Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 121 Bußgeldvorschriften

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund26 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/121#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/121#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 120 § 122