Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 108 Sitzungen

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/108#abs-1 (1) Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/108#abs-2 (2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 und 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/108#abs-3 (3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/108#abs-4 (4) Der Wirtschaftsausschuss hat über jede Sitzung dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/108#abs-5 (5) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/108#abs-6 (6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 107 § 109