Rechtsprechung / LAG Hamm / 2004

LAG Hamm Urteil vom 15.09.2004 – 18 Sa 389/04

ECLI:DE:LAGHAM:2004:0915.18SA389.04.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil

des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.12.2003 - 2 Ca 1995/03 -

wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

1

T a t b e s t a n d

2

Die Parteien streiten über die Höhe des für 2003 zu zahlenden zusätzlichen Urlaubsgeldes.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_1

Der am 05.02.1959 geborene Kläger trat am 05.08.1985 in den Betrieb der Firma E3xxx D2xxxx GmbH & Co. KG in L1xxxxxxx ein. Die Firma E3xxx D2xxxx GmbH & Co. KG war Mitglied des Arbeitgeberverbandes und wandte in ihrem Betrieb den Manteltarifvertrag für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens, zuletzt in der Fassung vom 24.08./11.09.2001 (im Folgenden: MTV) auf alle Arbeitnehmer an. Der Kläger ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft.

4

In dem Manteltarifvertrag ist u.a. Folgendes geregelt:

5

§ 14

6

1. Bei der Berechnung der Urlaubsvergütung sind zugrunde zu legen bei

7

a) gewerblichen Beschäftigten

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_2

das regelmäßige Arbeitsentgelt (Berechnung siehe § 16 Nr. 1 a) und eine zusätzliche Urlaubsvergütung von 50 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts (Berechnung siehe § 16 Nr. 1 a);

9

b) Angestellten

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_3

das regelmäßige Arbeitsentgelt (Berechnung siehe § 16 Nr. 1 b) und eine zusätzliche Urlaubsvergütung, die je Urlaubstag 2,4 % (50 % von 1/20,83) des regelmäßigen Arbeitsentgelts ausmacht;

11

c) (...)

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_4

2. Die Urlaubsvergütung ist auf Wunsch des/der Beschäftigten/Auszubildenden vor Antritt des Urlaubs zu zahlen, sofern der Urlaub mindestens zwei Wochen umfasst. Statt der Urlaubsvergütung kann ein entsprechender Abschlag geleistet werden. (...)

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_5

3. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass die zusätzliche Urlaubsvergütung für das gesamte Urlaubsjahr spätestens mit der Abrechnung für den Monat Juni, bei Eintritt im Laufe des Urlaubsjahres mit der Abrechnung für den Monat Dezember ausgezahlt wird. Steht dem/der Beschäftigten/Auszubildenden bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis ein anteiliger Urlaubsanspruch zu, kann die zu viel gezahlte zusätzliche Urlaubsvergütung zurückgefordert werden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_6

In dem Betrieb der Firma E3xxx D2xxxx GmbH & Co. KG war es üblich, die zusätzliche tarifliche Urlaubsvergütung in einer Summe am 30.06. eines Jahres auszuzahlen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_7

Durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 01.05.2003 – 84 IN 31/03 – wurde über das Vermögen der Firma E3xxx D2xxxx GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt H1xxxxxx B1xxx aus G2xxxx ernannt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_8

Die Beklagte erwarb am 15.05.2003 den Betrieb der Firma E3xxx D2xxxx GmbH & Co. KG vom Insolvenzverwalter, wobei vereinbart wurde, dass im Verhältnis des Insolvenzverwalters zur Beklagten der Insolvenzverwalter so gestellt wird, als wäre der Betriebsübergang am 01.05.2003 erfolgt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_9

Mit der Vergütung für Juni 2003 zahlte die Beklagte am 30.06.2003 lediglich 50 % der tariflichen zusätzlichen Urlaubsvergütung, nämlich einen Betrag in rechnerisch unstreitiger Höhe von 828,31 € brutto, an den Kläger aus.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_10

Zuvor hatte der Kläger im Insolvenzgeldzeitraum 1,5 Urlaubstage gewährt erhalten. Das auf diese Tage entfallende zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld wurde im Rahmen der Insolvenzgeldzahlung mit 82,83 € berücksichtigt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_11

Nachdem die Beklagte die Zahlung des restlichen zusätzlichen Urlaubsgeldes abgelehnt hatte, hat der Kläger den Anspruch am 06.10.2003 mit der vorliegenden Klage gerichtlich geltend gemacht.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung der gesamten zusätzlichen Urlaubsvergütung für das Jahr 2003 verpflichtet, soweit diese noch nicht erfüllt worden sei.

21

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

22

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 745,48 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz seit dem 30.06.2003 zu zahlen.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_13

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei nur für den Zeitraum ab Betriebsübernahme anteilig zur Zahlung der tariflichen zusätzlichen Urlaubsvergütung verpflichtet.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_14

Es sei zu berücksichtigen, dass sie als Betriebsübernehmerin nicht für Altschulden der In-solvenzschuldnerin einzustehen habe. Aus § 14 MTV ergebe sich, dass die zusätzliche Ur-laubsvergütung keine Sonderzuwendung für die Betriebstreue darstelle. Es handele sich um eine echte Entgeltzahlung. Es fehle insbesondere eine Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitigem Ausscheiden bis zum ersten Quartal des folgenden Jahres. Der Anspruch auf die zusätzliche Urlaubsvergütung entstehe monatlich und sei nur auf Wunsch des Mitarbei-ters vor dem Urlaub oder auf der Basis einer Betriebsvereinbarung zu einem bestimmten Stichtag auszuzahlen. Das Urlaubsgeld sei deshalb ratierlich mit 1/12 jedem Monat des laufenden Urlaubsjahres zuzuordnen. 4/12 der zusätzlichen Urlaubsvergütung seien im Kalenderjahr 2003 dem Insolvenzzeitraum, der am 30.04.2003 geendet habe, zuzuordnen. Ein Betrag in Höhe von 552,50 € (brutto) müsse daher von ihr nicht gezahlt werden.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_15

Durch Urteil vom 18.12.2003 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 745,48 € festgesetzt.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_16

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Anspruch stehe dem Kläger nach den tariflichen Vorschriften zu. Der Anspruch auf das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld sei Urlaubsvergütung. Der Anspruch auf die geltend gemachte zusätzliche Urlaubsvergütung sei erst nach Betriebsübergang entstanden und falle damit nicht unter die insolvenzrechtlichen Einschränkungen der Haftung des Betriebserwerbers.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_17

Gegen dieses ihr am 30.01.2004 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 01.03.2004 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.04.2004 am 30.04.2004 begründet.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_18

Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt sich maßgeblich weiterhin auf ihre erstinstanzlich vertretene Rechtsauffassung.

31

Die Beklagte beantragt,

32

das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.12.2003 – 2 Ca 1995/03 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

33

Der Kläger beantragt,

34

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.12.2003 – 2 Ca 1995/03 – zurückzuweisen.

35

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_19

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

37

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

38

A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_20

Die Beklagte schuldet dem Kläger die begehrte restliche zusätzliche Urlaubsvergütung für das Jahr 2003 gemäß §§ 11 ff, 14 Ziff. 1 MTV in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_21

I. Die Vorschriften des Manteltarifvertrags für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 24.08./11.09.2001 (MTV) kommen kraft vertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung.

41

II. Im Urlaubsjahr 2003 war ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen (§ 13 Ziff. 1 MTV) entstanden.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_22

1. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens waren hiervon 1,5 Urlaubstage gewährt (§ 362 Abs. 1 ZPO), so dass bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch ein Restanspruch von 28,5 Urlaubstagen bestand.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_23

2. Dieser Restanspruch ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma E3xxx D2xxxx GmbH & Co. KG am 01.05.2003 nicht untergegangen. Die Fortführung eines Betriebs durch den Insolvenzverwalter stellt rechtlich keinen Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsmacht des Schuldners nicht durch Rechtsgeschäft, sondern er übt sie kraft Ernennung durch das Insolvenzgericht (§ 56 InsO) als Partei kraft Amtes aus. Gemäß § 108 Abs. 1 InsO bleibt das Arbeitsverhältnis mit Wirkung für die Insolvenzmasse bestehen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_24

III. Die Beklagte ist aufgrund des Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB Schuldnerin dieses Anspruchs geworden. Durch den Betriebsübergang ist sie neuer Arbeitgeber des Klägers und in die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_25

Nach dem Betriebsübergang war die Beklagte verpflichtet, die bei dem Betriebsübergang noch bestehenden Urlaubsansprüche des Klägers durch Gewährung des Urlaubs und Zah-lung der Urlaubsvergütung einschließlich der tariflichen zusätzlichen Urlaubsvergütung zu erfüllen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_26

1. Dieser Verpflichtung der Beklagten stehen nicht die vom Bundesarbeitsgericht (grundlegend: BAG, Urteil vom 17.01.1980 – 3 AZR 160/79 – AP Nr. 18 zu § 613 a BGB) entwickelten insolvenzrechtlichen Einschränkungen der Haftung des Betriebserwerbers entgegen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_27

Nach diesen Grundsätzen, an denen auch unter Geltung der Insolvenzordnung festzuhalten ist (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 20.06.2002 - 8 AZR 459/01 - NZA 2003, 318) gilt die Haftung des Betriebserwerbers für rückständige Forderungen (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB) im Insolvenzverfahren nur eingeschränkt. Soweit die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts eingreifen, gehen diese vor. Solche Verteilungsgrundsätze bestehen nur hinsichtlich der Forderungen, die ein Gläubiger als Insolvenzgläubiger geltend zu machen hat (§§ 38, 174 ff InsO). Die insolvenzrechtliche Beschränkung der Haftung nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ergreift lediglich Insolvenzforderungen, nicht jedoch Masseforderungen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_28

Nach § 108 Abs. 1 InsO bleibt das Arbeitsverhältnis auch nach der Insolvenzeröffnung bestehen. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden nach § 108 Abs. 2 InsO nur dann Insolvenzforderungen, wenn es sich um solche für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt. Dazu gehören Urlaubsansprüche nicht. Sie sind auf Freistellung von der Arbeitsleistung bei Fortzahlung der Vergütung gerichtet, nicht von einer Arbeitsleistung im Kalenderjahr abhängig und werden damit auch nicht monatlich verdient. Soweit sie noch nicht zeitlich festgelegt sind, können sie keinem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden. Damit verbietet sich auch eine rechnerische Zuordnung bestimmter Urlaubstage auf Zeitpunkte vor und nach Eröffnung der Insolvenz (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 25.03.2003 – 9 AZR 174/02 – NZA 2004, 43; BAG, Urteil vom 18.11.2003 – 9 AZR 347/03 – NZA 2004, 654; BAG, Urteil vom 18.11.2003 – 9 AZR 95/03 – NZA 2004, 651).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_29

2. Dies gilt auch für die tarifliche, zusätzliche Urlaubsvergütung im Sinne des § 14 Ziff. 1 MTV. Der tarifliche Anspruch auf die zusätzliche Urlaubsvergütung in § 14 Ziff. 1 MTV ist akzessorisch zum tariflichen Urlaubsanspruch. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_30

a) Es steht den Tarifvertragsparteien frei ohne Rücksicht auf Arbeitsleistungen und unab-hängig vom Urlaubsanspruch eine "Urlaubsgeld" genannte Sonderzahlung zu vereinbaren. Ob das Urlaubsgeld streng als akzessorisch oder unabhängig von der Höhe des Urlaubs geregelt worden ist, kann nicht aufgrund eines aus der Lebenserfahrung abgeleiteten Re- gel-Ausnahmeverhältnis bestimmt werden, sondern muss jeweils anhand des einzelnen

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_31

Tarifvertrags beurteilt werden (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 15.04.2003 – 9 AZR 137/02 – NZA 2004, 47; BAG, Urteil vom 06.09.1994 - 9 AZR 92/93 - NZA 1995, 232).

52

b) Die Auslegung von Tarifverträgen folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_32

aa) Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lassen sich auch so zuverlässige Auslegungsergebnisse nicht gewinnen, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Anhaltspunkte wie die Tarifgeschichte, die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags und die praktische Tarifübung zurückgreifen. Auch auf die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen fachgerechten zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 18.08.1999 – 4 AZR 247/98 – NZA 2000, 432, 433; BAG, Urteil vom 28.07.1999 – 4 AZR 175/98 – NZA 2000, 41,42; BAG, Urteil vom 11.11.1998 – 5 AZR 63/98 – NZA 1999, 605; BAG, Urteil vom 16.06.1998 – 5 AZR 97/97 – NZA 1998, 1288, 1290).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_33

bb) Schon aus dem Wortlaut des § 14 Ziff. 1 MTV ergibt sich die Akzessorietät der zusätzlichen Urlaubsvergütung zum regelmäßigen Arbeitsentgelt als Urlaubsvergütung.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_34

Zwar kann allein wegen der tariflichen Bezeichnung als zusätzliche Urlaubsvergütung nicht auf eine Akzessorietät zum Erholungsurlaub geschlossen werden (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 15.04.2003 – 9 AZR 137/02 – NZA 2004, 47; BAG, Urteil vom 19.01.1999 - 9 AZR 158/98 - NZA 1999, 832).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_35

Die Verknüpfung zur Urlaubsvergütung ergibt sich jedoch schon aus der Überschrift des § 14 MTV "Urlaubsvergütung". § 14 MTV regelt das regelmäßige Arbeitsentgelt als eigentli-che Urlaubsvergütung und die zusätzliche Urlaubsvergütung von 50 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Die Verknüpfung der Urlaubsvergütung mit der zusätzlichen Urlaubsvergü-tung erfolgt dann in § 14 Ziff. 1 MTV. Diese Vorschrift bestimmt, dass bei der Berechnung der Urlaubsvergütung für gewerblich Beschäftigte zugrunde zu legen ist das regelmäßige Arbeitsentgelt und eine zusätzliche Urlaubsvergütung von 50 % des regelmäßigen Arbeits-entgelts.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_36

cc) Weiter ist im und durch den Zusammenhang mit den Regelungen in den §§ 11 bis 13 MTV erkennbar, dass es sich bei der gesamten in § 14 MTV geregelten Urlaubsvergütung um die Vergütung für den gewährten Urlaub handelt (siehe auch Ziepke/Weiss, Kommentar zum MTV Metall NRW, 4. Aufl., § 14 Anm. 1). Dies ergibt sich auch aus § 14 Ziff. 2 MTV, wo geregelt ist, dass die Urlaubsvergütung auf Wunsch vor Antritt des Urlaubs zu zahlen ist, sofern der Urlaub mindestens zwei Wochen umfasst. Voraussetzung des Anspruchs auf die Urlaubsvergütung sowie die zusätzliche Urlaubsvergütung ist, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erholungsurlaub hat und die Höhe des Urlaubsanspruchs.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_37

dd) Für die Akzessorietät der zusätzlichen Urlaubsvergütung zum Urlaubsanspruch spricht zudem der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien das während des Urlaubs zu zahlende Urlaubsentgelt prozentual um die zusätzliche Urlaubsvergütung aufgestockt und keinen hiervon unabhängigen Festbetrag vereinbart haben (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 24.10.2000 – 9 AZR 610/99 – NZA 2001, 663; BAG, Urteil vom 19.01.1999 - 9 AZR 204/98 - NZA 1999, 1223; BAG, Urteil vom 01.10.2002 – 9 AZR 215/01 – NZA 2003, 568).

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_38

Anders als bei einer urlaubsabhängigen Sonderzahlung stellt die tarifliche Regelung nicht allein auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses ab und gewährt z.B. einen Festbetrag nach Alter und Umfang der jeweiligen Arbeitszeit (vgl. die tariflichen Regelungen, die Gegenstand der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 15.04.2004 – 9 AZR 137/02 – NZA 2004, 47 und vom 03.04.2001 – 9 AZR 166/00 – AP, § 11 BUrlG, Urlaubsgeld Nr. 19).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_39

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch auf die zusätzliche Urlaubsvergütung auch nicht anders zu beurteilen, weil es im Betrieb der Beklagten üblich war, sie zu einem festen Stichtag (30.06.) auszuzahlen. Die Leistung des zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes wird dadurch zu keiner vom Urlaubsanspruch unabhängigen Gratifikation oder Sonderzahlung.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_40

a) Mit der Öffnungsklausel in § 14 Ziff. 3 MTV wird es den Betriebsparteien ermöglicht, für die Zahlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung aufgrund freiwilliger Betriebsvereinbarung einen Stichtag festzulegen. Ihnen ist damit gestattet, für die Auszahlung dieser Tarifleistung einen vom Tarifvertrag abweichenden Termin zu vereinbaren. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so betrifft die Änderung allein den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer die Leistung

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_41

verlangen kann, seine Forderung also im Sinne des § 271 BGB fällig wird und vom Arbeit-geber geschuldet wird (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 24.10.2000 – 9 AZR 610/99 – NZA 2001, 663).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_42

b) Eine betriebliche Fälligkeitsregelung hebt die Akzessorietät zwischen dem Urlaubsanspruch und dem zusätzlichen Urlaubsgeld nicht auf. Aufgrund der Akzessorietät entsteht der Anspruch auch auf das zusätzliche Urlaubsgeld erst mit der Gewährung des Urlaubs (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 01.10.2002 - 9 AZR 215/01 -).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-15/18-sa-389-04#rd_43

IV. Der Anspruch ist auch mit der Klage rechtzeitig geltend gemacht. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage war der Anspruch weder verfallen noch verfristet.

65

V. Der Zinsanspruch ist wegen Verzugs gerechtfertigt.

66

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

67

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

68

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

69

Knipp Sprenger Petersen