§ 11 Urlaubsentgelt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlG/11#abs-1 (1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlG/11#abs-2 (2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
Wird zitiert von 525 Entscheidungen zu § 11 BUrlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 01.07.2014 – 16 Sa 214/14Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 24.02.2017 – 9 Sa 28/16Zitiert von 1
- LAG Hessen, 19.06.2020 – 14 Sa 1335/19Zitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2023 – L 2 BA 26/22Zitiert von 1
- LAG Hamm, 23.08.2016 – 7 Sa 245/16Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 24.02.2012 – 12 Sa 40/11
Zuletzt entschieden
- BAG, 21.04.2026 – 1 AZR 44/25Anforderungen an die Revisionsbegründung: Unzulässigkeit der Revision bei wörtlicher Wiedergabe der Berufungsbegründung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BAG, 21.04.2026 – 1 AZR 43/25 · Unzulässige RevisionZitiert von 1
- BAG, 21.04.2026 – 1 AZR 45/25Anforderungen an die Revisionsbegründung: Unzulässigkeit der Revision bei fehlender Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BUrlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.