Rechtsprechung / FG Hamburg / 2. Senat / 2010

FG Hamburg Urteil vom 02.02.2010 – 2 K 232/09

2. Senat · ECLI:DE:FGHH:2010:0202.2K232.09.0A

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Leitsatz

1. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 1 SpStG mit Art. 3 Abs. 1 GG ist bindend. Für eine erneute Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht kein Raum. Insbesondere ergeben sich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Abwälzbarkeit der Steuer (Rn.25) (Rn.26) . 2. Der Steuertatbestand erfüllt auch die Voraussetzungen einer örtlichen Radizierung. Der Gesetzestext beschränkt die Belegenheit zwar nicht ausdrücklich. Vielmehr ergibt sich der beschränkte Geltungsbereich aus der auf örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern begrenzten Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg nach Art. 105 Abs. 2a GG und dem verfassungsrechtlich gewachsenen Verständnis, dass es sich bei der Spielgerätesteuer um eine örtliche Vergnügungsteuer in der Tradition hergebrachter örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis handelt (Rn.27) .

Tatbestand§

Randnummer1

(Überlassen von Datev)

Randnummer2

Die Klägerin betrieb bis Anfang 2005 in Hamburg Spielhallen, in denen sie Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellte.

Randnummer3

Mit ihren Spielgerätesteueranmeldungen meldete die Klägerin jeweils die Anzahl der aufgestellten Spielgeräte, aber eine Steuer von 0,-- DM/EUR an. Sie hatte zur Begründung handschriftlich auf der Anmeldung vermerkt "wegen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes". Der Beklagte setzte daraufhin die Spielgerätesteuer mit nachfolgenden Bescheiden abweichend fest.

Randnummer4

Monat Bescheid vom Gewinnspielgeräte Steuer in €

Dezember 2000

02.02.2001

15.600 DM

Januar 2001

07.02.2001

15.600 DM

Februar 2001

07.03.2001

15.600 DM

April 2001

10.05.2001

15.600 DM

Mai 2001

14.06.2001

15.600 DM

Juni 2001

10.07.2001

15.600 DM

Juli 2001

13.08.2001

15.600 DM

September 2001

16.10.2001

15.600 DM

Oktober 2001

08.11.2001

15.600 DM

November 2001

11.12.2001

15.600 DM

Dezember 2001

16.01.2002

15.600 DM

Januar 2002

19.02.2002

6.000,00 €

Februar 2002

11.03.2002

7.800,00 €

März 2002

18.04.2002

7.800,00 €

April 2002

16.05.2002

7.800,00 €

Mai 2002

18.06.2002

7.800,00 €

Juni 2002

18.07.2002

7.800,00 €

Juli 2002

20.08.2002

7.800,00 €

August 2002

20.09.2002

7.800,00 €

September 2002

29.10.2002

7.800,00 €

Oktober 2002

09.12.2002

7.800,00 €

November 2002

20.12.2002

7.800,00 €

Dezember 2002

22.01.2003

7.800,00 €

Januar 2003

26.02.2003

7.800,00 €

Februar 2003

24.03.2003

7.800,00 €

März 2003

09.05.2003

7.800,00 €

April 2003

20.05.2003

7.800,00 €

Mai 2003

26.06.2003

7.800,00 €

Juni 2003

04.08.2003

7.800,00 €

Juli 2003

05.09.2003

6.000,00 €

August 2003

22.09.2003

6.000,00 €

September 2003

28.10.2003

6.000,00 €

Oktober 2003

23.12.2003

6.000,00 €

November 2003

02.01.2004

6.000,00 €

Dezember 2003

27.01.2004

6.000,00 €

Januar 2004

05.03.2004

6.000,00 €

Februar 2004

25.03.2004

6.000,00 €

März 2004

17.05.2004

6.000,00 €

April 2004

28.05.2004

6.000,00 €

Mai 2004

28.06.2004

6.000,00 €

Juni 2004

20.07.2004

6.000,00 €

Juli 2004

27.08.2004

6.000,00 €

August 2004

04.11.2004

6.000,00 €

September 2004

04.11.2004

6.000,00 €

Oktober 2004

23.11.2004

6.000,00 €

November 2004

03.01.2005

6.000,00 €

Dezember 2004

25.01.2005

6.000,00 €

Randnummer5

Gegen diese Festsetzungen legte die Klägerin mit Ausnahme der Monate März, April und August 2002 sowie Juli 2003 Einspruch ein, wobei die Einsprüche für Dezember 2000 sowie September und Oktober 2001 nicht innerhalb der Monatsfrist bei dem Beklagten eingegangen sind.

Randnummer6

Der Beklagte wies die Einsprüche für Dezember 2000 bis Februar 2001 und für April 2001 bis Juli 2001 mit Einspruchsentscheidung vom 17.01.2001 als unbegründet zurück.

Randnummer7

Nachdem das Einspruchsverfahren betreffend die Monate September 2001 bis Februar 2002, Mai 2002 bis Juli 2002, September 2002 bis Juni 2003, August 2003 bis Dezember 2004 zunächst geruht hatte, wies der Beklagte die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 31.07.2009 als unbegründet zurück.

Randnummer8

Am 15.11.2001 erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung vom 17.01.2001 und die zugrunde liegenden Bescheide Klage (Az: VII 309/01, neu 2 K 232/09). Zur Begründung führte sie aus, dass das Hamburgische Spielgerätesteuergesetz (vom 29.06.1988, HmbGVBl. 1988, S. 97, in der Fassung der Änderung vom 7.12.1994, HmbGVBl. 1994, S. 363 - SpStG) mangels Gesetzgebungskompetenz des Hamburgischen Landesgesetzgebers gegen das Grundgesetz (GG) und wegen des Charakters einer Umsatzsteuer auch gegen die Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) verstoße. Außerdem widerspreche es dem Willkürverbot und dem Gleichheitsgrundsatz, Spielbanken von der Steuer zu befreien, während in Spielhallen aufgestellte Spielgeräte der Steuer unterlägen. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung ergebe sich daraus, dass das Halten von Spielgeräten in Spielbanken steuerfrei sei. Mit der Spielgerätesteuer solle die Einkommensverwendung des Spielers besteuert werden. Die Spielbankabgabe werde jedoch auf den Ertrag des Veranstalters bemessen.

Randnummer9

Am 21.08.2009 hat die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung vom 31.07.2009 und die zugrunde liegenden Bescheide unter dem Aktenzeichen 2 K 227/09 Klage erhoben.

Randnummer10

Mit Beschluss vom 15.09.2009 hat das Gericht das Verfahren 2 K 232/09 mit dem Verfahren 2 K 227/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Randnummer11

Die Klägerin führt zur Begründung der Klagen weiter aus, dass das SpStG keine normative örtliche Radizierung des Steuertatbestandes enthalte und deshalb nicht vollzogen werden könne. Die fehlende normative örtliche Radizierung des Steuertatbestandes könne von keinem Vertreter der Exekutive und von keinem Vertreter rechtsprechender Organe durch Auslegung gefunden und in das Gesetz hineininterpretiert werden. Denn damit mache sich der Interpret selbst zum Gesetzgeber, was durch das Grundgesetz und durch die rechtsstaatlichen Bestimmungen zur Gewaltenteilung ausgeschlossen sei. Diese Grundsätze würden durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 4.02.2009 (1 BvL 8/05) nicht aufgehoben oder modifiziert. Der Beschluss setze sich ausschließlich mit der vorgelegten Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 SpStG auseinander. Diese Vorlage sei unzulässig, weil unvollständig gewesen, weil nicht die Frage der fehlenden normativen örtlichen Radizierung in den Mittelpunkt der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes gestellt worden sei. Aus diesem Grund sei dem Bundesverfassungsgericht eine erneute Richteranfrage zur Verfassungswidrigkeit des SpStG vorzulegen. Dieser Richtervorlage stehe keine Gesetzesnorm, kein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, keine höchstrichterliche Rechtsprechung, keine Rechtsansicht in der herrschenden Kommentierung entgegen. Weder dem Tenor noch dem Leitsatz des Beschlusses vom 4.2.2009 (1 BvL 8/05) könne entnommen werden, dass das BVerfG sich mit der Erforderlichkeit einer normativen örtlichen Radizierung auseinandergesetzt habe. Weder aus § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) noch aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung ergebe sich, dass eine erneute Vorlage an das BVerfG nur bei einem veränderten Sachverhalt zulässig sei. In diesem Verfahren sei zudem keine Vorlage an das BVerfG erfolgt. Außerdem habe sich das BVerfG aufgrund der Richtervorlage in dem Verfahren VII 293/99 nicht mit den §§ 1 und 2 SpStG befasst. Das BVerfG habe aufgrund der Vorlage auch keine allumfassende Prüfungspflicht aller Bestimmungen eines Gesetzes auf die Vereinbarkeit mit allen in Betracht kommenden Bestimmungen des Grundgesetzes.

Randnummer12

Die Klägerin beantragt,

Randnummer13

die Spielgerätesteuerfestsetzung für Dezember 2000 bis Februar 2001, April 2001 bis Juli 2001, September 2001 bis Februar 2002, Mai 2002 bis Juli 2002, September 2002 bis Juni 2003, August 2003 bis Dezember 2004 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 17.10.2001 und 31.07.2009 aufzuheben.

Randnummer14

Der Beklagte beantragt,

Randnummer15

die Klage abzuweisen.

Randnummer16

Der Beklagte führt zur Begründung aus, dass die Erhebung der Spielgerätesteuer rechtmäßig sei und bezieht sich dabei ausdrücklich auf den Beschluss des BVerfG vom 04.02.2009 (Az.: 1 BvL 8/05) sowie auf das Urteil des BFH vom 29.03.2006 (Az.: II R 59/04). Die Entscheidungsformel entfalte nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Gesetzeskraft und binde alle Verfassungsorgane. Die Entscheidung über die Weitergeltung der als verfassungswidrig erkannten Vorschrift bis zum 01.10.2005 sei nicht angreifbar.

Randnummer17

Mit Beschluss vom 21.06.2005 ist das Verfahren betreffend Spielgerätesteuer Dezember 2000 bis Februar 2001 und April 2001 bis Juli 2001 (Az: VII 309/01, neu 2 K 232/09) wegen des Vorlagebeschlusses in dem Verfahren VII 293/99 (jetzt 2 K 142/09) ausgesetzt worden. Nach Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05) ist das Verfahren mit Beschluss vom 1.10.2009 wieder aufgenommen worden.

Randnummer18

Soweit gegen Spielgerätesteuerbescheide verspätet Einspruch eingelegt werde, ist die Klage zurückgenommen worden.

Randnummer19

Dem Gericht haben vorgelegen zwei Bände "AdV", drei Bände Spielgerätesteuer-Hauptakten sowie ein Leitzordner "SpSt, Anmeldungen, Bescheide" zu der Steuer-Nr. .../.../.... Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie die Protokolle über den Erörterungstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Randnummer20

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ersatzlose Aufhebung der Spielgerätesteuerbescheide. § 4 Abs. 1 SpStG ist trotz der Unvereinbarkeit des mit Art. 3 Abs. 1 GG bis zu seinem Außerkrafttreten am 1.10.2005 weiter anwendbar. Die weiteren Vorschriften des SpStG sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Einer erneuten Vorlage an das BVerfG bedarf es nicht.

Randnummer21

1. Es kann letztlich offenbleiben, ob die Klage gegen die Spielgerätesteuerbescheide für Dezember 2000, September und Oktober 2001 bereits deshalb unbegründet ist, weil die Einsprüche gegen die Steuerbescheide nicht innerhalb der Monatsfrist beim Beklagten eingegangen sind und deshalb die Einsprüche als unzulässig abzuweisen gewesen wären. So hat die Klägerin gegen den Bescheid für Dezember 2000 vom 2.2.2001 erst am 9.3.2001, gegen den Bescheid für September 2001 vom 16.10.2001 sowie gegen den Bescheid für Oktober 2001 vom 8.11.2001 erst am 21.12.2001 Einspruch eingelegt. Da die Klage aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann, bedarf es nicht der Aufklärung, ob der Klägerin gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre.

Randnummer22

2. Nach § 1 SpStG unterliegt das Halten von automatischen Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit in Örtlichkeiten, die einer wenn auch begrenzten Öffentlichkeit zugänglich sind, der Spielgerätesteuer, wenn die Benutzung der Geräte von der Zahlung eines Entgelts abhängig ist. Die Steuer beträgt bei Spielgeräten in Spielhallen 600 DM bzw. ab 1.1.2002 300 € je Spielgerät (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SpStG). Nach § 3 Abs. 1 SpStG ist Schuldner der Halter des Spielgeräts. Halter ist derjenige, für dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird (Aufsteller).

Randnummer23

Der Beklagte hat auf der Grundlage dieser Vorschriften mit den monatlichen Spielgerätesteuerbescheiden die Steuer festgesetzt.

Randnummer24

3. Die Steuerfestsetzungen sind nicht aufzuheben, obwohl das BVerfG auf die Vorlage des VII. Senats des Finanzgerichts Hamburg mit Beschluss vom 04.02.2009 entschieden hat, dass § 4 Abs. 1 SpStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. In der Entscheidungsformel heißt es weiter, dass die Vorschrift für den Zeitraum bis zum Außerkrafttreten des SpStG am 01.10.2005 weiter anwendbar bleibt.

Randnummer25

Die Entscheidung über die Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 1 SpStG mit Art. 3 Abs. 1 GG entfaltet nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Es kann dahinstehen, ob auch die Anordnung der Weitergeltung Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 BVerfGG hat (ablehnend Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Kommentar § 31 Rn. 248; Heusch in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG Mitarbeiterkommentar, 2. Auflage 2005, § 31 Rn. 82; a. A. BFH, 24.5.2000 - II R 25/99, BStBl II 2000, 378), denn jedenfalls erlangt diese Entscheidung Verbindlichkeit nach § 31 Abs. 1 BVerfGG (Bethge in Maunz/ Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 31 Rn 248; Heusch in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG § 31 Rn. 55) und löst damit Bindungswirkung für den entscheidenden Senat aus. Die Bindungswirkung der Entscheidung ist nicht durch die Vorlagefrage begrenzt, denn das BVerfG hat unabhängig davon die Vereinbarkeit der Norm mit allen in Betracht kommenden Bestimmungen des GG zu prüfen (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 80 Rn 114, 117, m. w. N.). Das BVerfG hat nicht nur die vom vorlegenden Gericht genannten Verstöße gegen das GG nachzuprüfen, sondern das zu prüfende Gesetz am GG schlechthin zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.2.1984 - 1 BvL 10/80, BVerfGE 66, 214, 222, m.w.N.). Das BVerfG selbst kann seine Nachprüfung auf einen bestimmten Abschnitt des GG nur dann beschränken, wenn es das Gesetz für unvereinbar mit diesem Grundgesetzausschnitt hält; in diesem Falle kann es offen lassen, ob das Gesetz noch mit weiteren Normen des GG kollidiert. Dagegen setzt der Ausspruch, dass das Gesetz mit dem GG vereinbar ist, stets die Prüfung auf die Vereinbarkeit mit dem GG insgesamt voraus.

Randnummer26

Entsprechend dieser Grundsätze hat das BVerfG die von dem 7. Senat des Finanzgerichts Hamburg zu Entscheidung vorgelegte Frage geprüft. Als Vorfrage zu einer Unvereinbarkeit des Pauschalmaßstabs (§ 4 Abs. 1 SpStG) mit Art. 3 Abs. 1 GG hat das Gericht sich dabei mit der Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg nach Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG auseinandergesetzt (vgl. Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05, unter I. 1) und 2). In diesem Zusammenhang hat das BVerfG auch den Steuertatbestand des § 1 SpStG gewürdigt, denn würde der Landesgesetzgeber bereits seine Kompetenzen nach Art. 105 Abs. 2a GG überschreiten, käme es auf den Steuermaßstab nicht mehr an. Auch wenn das BVerfG sich in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich zur normativen örtlichen Radizierung äußert, musste es sich mit dieser Frage beschäftigen, denn der Landesgesetzgeber hätte seine Kompetenzen überschritten, würde er sich mit dem Steuertatbestand nicht auf die Besteuerung von in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich aufgestellten Spielgeräten beschränken.

Randnummer27

Eine erneute Vorlage an das BVerfG wegen des Steuertatbestands nach § 1 SpStG kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil das Gesetz im Hinblick auf die Voraussetzung einer örtlichen Radizierung nicht verfassungswidrig ist. Die Spielgerätesteuer ist eine örtliche Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG. Der die Steuerpflicht auslösende Tatbestand ist das Halten eines Spielgeräts mit Gewinnmöglichkeit an öffentlich zugänglichen Stellen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. Auch wenn der Gesetzestext nicht ausdrücklich die Belegenheit der Örtlichkeit auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Hamburg bezeichnet, knüpft er an eine örtliche Gegebenheit im Sinne der Rechtsprechung an, nämlich die Belegenheit der Sache im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, 349), auf das die Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg nach Art. 105 Abs. 2a GG begrenzt ist. Da es sich bei der Spielgerätesteuer um eine örtliche Vergnügungsteuer in der Tradition hergebrachter örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern handelt, ergibt sich bereits aus dem im deutschen Verfassungsrecht gewachsenen Verständnis örtlicher Verbrauchs- und Aufwandsteuern der örtliche bedingte Wirkungskreis (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 u.a., NVwZ 1997, 573). Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber sich im Rahmen seiner (örtlich begrenzten) Gesetzgebungskompetenz halten wollte (vgl. Drucksache 13/1543 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg). Nach ständiger Rechtsprechung besteht insoweit kein Zweifel, dass die Spielgerätesteuer eine auf das Gebiet der steuererhebenden Körperschaft beschränkte Wirkung hat (vgl. BFH, Urteil vom 26.6.1996 - II R 47/95, BStBl II 1996, 538; Urteil vom 26.6.1996 - II R 18/95, juris).

Randnummer28

Das SpStG ist auch nicht im Hinblick auf einen Verstoß gegen weitere Verfassungsgrundsätze in Frage zu stellen und gegebenenfalls zur erneuten Überprüfung dem BVerfG vorzulegen.

Randnummer29

Der erkennende Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Spielgerätesteuer in Bezug auf die Abwälzbarkeit der Steuer auf den Spieler und die freie Berufswahl, denn diese Fragen sind inzwischen auch höchstrichterlich durch den BFH entschieden worden. Insoweit wird auf das Urteil des BFH vom 29.03.2006 (II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354), das auf die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 30.06.2004 (VII 4/01, DStRE 2004, 1309) ergangen ist, Bezug genommen.

Randnummer30

Ebenfalls bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit nach § 2 SpStG das Halten von Spielgeräten in Spielbanken einschließlich ihrer Betriebsstätten steuerfrei ist. Die unterschiedliche Behandlung von Spielgeräten in Spielbanken und in Spielhallen ist durch den Umstand sachlich gerechtfertigt, dass der staatlich konzessionierte Spielbetrieb in Spielbanken, für den - anders als für Spielhallenbetreiber nach § 33 i Gewerbeordnung - die Vorschriften der Gewerbeordnung nicht gelten (§ 33 h Gewerbeordnung), anderen rechtlichen Regeln hinsichtlich Genehmigung und Überwachung unterliegt. Insoweit liege der Spielbankabgabe ein grundsätzlich anderer Ansatz zugrunde. Auch wenn Anknüpfungspunkt der Spielgerätesteuer als örtliche Aufwandsteuer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers ist, der in ähnlicher Weise auch in einer Spielbank an Spielgeräten spielen kann, so ist im Hinblick auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes entscheidend, dass Steuerschuldner der Spielgeräteaufsteller ist. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes kommt es nicht auf die Bezeichnung und Zusammensetzung der Steuern und Abgaben, sondern auf deren im Ergebnis eintretende Belastungswirkung an (vgl. BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 103/09; Beschluss vom 01.02.2007 - II B 51/06, BFH/NV 2007, 987, m. w. N., zu der in der HmbSpVStG übernommenen Befreiung der Spielbanken von der Spielvergnügungssteuer). Für die Beurteilung einer Ungleichbehandlung ist insoweit der durch die Gesamtregelung hergestellte Belastungserfolg erheblich. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass die steuerliche Belastung der gewerblichen Spielhallenbetreiber insgesamt höher sei als die Belastung der Spielbank durch die Spielbankabgaben nach § 3 HmbSpielbankG.

Randnummer31

Zudem soll durch die Konzessionierung einer Spielbank nicht eine Gelegenheit zur wirtschaftlichen Betätigung eröffnet werden. Sie wird vielmehr wesentlich und entscheidend bestimmt durch die öffentliche Aufgabe, das illegale Glücksspiel um Geld einzudämmen und dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen (vgl. BFH, Urteil vom 29.03.2001 - III B 79/00, BFH/NV 2001, 1244). Die Spielbank unterliegt anders als Spielhallen einer besonderen behördlichen Aufsicht und ist umfassend zur Auskunftserteilung verpflichtet (vgl. § 6 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank - HmbSpielbankG - HmbGVBl. 1976, 139). Es ist inzwischen nach der Verordnung über die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in Hamburg (HmbGVBl. 2006, 605, 639) eine Kontrolle der Spielbankbesucher im Hinblick auf eine Vermeidung von Spielsucht bis zu der Erteilung von Eintritts- und Zugangsverboten vorgesehen. Diese Kontrollpflichten obliegen einer Spielbank auch für die Teilnahme am Automatenspiel, andernfalls macht sie sich schadensersatzpflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2007 - III ZR 9/07, BGHZ 174, 255, NJW 2008, 840, m.w.N.).Vor diesem Hintergrund kann der Gesetzgeber seinen Entscheidungsspielraum dahin ausnutzen, dass er in Spielbanken auf Spielgeräte keine Spielvergnügungsteuer erhebt. Eine evtl. in 1976 von der Freien und Hansestadt Hamburg mit dem Konzessionsinhaber der Spielbank eingegangene vertragliche Verpflichtung kann zu keiner anderen Beurteilung führen, denn Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist im vorliegenden Fall die gesetzliche Regelung.

Randnummer32

Ebenso wenig verstößt das SpStG gegen Art. 33 der 6. EG-Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG, vom 17.5.1977). Die Hamburgische Spielgerätesteuer ist keine allgemeine Steuer. Gegenstand ist nach § 1 SpStG das Halten von automatischen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Örtlichkeiten, die einer, wenn auch begrenzten Öffentlichkeit zugänglich sind. Die Steuer findet mithin Anwendung allein auf ganz bestimmte Geräte. Es werden nicht einmal alle Spielgeräte erfasst, sondern nur solche mit Geldgewinnmöglichkeit. Die Allgemeinheit der europäischen Umsatzsteuer besteht jedoch gerade darin, dass der gesamte Waren- und Dienstleistungsverkehr von ihr betroffen wird. Die hamburgische Spielgerätesteuer wird auch nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben. Ebenso wenig bezieht sich die Steuer auf den durch den Geräteaufsteller geschaffenen Mehrwert. Denn ein Abzug von Vorsteuern, insbesondere der auf den Spielautomaten liegenden Mehrwertsteuer, ist ausgeschlossen (vgl. hierzu FG Hamburg, Urteil vom 19.5.1998 - VII 164/95, EFG 1998, 1434, siehe dazu auch BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 103/09 zum HmbSpVStG).

Randnummer33

Die Klage ist danach insgesamt abzuweisen.

Randnummer34

4. Die Klägerin hat nach § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.