Rechtsprechung / LAG Hamm / 2010

LAG Hamm Beschluss vom 30.04.2010 – 13 TaBV 94/09

ECLI:DE:LAGHAM:2010:0430.13TABV94.09.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

Tenor§

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.10.2009 – 3 BV 15/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

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A.

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Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-04-30/13-tabv-94-09#rd_1

Der Betriebsrat im Unternehmen der Arbeitgeberin, die ca. 180 Arbeitnehmer beschäftigt, leitete unter dem Aktenzeichen 1 BV 73/08 vor dem Arbeitsgericht Detmold ein Verfahren ein, in dem er die Einsetzung einer Einigungsstelle "über eine nicht rechtzeitige und unvollständige Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten" erstrebte. Am 14.11.2008 einigte man sich vergleichsweise u.a. auf folgende Regelung:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-04-30/13-tabv-94-09#rd_2

"… Es wird eine Einigungsstelle gebildet mit dem Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht P2 S5 über eine nicht rechtzeitige und unvollständige Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens".

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In dem anschließenden Einigungsstellenverfahren beantragte der Betriebsrat,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-04-30/13-tabv-94-09#rd_3

die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Wirtschaftsausschuss über die der C1 zur Verfügung gestellten Reporting-Zahlen und BWAs für die Monate November und Dezember 2008 sowie Januar 2009, bestehend mindestens aus den Aufstellungen und Berechnungen

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vorläufige GuV und vorläufige Bilanz zum jeweiligen Monatsende

Absatzergebnisse einschließlich Auftragsbestand und Auftragseingang zum Monatsende

Vorläufige Umsatzergebnisse zum jeweiligen Monatsende

Aktualisierte Absatzplanung für das laufende Geschäftsjahr

Aktualisierte Liquiditätsplanung für das laufende Geschäftsjahr

Aktualisierte Kapazitätsplanung für das laufende Geschäftsjahr

Aktualisierte Investitionsplanung für das laufende Geschäftsjahr

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zu unterrichten und die Unterlagen dem Wirtschaftsausschuss zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-04-30/13-tabv-94-09#rd_4

festzustellen, dass die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens in den Monaten April bis Oktober 2008 entgegen den Verpflichtungen des Unternehmens jeweils nicht rechtzeitig und vollständig erfolgte.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-04-30/13-tabv-94-09#rd_5

Mit Spruch vom 17.02.2009 wurden die Anträge abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird verwiesen auf die mit Antragsschriftsatz vom 09.03.2009 eingereichte Kopie des Spruchs der Einigungsstelle (Bl. 12 ff. d.A.).

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Daraufhin leitete der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren ein.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-04-30/13-tabv-94-09#rd_6

Er hat die Auffassung vertreten, insbesondere der Antrag zu 2. hätte nicht abgewiesen werden dürfen. Denn damit begehre er die Klärung einer Rechtsfrage, die sich Monat für Monat stelle. Es mache keinen Sinn, den Wirtschaftsausschuss, der monatlich zusammentreten solle, nur einmal im Kalenderjahr zu unterrichten. Vielmehr sei es erforderlich, dass dieser allmonatlich Reporting-Zahlen und betriebswirtschaftliche Auswertungen erhalte.

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Der Betriebsrat hat beantragt,

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festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 17.02.2009 unwirksam ist.

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Die Arbeitgeberin hat beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-04-30/13-tabv-94-09#rd_7

Sie hat die Meinung vertreten, der Spruch der Einigungsstelle sei zutreffend - und sich dabei im Wesentlichen auf die darin abgegebene Begründung gestützt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-04-30/13-tabv-94-09#rd_8

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.10.2009 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Einigungsstelle entscheide im Rahmen des § 109 BetrVG über ein ausdrückliches, zuvor an den Arbeitgeber gerichtetes Verlangen des Wirtschaftsausschusses auf Auskunftserteilung; sie sei aber nicht dazu berufen, eine dauerhafte, generelle Regelung zu wirtschaftlichen Angelegenheiten zu treffen, wie sie vom Betriebsrat erstrebt werde. – Was den im Verfahren der Einigungsstelle gestellten Antrag zu 2. angehe, sei diese nicht befugt gewesen, abstrakte Rechtsfragen für die Vergangenheit zu entscheiden.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betriebsrat.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-04-30/13-tabv-94-09#rd_9

Er bemängelt, es sei nicht erklärt worden, warum es angesichts der Regelung des § 108 Abs. 1 BetrVG ausreichen solle, den Wirtschaftsausschuss nur einmal im Quartal oder sogar nur im Kalenderjahr über aktuelle Reporting-Zahlen und betriebswirtschaftliche Daten zu informieren.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-04-30/13-tabv-94-09#rd_10

Auch habe sich die Einigungsstelle der ihr gesetzlich zukommenden Aufgabe entzogen, die Rechtsfrage zu entscheiden, ob für die Monate April bis Oktober 2008 eine rechtzeitige und vollständige Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses erfolgt sei.

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Der Betriebsrat beantragt,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-04-30/13-tabv-94-09#rd_11

den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.10.2009 – 3 BV 15/09 – abzuändern und festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 17.02.2009 rechtsunwirksam ist.

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Die Arbeitgeberin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-04-30/13-tabv-94-09#rd_12

Sie stützt sich auf die Argumentation im Einigungsstellenspruch. Ergänzend führt sie aus, der als Soll-Vorschrift ausgestaltete § 108 Abs. 1 BetrVG gebe keinerlei Vorgaben zur Frequenz der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses. – Was den in der Einigungsstelle abgewiesenen Antrag zu 2. angehe, sei der Betriebsrat keinesfalls schutzlos; er könne ggf. ein Beschlussverfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG anstrengen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

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B.

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-04-30/13-tabv-94-09#rd_13

Zu Recht hat nämlich das Arbeitsgericht den auf § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG gestützten Antrag des Betriebsrates, den am 17.02.2009 ergangenen Spruch der Einigungsstelle für rechtsunwirksam zu erklären, abgewiesen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-04-30/13-tabv-94-09#rd_14

Insoweit folgt die Beschwerdekammer in allen Punkten den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.

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Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-04-30/13-tabv-94-09#rd_15

I. Was die Unterrichtung über Reporting-Zahlen und betriebswirtschaftliche Auswirkungen für die Monate November 2008 bis Januar 2009 angeht, sind schon die Voraussetzungen des § 109 Satz 1 BetrVG nicht erfüllt. Es ist nämlich an keiner Stelle substantiiert dargelegt worden, wann der Wirtschaftsausschuss auf welche Art und Weise zu dieser Thematik an die Arbeitgeberin herangetreten ist und eine konkrete Auskunft im Sinne des § 109 Satz 1 BetrVG verlangt hat. Daran ändert auch das Einigungsstellenbesetzungsverfahren (1 BV 73/08 – ArbG Detmold) nichts, weil sich dort der Betriebsrat mit der Arbeitgeberin vergleichsweise geeinigt hat und die Frage eines präzisen Auskunftsverlangens des Wirtschaftsausschusses keine Relevanz hatte.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-04-30/13-tabv-94-09#rd_16

II. Soweit sich der Betriebsrat auf § 108 Abs. 1 BetrVG stützt, kann das sein Begehren im Übrigen auch nicht rechtfertigen. Denn diese Vorschrift richtet sich als Gebot ausschließlich an den Wirtschaftsausschuss, einmal im Monat zusammenzutreten; davon kann abgewichen werden, wenn kein Beratungsbedarf besteht (GK/Oetker, 9. Aufl., § 108 Rn. 7; Richardi/Annuß, 12. Aufl., § 108 Rn. 7).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-04-30/13-tabv-94-09#rd_17

Demgegenüber finden sich nur in den §§ 106 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG und § 109 BetrVG für die konkrete Rechtsfrage relevante Bestimmungen zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung über wirtschaftliche Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen, die letztlich darüber mitbestimmen, in welchem Rhythmus der Wirtschaftsausschuss gemäß § 108 Abs. 1 BetrVG bedarfsgerecht zusammenzutreten hat.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-04-30/13-tabv-94-09#rd_18

III. Was den im Einigungsstellenverfahren gestellten Antrag zu 2. angeht, wird bereits im Spruch vom 17.02.2009 unter II. 2) zutreffend herausgestrichen, dass die Einigungsstelle im Rahmen des § 109 BetrVG nicht dazu berufen ist, festzustellen, ob der Arbeitgeber in der Vergangenheit den Erfordernissen des § 106 Abs. 2 BetrVG gerecht geworden ist. Vielmehr hat sie ausschließlich zukunftsgewandt über ein bestimmtes Auskunftsverlangen im konkreten Einzelfall zu entscheiden (Hess. LAG, 01.08.2006 – 4 TaBV 111/06 – NZA-RR 2007, 199).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-04-30/13-tabv-94-09#rd_19

Sofern der Betriebsrat in dem Zusammenhang auf fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten hinweist, verkennt er, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 109 BetrVG die Möglichkeit besteht, Fragen der ordnungsgemäßen Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten – ggf. auch für die Vergangenheit – in einem allgemeinen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren klären zu lassen (vgl. BAG, 08.08.1989 – 1 ABR 61/88 – AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 6; OLG Karlsruhe, 07.06.1985 – 1 Ss 68/85 – AP BetrVG 1972 § 121 Nr. 1; GK/Oetker, a.a.O., § 109 Rn. 4 m.w.N.).

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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.