Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 109 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
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Nach Gewicht
- BAG, 17.12.2019 – 1 ABR 25/18Wirtschaftsausschuss - Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs - Rechtskontrolle - Schriftformgebot - Zuständigkeitsrahmen der EinigungsstelleZitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 07.10.2020 – 10 TaBV 2/20Zitiert von 2
- BAG, 17.12.2019 – 1 ABR 35/18 · Wirtschaftsausschuss - EinigungsstelleZitiert von 1
- BAG, 12.02.2019 – 1 ABR 37/17Unterrichtung Wirtschaftsausschuss - EinigungsstelleZitiert von 6
- BAG, 11.07.2000 – 1 ABR 43/99Rechtsbetriebsverfassung: Auskunftspflicht der Arbeitgeberin gegenüber dem Wirtschaftsausschuss bei Pilotprojekten; Rechtskontrolle des Einigungsstellenspruchs bei Geschäftsgeheimnissen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LAG Niedersachsen, 03.11.2009 – 1 TaBV 63/09Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.10.2024 – 5 TaBV 15/24
- LAG Hamburg, 24.05.2024 – 7 Ta 11/24
- ArbG Gera, 14.02.2024 – 4 BV 17/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann, wenn dies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverständige anhören; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend.