§ 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/362#abs-1 (1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/362#abs-2 (2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 362 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 05.01.2007 – 8 W 67 - 68/06
- EuGH, 21.12.2021 – C-497/20Öffentliche Aufträge: Anforderungen des Unionsrechts an die Anfechtbarkeit von Urteilen des obersten Verwaltungsgerichts vor dem obersten ordentlichen Gericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- BGH, 23.06.2004 – XII ZB 61/04Prozesskostenhilfe: Voraussetzungen der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts und der zusätzlichen Beiordnung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- LAG Düsseldorf, 05.05.2026 – 3 SLa 130/26
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2025 – 30 U 68/25
- OVG Schleswig, 15.08.2024 – 2 LA 41/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Traunstein, 17.05.2024 – 9 O 898/23Zitiert von 2
- EuGH, 09.09.2021 – C-497/20
- LAG Hessen, 18.12.2020 – 10 Ta 312/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 362 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.