet wird, nicht ausdrücklich geregelt. Es ist davon auszugehen, dass den neu eingestellten Gewerkschaftssekretären/innen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Regelfall noch kein eigener Betreuungsbereich zugeordnet ist. Denn nur so sind die Eingruppierungsregelungen hinsichtlich der von der Beklagten selbst ausgebildeten Gewerkschaftssekretäre plausibel. Gewerkschaftssekretäre/innen in Einarbeitung sind für anderthalb Jahre in der Entgeltgruppe 6.4 eingruppiert. Nach Beendigung der Einarbeitung gelangen Gewerkschaftssekretäre/innen, denen ein Betreuungsbereich übertragen worden ist, für die Dauer eines weiteren Jahres in die Entgeltgruppe 7.2.7. Bereits nach insgesamt 2,5 Jahren werden eigens ausgebildete Gewerkschaftssekretäre/innen mit eigenem Betreuungsbereich in die Entgeltgruppe 7.3.3 eingruppiert. Die Klägerin hingegen ist den Gewerkschaftssekretären/innen in Einarbeitung durch ihre Vorbeschäftigungszeiten an Erfahrung und Kenntnissen voraus. Sie hat die Ausbildung zur Gewerkschaftssekretärin bereits absolviert, so dass ihr unmittelbar ein eigener Betreuungsbereich zugeordnet werden konnte.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_93

Die Entgeltgruppe 7.3.2 ist isoliert betrachtet sprachlich auch so gefasst, dass sie keinen sogenannten Bewährungsaufstieg oder einen sonstigen Zeitablauf als Voraussetzung vorsieht. Dieses kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Zuweisung eines eigenen Betreuungsbereichs für „neu eingestellte“ Gewerkschaftssekretäre eine Ausnahme darstellt, die im Eingruppierungssystem nicht vorgesehen ist. An dieser Stelle ist auch zu berücksichtigen, dass die „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“ mittlerweile überarbeitet worden ist. In der am 01.04.2012 in Kraft getretenen Version ist unter § 4 (Eingruppierung in besonderen Fällen) nunmehr vorgesehen, dass Gewerkschaftssekretäre/innen, die in einer anderen E-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung gem. § 4 ver.di AAB mindestens 36 Monate mit vergleichbaren Tätigkeiten tätig waren, in der Entgeltgruppe 7 Eingangsstufe nur für die Dauer ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Einarbeitungszeit verbleiben. Dieses zeigt, dass die Betriebsparteien selbst ein Ungleichgewicht und einen Regelungsbedarf erkannt haben. Nach dieser neuen Regelung wäre die Klägerin, die bereits über 11 Jahre bei anderen E-Gewerkschaften oder gewerkschaftlichen Einrichtungen mit vergleichbaren Tätigkeiten tätig war, nach einer Einarbeitungszeit in die Entgeltgruppe 7.3 eingruppiert werden. Die überarbeitete Version der Gesamtbetriebsvereinbarung ist zwar erst am 01.04.2012 in Kraft getreten und berührt bereits vorgenommene rechtskräftige Um- und Eingruppierungen nicht. Jedoch kann der Umstand, dass die Betriebsparteien eine entsprechende Änderung bzw. Klarstellung für Gewerkschaftssekretäre mit einschlägiger Berufserfahrung vorgenommen haben, zur Auslegung der bisher bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarung und enthaltenen Lücken bzw. Ungleichgewichten herangezogen werden.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_94

Daher ist die Klägerin im Ergebnis nach Auffassung der Kammer bereits mit Beginn ihrer Tätigkeit und der Übertragung des eigenen Betreuungsbereichs in die Entgeltgruppe 7.3.2 einzugruppieren.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_96

Die Beklagte war weiter zu verurteilen, an die Klägerin entsprechend der Klageanträge zu 2) bis 4) für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Juli 2012 die Differenz der Vergütungen der Entgeltgruppen 7.1 und 7.3.2 in Höhe von insgesamt 8.923 € brutto zu zahlen.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_97

Die Klägerin wäre bereits bei ihrer Einstellung mit Wirkung zum 01.05.2010 in die Entgeltgruppe 7.3.2 einzugruppieren gewesen. Aus diesem Grund hat sie Anspruch auf die Nachzahlung der geltend gemachten Differenzbeträge. Da die Klägerin ihre Ansprüche für den Zeitraum ab Dezember 2010 gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 30.05.2011 schriftlich geltend gemacht hat, sind sie auch nicht nach der in § 26 der AAB geregelten sechsmonatigen Ausschlussfrist verfallen.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_98

Die von der Klägerin mitgeteilten Beträge sind von der Beklagten nicht bestritten worden.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_99

Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus den Gesichtspunkten des Verzuges, §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_101

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2012-09-20/3-ca-527-12#rd_102

Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde insgesamt entsprechend § 42 Abs. 2 und 4 GKG auf die 36-fache monatliche Differenz in Höhe von 417 € festgesetzt. Die für den zurückliegenden Zeitraum im Wege der Leistungskrage geltend gemachten Zahlungen waren nicht gesondert zu bewerten. Der Betrag ist in der 36-fachen monatlichen Differenz bereits enthalten.