§ 108 Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 249
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 25.05.2022 – 6 AZR 224/21Wiedereinstellungsanspruch in der InsolvenzZitiert von 3
- BGH, 11.12.2014 – IX ZR 87/14Insolvenz des Vermieters: Fortbestehen des Mietverhältnisses mit Wirkung für die InsolvenzmasseZitiert von 6
- BGH, 05.07.2007 – IX ZR 185/06
- BGH, 18.06.2026 – IX ZR 149/25Mietrecht in der Insolvenz: Einordnung des Anspruchs auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit nach Verwertung sowie Wirkung eines Insolvenzplans KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 29.01.2015 – IX ZR 279/13Insolvenz einer GmbH & Co. KG: Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung der von einem Gesellschafter vermieteten Betriebsanlagen; Aussonderungssperre gegenüber einem mittelbaren Gesellschafter; Anfechtbarkeit der Zahlung eines Nutzungsentgelts; Entschädigungsanspruch des Vermieters des Betriebsgrundstücks gegen den Insolvenzverwalter wegen Vorenthaltung der Mietsache nach Mietvertragskündigung; Fortdauer eines Mietvertrags über die Nutzung unbeweglicher und beweglicher Gegenstände; Mietvertragsschluss mit zwei Eigentümern eines GrundstücksZitiert von 38
- BGH, 28.11.2019 – IX ZR 239/18(Vergütung eines Kanzleiabwicklers für Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens)Zitiert von 17
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 19.12.2025 – L 20 AL 81/25
- OLG Rostock, 23.10.2025 – 3 U 54/25
- BGH, 23.10.2025 – IX ZR 125/23Drei-Personen-Verhältnis und Unentgeltlichkeitsanfechtung bei mittelbarer Zuwendung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/108#abs-1 (1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/108#abs-2 (2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/108#abs-3 (3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.