Rechtsprechung / LAG Hamm / 2009

LAG Hamm Urteil vom 29.07.2009 – 3 Sa 223/09

ECLI:DE:LAGHAM:2009:0729.3SA223.09.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 13.01.2009 – AZ. 4 Ca 1595/08 – teilweise abgeändert.

Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die mit Schreiben vom 13.05.2008 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_2

Die Parteien streiten um das Vorliegen einer Versetzung und deren Unwirksamkeit, sowie einen Anspruch der Klägerin auf Zuweisung eines geänderten Arbeitsortes zum einen, um einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte zum anderen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_3

Die am 20.04.1975 geborene, verheiratete und für zwei Kinder unterhaltsverpflichtete Klägerin ist insgesamt seit dem 10.02.1997 bei der Beklagten beschäftigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_4

Grundlage für die Beschäftigung ab 01.01.1998 als Verkäuferin in der Filiale D1 44 ist ein schriftlicher Dienstvertrag vom 12.12.1997.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_5

Nach dem die Klägerin am 27.05.2005 aus dem Mutterschutz zurückgekehrte, wurde sie mit ihrem Einverständnis aus der Filiale 30 in D1 unbefristet nach H4 versetzt. Hierüber verhält sich eine von der Klägerin unterzeichnete Personaländerungsmeldung vom 06.05.2005.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_6

Gemäß gleichfalls von der Klägerin unterzeichneter Personaländerungsmeldung vom 24.05.2007 wurde die Klägerin mit Wirkung ab 01.06.2007 unbefristet in die Filiale 9 in H4 versetzt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_7

In der Zeit vom 01.01. bis zum 29.02.2008 war die Klägerin sodann eingesetzt wiederum in einer Filiale in D1. Die betreffende, von beiden Parteien unterzeichnete Personaländerungsmeldung vom 11.12.2007 sieht eine befristete Versetzung ab 01.01.2008 bis 29.02.2008 vor.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_8

Unter dem 26.02.2008 wurde der Klägerin mitgeteilt, ab 01.03.2008 müsse sie ihre Tätigkeit wieder in der alten Filiale in H4 aufnehmen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_9

Hiergegen wendete sich die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.02.2008. Die Klägerin führte hierin aus, sie sei mit einer Versetzung nach H4 nicht einverstanden, die Ausübung eines entsprechenden Direktionsrechtes sei zu Unrecht erfolgt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_10

Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 04.03.2008, die Klägerin sei mit ihrem Einverständnis nach H4 versetzt worden, ein Einsatz in D1 sei lediglich bis zum 29.02.2008 befristet gewesen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_11

Die Feststellung der Unwirksamkeit einer Versetzung in eine Filiale nach H4 sowie einen Anspruch auf Beschäftigung in einer Filiale in D1 macht die Klägerin mit der unter dem 16.04.2008 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage geltend.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_12

Dieses hat sich mit Beschluss vom 09.06.2008 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Herne verwiesen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_13

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, eine Versetzung nach H4 sei unwirksam.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_14

Sie sei, so hat sie hierzu geltend gemacht, gemäß Arbeitsvertrag vom 12.12.1997 als Verkäuferin in D1 beschäftigt. Gemäß Personaländerungsmeldung vom 11.12.2007 sei sie, nach dem sie zwischenzeitlich für drei Jahre in H4 gearbeitet habe, auf ihren Wunsch hin wieder nach D1 zurückversetzt worden. Unzutreffend sei, dass sie lediglich aufgrund eines personellen Engpasses in D1 eingesetzt worden sei. Auch sei ein dauernder Verbleib vereinbart worden, wenn auch eine Befristung von zwei Monaten als Probezeit vereinbart worden sei.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_15

Auch sei ihre familiäre Situation nicht berücksichtigt worden, da sie zwischenzeitlich wieder an ihre alte Anschrift nach D1 zurückgekehrt sei. Sie habe zwei Kinder zu versorgen, ihr bislang arbeitsloser Ehemann werde künftig eine Arbeitsstelle auf Montage annehmen, so dass er an sechs von sieben Tagen in der Woche außer Haus sei. Ihr Sohn benötige darüber hinaus eine besondere Betreuung wegen logopädischer und anderer Defizite. Angesichts ihres Nettolohnes sei es auch nicht möglich, von ihrem jetzigen Wohnort quer durch D1 bis nach W5-E5 zu fahren. Dies könne sie weder organisatorisch noch finanziell leisten.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_16

Des Weiteren wendet sich die Klägerin gegen eine Abmahnung vom 13.05.2008.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_17

Diese hat u. a. folgenden Wortlaut:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_19

Sehr geehrte Frau Y1,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_20

uns liegt von I1 ein Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 09.05.2008 vor. Da wir von Ihnen keine andere Mitteilung erhalten hatten, haben wir Sie für den Vormittag des 10.05.2008 zur Arbeit eingeteilt. Leider warteten wir an diesem Tag zur Geschäftseröffnung vergeblich auf Sie. Erst im Laufe des Tages erhielten wir kommentarlos von Ihnen per Post eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die Ihnen eine erneute Arbeitsunfähigkeit ab dem 08.05.2008 attestiert.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_21

Der für das Beschäftigungsverhältnis maßgebliche Tarifvertrag wie auch der mit Ihnen geschlossene Dienstvertrag verpflichtet Sie, bei einer Arbeitsverhinderung unverzüglich Mitteilung zu geben. Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Wir fordern Sie deshalb auf, künftig im Fall einer Arbeitsverhinderung unverzüglich, das heißt noch vor Arbeitsbeginn, unter Angabe der Gründe sich zu melden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_22

Für Ihr Fehlverhalten erteilen wir Ihnen eine Abmahnung…

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_23

Die Klägerin hat insoweit die Auffassung vertreten, die Abmahnung sei deswegen aus der Personalakte zu entfernen, weil der maßgebliche Sachverhalt unrichtig dargestellt worden sei.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_24

Die Beklagte behaupte, erst im Laufe des Tages des 10.05.2008 Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeit erhalten zu haben; tatsächlich habe sie aber, so behauptet sie hierzu, sich am 08.05.2008 morgens eine Folgebescheinigung ausstellen lassen und diese noch am Vormittag auf dem Postweg gegeben, sich dabei vergewissert, dass die nächste Leerung um 15.00 Uhr erfolge und das Attest daher am 09.05.2008 bei der Beklagten eintreffe.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_25

Die Klägerin hat beantragt,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_26

festzustellen, dass ihre von einem Arbeitsplatz in einer Filiale der Beklagten in D1 auf einen Arbeitsplatz in einer Filiale der Beklagten in H4 unwirksam ist.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_27

Die Beklagte zu verurteilen, sie zu den bisherigen Bedingungen in einer Filiale in D1 ab dem 01.03.2008 zu beschäftigen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_28

Die Beklagte zu verurteilen, die ihr mit Schreiben vom 13.05.2008 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_29

Die Beklagte hat beantragt,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_30

die Klage abzuweisen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_31

Sie hat behauptet, die Versetzung der Klägerin nach D1 sei nicht auf deren Wunsch erfolgt, sondern wegen eines kurzfristigen Personalbedarfs für zwei Monate. Dieser bestehe seit dem 01.03.2008 in D1 nicht mehr.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_32

Ein Einsatz in H4 sei ihrer Meinung nach auch kein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag, da dieser mit der Personaländerungsmeldung von Mai 2007 einvernehmlich dahingehend geändert worden sei, dass die Klägerin unbefristet in H4 eingesetzt werde. Die Versetzung nach D1 im Januar und Februar 2008 sei von Anfang an befristet gewesen, so dass es keiner erneuten Versetzungsanordnung nach H4 bedurft habe.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_33

Einen freien Arbeitsplatz in D1 gebe es zudem nicht.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_34

Die Abmahnung hat die Beklagte für berechtigt erachtet, da der Klägerin der Unterschied zwischen der Anzeigepflicht und der Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit nicht bekannt sei.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_35

Bis zum 09.05.2008 habe, insoweit unstreitig, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegen. Wenn die Klägerin selbst vortrage, ab dem 08.05.2008 erneut krankgeschrieben worden zu sein, habe sie im Rahmen ihrer Anzeigepflicht sie zumindest mündlich an diesem Tage über das Vorliegen eines weitere Attestes informieren müssen. Das rechtzeitige Absenden der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfülle nur die Nachweispflicht, nicht aber die Anzeigepflicht.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_36

Mit Urteil vom 13.01.2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_37

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschäftigung der Klägerin ab dem 01.03.2008 in der Filiale in H4 verstoße nicht gegen das Direktionsrecht. Der zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsort sei einvernehmlich bereits am 27.05.2008 auf eine Filiale in H4 geändert worden. Am 11.12.2007 hätten die Parteien dann ausdrücklich lediglich einen befristeten Einsatz in einer Filiale in D1 vereinbart. Eine abweichende unbefristete Versetzungsabrede habe die Klägerin demgegenüber nur pauschal behauptet. Einer Rückversetzung Seitens der Beklagten habe es daher nicht gedurft.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_38

Die Klägerin könne auch nicht ihre Beschäftigung in D1 verlangen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, ihr Direktionsrecht i. S. d. § 315 BGB derart auszuüben, dass der Klägerin ihre gewählte private Lebensführung ermöglicht werde.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_39

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung, weil die Klägerin gegen ihre Verpflichtung zur Anzeige der weiteren Arbeitsunfähigkeit verstoßen habe. Die Abmahnung verletze auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_40

Gegen das unter dem 19.01.2009 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Klägerin unter dem 19.02.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_41

Sie ist unter Wiederholung ihres Tatsachenvortrages der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den rechtswidrigen Gebrauch des Direktionsrechts durch die Beklagte verkannt, sie habe in D1 belassen werden müssen. Es sei zu keiner Zeit vereinbart worden, dass die wieder nach H4 solle. Auch habe sie bereits disponiert, weil sie nach D1 umgezogen sei.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_42

Das Arbeitsgericht habe die Voraussetzungen des § 315 BGB verkannt und nicht geprüft. Es habe ihre persönliche Situation nicht in die Betrachtung einfließen lassen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte willkürlich handele, da sie zahlreiche Filialen in D1 habe. Sie habe ohne Weiteres jeder Zeit in einer der Filialen unterkommen können.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_43

Des Weiteren hält die Klägerin weiterhin die Abmahnung für unberechtigt.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_44

Sie habe den verspäteten Erhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Nichtwissen bestritten. Dies habe das Gericht verkannt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_45

Zudem sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt. Sie habe bei dem von ihr vorgetragenen Sachverhalt keine Pflichtverletzung begangen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_46

Die Klägerin beantragt,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_47

das am 13.01.2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Herne abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_48

Es wird festgestellt, dass ihre Versetzung von einem Arbeitsplatz in einer Filiale der Beklagten in D1 auf einen Arbeitsplatz einer Filiale in H4 unwirksam ist.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_49

Die Beklagte wird verurteilt, sie zu den bisherigen Bedingungen in einer ihrer Filialen in D1 ab dem 01.03.2008 zu beschäftigen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_50

Die Beklagte wird verurteilt, die ihr mit Schreiben vom 13.05.2008 erteilt Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_51

Die Beklagte beantragt,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_52

die Berufung zurückzuweisen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_53

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_54

Zum einen habe das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass der Einsatz der Klägerin in D1 nur befristet gewesen sei.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_55

Zudem verbleibt die Beklagte dabei, der Wechsel nach D1 sei nicht auf Wunsch der Klägerin erfolgt.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_56

Arbeitsort der Klägerin sei daher weiterhin eine Filiale in H4.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_57

Einer erneuten Versetzung der Klägerin nach H4 habe es daher nicht bedurft.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_58

Die Vereinbarung eines unbefristeten Einsatzes in D1 habe die Klägerin auch in der Berufungsbegründung nicht dargelegt.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_59

Ein Anspruch auf eine Versetzung nach D1 bestehe nicht.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_60

Schließlich sei auch die in Rede stehende Abmahnung zu Recht erfolgt, da die Klägerin ihre Anzeigepflicht nicht erfüllt habe.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_61

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_63

Die Berufung der Klägerin ist insgesamt zulässig, aber nur zu einem Teil begründet, soweit die Klägerin einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte geltend macht.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_65

Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_66

Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_67

Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_69

Die Berufung der Klägerin ist allerdings nur zu einem Teil begründet.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_71

Die Berufung ist zum einen unbegründet, soweit die Klägerin mit ihr weiterhin die Feststellung verfolgt, dass eine Versetzung in eine Filiale nach H4 unwirksam ist.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_72

Das Feststellungsbegehren der Klägerin erweist sich bereits deswegen als unbegründet, weil eine angegriffene Versetzung von einer Filiale in D1 in eine Filiale nach H4 zum 01.03.2008 gar nicht gegeben ist.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_73

Mit Personaländerungsmeldung vom 06.05.2005 haben die Parteien einvernehmlich eine Wiederaufnahme der Tätigkeit durch die Klägerin nach Rückkehr aus dem Mutterschutz in der Filiale in H4 8 vereinbart.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_74

Mit weiterer Personaländerungsmeldung vom 15.05.2007/24.05.2007 haben die Parteien darüber hinaus eine Tätigkeit in der Filiale 9 der Beklagten in H4 für eine unbefristete Zeit vorgesehen.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_75

In Abänderung ihres ursprünglichen Arbeitsvertrages vom 12.12.1997 haben die Parteien damit eine auf Dauer gerichtete einvernehmliche Änderung des Arbeitsortes dahingehend getroffen, wonach die Klägerin in der Filiale 9 der Beklagten in H4 eingesetzt wird.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_76

Soweit es sich um eine Tätigkeit der Klägerin in einer Dortmunder Filiale mit Wirkung ab 01.01.2008 handelt, liegt lediglich eine befristete Versetzung für die Zeit bis zum 29.02.2008 vor.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_77

Dies ergibt sich unmissverständlich aus der von der Klägerin selbst unterzeichneten Personaländerungsmeldung vom 11.12.2007.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_78

Eine Versetzungsanordnung der Beklagten zum 01.03.2008 liegt daher schon gar nicht vor, da die Klägerin automatisch nach Ablauf der Befristungszeit ihre Tätigkeit in H4 wieder aufzunehmen hatte, ohne dass es irgendeiner Vereinbarung oder Ausübung eines Weisungsrechtes bedurfte.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_79

Die Ausübung eines Weisungsrechtes hätte lediglich dann angenommen werden können, wenn die Versetzung der Klägerin in eine Filiale nach D1 auf Dauer vorgenommen worden wäre.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_80

Einen entsprechenden Vortrag, wann eine solche Vereinbarung mit wem getroffen worden sein soll, hat die Klägerin auch in der Berufungsbegründung jedoch nicht abgegeben.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_81

Woraus sich ergeben soll, dass sich die in der Personaländerungsmitteilung aufgeführte Befristung lediglich auf eine Probezeit richten soll, ergibt sich weder aus den schriftlichen Vereinbarungen, noch aus einer Darlegung der Klägerin zu mündlichen Abreden.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_82

Es bedurfte auch daher keiner Ausübungskontrolle auf die Wahrung billigen Ermessens entsprechend § 106 GewO.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_84

Die Berufung der Klägerin ist des Weiteren unbegründet, soweit sie eine Beschäftigung in einer Filiale in D1 begehrt.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_85

Ein solcher Anspruch wäre zum einen nur dann gegeben, wenn vertraglicher Arbeitsort der Klägerin ab 01.03.2008 eine Filiale der Beklagten in D1 ist und die Beklagte eine Versetzung in eine Filiale nach H4 vorgenommen hat, die sich als unwirksam darstellt.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_86

Dies ist jedoch nach den Ausführungen unter I. nicht der Fall.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_87

Eine Verpflichtung zu einer Beschäftigung in einer Filiale in H4 ergibt sich sodann nur dann, wenn die Klägerin einen Anspruch auf Zuweisung eines anderen Arbeitsortes hat.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_88

Das Arbeitsgericht hat hierzu bereits ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen und bei welchen Fallgestaltungen sich ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Beschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz und an einem bestimmten Arbeitsort ergeben kann.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_89

Allein der Umstand, dass die Klägerin nunmehr nach D1 verzogen ist, obwohl aufgrund der befristeten Versetzung nach D1 kein berechtigtes Vertrauen dahingehend entstehen konnte, auf Dauer in einer Filiale in D1 eingesetzt zu werden, begründet einen solchen Anspruch der Klägerin nicht.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_90

Insoweit kann auf die weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen werden.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_92

Nach Auffassung der Kammer kann die Klägerin jedoch die Entfernung der Abmahnung vom 13.05.2008 aus der Personalakte verlangen.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_93

Ein Arbeitnehmer kann die Rücknahme einer missbilligenden Äußerung des Arbeitgebers verlangen, wenn diese nach Form oder Inhalt geeignet ist, ich in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen. Hierzu gehören auch schriftliche Rügen und Verwarnungen, die zu den Personalakten genommen werden (BAG 19.07.1983, EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 34)

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_94

Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber, auch soweit er Rechte ausübt, auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Bedacht zu nehmen. Dabei ist der Umfang der Fürsorgepflicht im Einzelfall auf Grund einer eingehenden Abwägung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen (BAG 17.03.1970, EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 9). Der Arbeitgeber hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers in Bezug auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen zu beachten. Er muss daher dafür Sorge tragen, dass die Personalakten ein richtiges Bild des Arbeitnehmers in dienstlichen und persönlichen Beziehungen vermitteln (BAG 27.11.1985, EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 38)

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_95

Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers wird durch unrichtige, sein berufliches Fortkommen berührende Tatsachenbehauptungen beeinträchtigt. Der Arbeitnehmer kann daher in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB bei einem objektiv rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers in Form von unzutreffenden oder abwertenden Äußerungen Widerruf und Beseitigung verlangen

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_96

(BAG 15.01.1986, EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 39).

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_97

Der Arbeitnehmer kann die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist ( BAG 16.11.1989, EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 19 ), unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (BAG 27.11.1985, EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 38 ), auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht ( BAG 30.05.1996, EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 34) , den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt ( BAG 31.08.1994, EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 33 ) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht ( BAG 30.05.1996, EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 34 ).

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_98

Bei Abmahnungen im Arbeitsverhältnis ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_99

Danach ist die Ausübung eines einseitigen Bestimmungsrechtes unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere weniger schwerwiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären. Bei der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber zunächst selbst zu entscheiden, ob er ein Fehlverhalten missbilligen will und eine Abmahnung erteilen will. Eine Abmahnung ist nicht allein deshalb unzulässig, weil der Arbeitgeber auch über den erhobenen Vorwurf hinwegsehen könnte (BAG 31.08.1994, EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 33)

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_100

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_101

Entgegen ihrer Auffassung hat die Klägerin die Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit verletzt.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_102

Nach § 5 Abs. 1 Satz EntgeltfortzahlungsG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_103

Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, diese Bestimmung gelte auch bei einer Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_104

Wusste die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen ab dem 08.05.2008 davon, dass sie ihre Tätigkeit nach Ende der ursprünglich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit am 09.05.2008 nicht aufnehmen wird, hätte sie auf schnellstmöglichen zumutbaren Wege die Beklagte bereits unter dem 08.05.2008 hiervon in Kenntnis setzen müssen. Das Abwenden der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht gerade nicht aus, dem Erfordernis der unverzüglichen Mitteilung Rechnung zu tragen.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_105

Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass im Hinblick auf eine mehr als zehnjährige Betriebszugehörigkeit der Klägerin ein einmaliger Fall der Verletzung der Anzeigepflicht, darüber hinaus in nicht besonders erheblicher Weise, sich als nicht verhältnismäßig zu der angedrohten Folge einer Kündigung im Wiederholungsfall darstellt.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_106

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des nachvollziehbaren Arguments des Arbeitsgerichts, dass die Klägerin offensichtlich den Inhalt einer Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit verkennt.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_108

Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 92 Abs. 1 ZPO daher verhältnismäßig zu verteilen.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_109

Entsprechen des Ansatzes des Arbeitsgerichts war daher eine Verteilung im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin vorzunehmen.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-07-29/3-sa-223-09#rd_110

Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.